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12. Auszug aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. Unia Arbeitslosenkasse gegen H. und Kantonsgericht Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
C 309/05 vom 23. November 2006 | |
Regeste |
Art. 9a AVIG; Art. 3a AVIV (je in Kraft seit 1. Juli 2003): Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder die Beitragszeit bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 71a ff. AVIG. |
Der Umstand, dass ein Versicherter nach der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, steht der Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG nicht entgegen; die Bestimmung setzt ferner keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit voraus (E. 4.1). | |
Sachverhalt | |
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, die Erfüllung der Beitragszeit feststellte und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie Neuverfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies (Entscheid vom 26. August 2005).
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C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die UNIA Arbeitslosenkasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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H. beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schliesst auf deren Gutheissung.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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1.2 Gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer ![]() | 6 |
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).
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2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz fällt eine auf Art. 9a Abs. 1 AVIG gestützte Verlängerung der ersten, ordentlicherweise am 31. Oktober 2004 abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, innert welcher der Beschwerdegegner 203,1 Taggelder ![]() | 10 |
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Erwägung 3 | |
3.1 Der im Rahmen der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen AVIG-Revision neu eingefügte Art. 9a AVIG erfasst jene Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung (Art. 71a ff. AVIG) aufgenommen und wieder definitiv aufgegeben haben und bei ![]() | 12 |
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3.3 Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, die in Art. 9a Abs. 2 enthaltene Formulierung "ohne Bezug von Leistungen" beziehe sich nicht auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Allgemeinen, sondern meine ausschliesslich solche nach Art. 71a- 71d AVIG, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des seco steht dieser Rechtsauffassung der Wortlaut des Abs. 2 entgegen, der im ![]() | 14 |
Die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, dass bei Erfüllen der Voraussetzung des Art. 9a Abs. 1 lit. a AVIG, nicht aber jener gemäss lit. b des betreffenden Absatzes subsidiär die Möglichkeit einer Verlängerung der Beitragsrahmenfrist nach Art. 9a Abs. 2 AVIG offen stehen muss, führte im Übrigen dazu, dass ein und dieselbe Beitragszeit zweimal die Grundlage von Bezugsberechtigungen in einer ersten und zweiten Rahmenfrist bildet, wie vorinstanzlich durch die doppelte Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner in den Monaten März und April bis Oktober 2002 ausgeübten, beitragspflichtigen Beschäftigungen für die Taggeldberechtigung ab 1. November 2002 und erneut für jene ab 1. Februar 2005 denn auch geschehen. Dies schafft unüberwindbare Widersprüche im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragszeiten und läuft dem System der Rahmenfristen prinzipiell zuwider. Ferner ist damit eine sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Selbstständigerwerbenden ohne Unterstützungsleistungen nach Art. 71a ff. AVIG gegenüber solchen, die derartige Leistungen beziehen und für die ausschliesslich eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 71d Abs. 2 AVIG in Betracht fällt, verbunden. Bestehende Unterschiede in der Rechtsstellung dieser beiden Gruppen sollten mit der Einfügung von Art. 9a AVIG aber gerade beseitigt werden (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 106).
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Erwägung 4 | |
4.1 Nach dem Gesagten ist Art. 9a Abs. 2 AVIG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da der Beschwerdegegner bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit Arbeitslosenentschädigung bezog (E. 2.1 und 3.3 hievor). Hingegen sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 AVIG erfüllt: Der Beschwerdegegner vollzog den Wechsel zur selbstständigen Erwerbstätigkeit während der vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 laufenden ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erfüllt damit die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 9a Abs. 1 lit. a AVIG. Während der selbstständigen Erwerbstätigkeit, deren Beginn mit dem seco auf den 1. Dezember 2003 festzulegen ist, bezog er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 3a Abs. 2 AVIV). Weiter erreichte er im Zeitpunkt der (unstrittig) definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug ab 1. Februar 2005 die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 13 AVIG nicht, und zwar durchaus (auch) wegen des Umstandes, dass er im Jahre 2003 (vgl. E. 2.1 hievor) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und ![]() | 17 |
4.2 Sind die Voraussetzungen einer Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9a Abs. 1 AVIG erfüllt, ist die erste, vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 dauernde Leistungsrahmenfrist um zwei Jahre zu erstrecken und hat der Beschwerdegegner Anspruch darauf, innerhalb dieser verlängerten Frist die restlichen, im Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 nicht bezogenen Taggelder bis zum Höchstanspruch gemäss Art. 27 AVIG zu beziehen. Nach Ausschöpfung des verbleibenden Taggeldanspruchs ist die verlängerte Rahmenfrist nach Art. 9a Abs. 1 AVIG durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind (Art 3a Abs. 3 AVIV).
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