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46. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz |
I 618/06 vom 28. September 2006 | |
Regeste |
Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung. |
Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage bei der Invaliditätsbemessung im Allgemeinen (Erw. 3.1), in Bezug auf Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil (Erw. 3.2) sowie auf der beruflich-erwerblichen Stufe (Erw. 3.3). Anwendungsfall. (Erw. 4) | |
Sachverhalt | |
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B. Die mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2001 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz teilweise gut, indem es B. für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente und ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61,7 % eine Dreiviertels-Invalidenrente zuerkannte (Entscheid vom 24. Mai 2006).
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C. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr auch ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Verwaltungsgericht und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Aus den Erwägungen: | |
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1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über ![]() | 6 |
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Erwägung 2 | |
2.1 Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, welche zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente erforderlich sind, im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt: Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität voll erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG); die Abstufung des Rentenanspruches nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 intertemporalrechtlich anwendbaren Fassungen); die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger durch Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 2 IVG), namentlich die Ermittlung der Einkünfte im Jahr des (allfälligen) Rentenbeginnes auf zeitidentischer Grundlage für beide Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass (BGE 129 V 222, BGE 128 V 174; SVR 2005 IV Nr. 33 Erw. 3 [= Urteil vom 16. Dezember 2004, I 770/03], 2003 IV Nr. 11 Erw. 3.1.1 [= Urteil vom 18. Oktober 2002, I 761/01]), die überwiegend wahrscheinliche Einkommenserzielung im Gesundheitsfall für die ![]() | 8 |
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw. 1.1) intertemporalrechtlich anwendbar (Erw. 1.2), ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (Erw. 2.1) Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG). Deshalb ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2001 mehr als eine halbe Invalidenrente zusteht - wie sie dies noch in der vor-, nicht aber in der letztinstanzlichen Beschwerde anbegehrt -, obgleich auch diese Periode der ![]() | 9 |
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3.2 Jede (leistungsspezifische; Art. 4 Abs. 2 IVG) Invalidität setzt einen (bleibenden oder langdauernden; Art. 29 Abs. 1 IVG) Gesundheitsschaden voraus, sei er körperlicher, geistiger oder ![]() ![]() | 12 |
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4.1 Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gemäss der polydisziplinären MEDAS-Expertise vom 24. Mai 2004 festgestellt. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass diese 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche kaufmännischen und buchhalterischen Tätigkeiten gilt, welche nicht ![]() | 15 |
Damit durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, für die weiteren Schritte der Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ausgehen.
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4.2 Das kantonale Gericht hat bezüglich des Valideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin in der Firma O. AG - welches Arbeitsverhältnis sie zufolge Nervenzusammenbruchs auf Ende Mai 2000 gekündigt hatte - erzielte Einkommen von Fr. 88'600.- abgestellt und es auf das Jahr des Rentenbeginns (2001) hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 90'735.- ergab. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dabei offensichtlich ![]() | 17 |
Die Rüge, der bei der Firma O. AG erzielte Verdienst, auf welchen die Vorinstanz zur Berechnung des Valideneinkommens abstellte, sei zufolge behinderungsbedingter Einflüsse ein Invalideneinkommen, ist rechtlicher Natur; die Frage jedoch, ob das Erwerbsverhältnis mit der Firma O. AG und die dortige Einkommenserzielung behinderungsbedingten (durch Unfallresiduen verursachten) Einflüssen unterworfen waren, ist demgegenüber Tatfrage. Gerade zu diesem rechtlich bedeutsamen Aspekt der unfallbedingten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses hat die Vorinstanz, namentlich in Erw. 4.2, keine klare Tatsachenfeststellung getroffen. Da somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist er in diesem Punkt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen überprüfbar (BGE 97 V 136 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 120 V 485 Erw. 1b). In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Erw. 3.1.2 ihres Entscheides darauf hin, bald nach dem Unfall 1996 habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei einem internationalen Handelsunternehmen in Y. auf 100 % aufgestockt. Gemäss MEDAS-Gutachten, lässt sich die ![]() | 18 |
Letztlich lassen sich nach Lage der Akten behinderungsbedingte Einflüsse auf das Arbeitsverhältnis mit der O. AG und damit auf die Höhe des dort erzielten Einkommens nicht in Abrede stellen, dies schon deswegen nicht, weil laut MEDAS-Gutachten - wie die Vorinstanz selber feststellt - der Beschwerdeführerin gerade die Ausübung dieser Arbeit behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar ist. Indessen ist von einer Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung im Punkte des Valideneinkommens abzusehen. Denn ein Anknüpfen an die Einkommensverhältnisse vor dem zur Invalidität führenden Unfall vom 4. August 1996 würde zu keinem höheren hypothetischen Valideneinkommen führen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Erlangung des Handelsdiploms von 1984 bis 1998 bei internationalen Transportunternehmungen in Y. tätig war und dabei bis 1996 ein 60%-Pensum ausübte; erst einige Monate nach dem Unfall vom 4. August 1996 stockte sie das Pensum auf 100 % auf. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den Vorinstanzen vertretene und erst vom kantonalen Gericht in der Vernehmlassung relativierte Annahme einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Vollerwerbstätigkeit unrichtig sein könnte. Eine Infragestellung des Status als Vollerwerbstätige würde sich indes nach Lage der Akten klarerweise zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken, was im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unzulässig ist (Art. 114 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 OG). Ein höheres Valideneinkommen als das von der Vorinstanz ermittelte (Fr. 90'735.-) lässt sich daher nicht ausmachen, weshalb der angefochtene Gerichtsentscheid auch in diesem Punkte im Ergebnis standhält.
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4.3 Dem Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht die LSE- Werte des Jahres 2000, aufgerechnet auf das Jahr des Rentenbeginnes (2001), zugrunde gelegt, wobei es die Tabelle A1, Kategorie 50 bis 93, Sektor 3 Dienstleistungen verwendet hat, und zwar mit dem Anforderungsniveau 1+2 für Frauen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2001 (41,7 Stunden) resultierte damit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 38'633.-, abzüglich eines 10%igen ![]() | 20 |
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erneut, unter neuropsychologischen Gesichtspunkten, die vorinstanzlich verbindlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit angezweifelt wird, dringt die Beschwerdeführerin damit nach dem Gesagten (Erw. 4.1) nicht durch. Die äusserst diskreten neuropsychologischen Beeinträchtigungen lassen auch eine anspruchsvolle Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin früher ausübte und im Gesundheitsfall wohl weiterhin verrichten würde, im Umfange von 50 % durchaus zu. Es besteht daher kein Anlass, das tiefer entlöhnte Anforderungsniveau 3 beizuziehen. Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen die vorinstanzlich gewährten 10 % nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt.
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