6.1 Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich insofern anders als in BGE 125 V 410, als die - unangefochten gebliebene - Verfügung vom 27. April 2004 keine über das Verfügungsdatum hinausgehende, in der Zukunft befristete Leistung zum Gegenstand hat. Vielmehr hat die IV-Stelle rückwirkend für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2001 eine Viertelsrente und für die Dauer vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2003 eine ganze Rente zugesprochen. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 64, je mit Hinweisen). Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 27. April 2004 bildet denn auch nicht bloss die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2001), deren Heraufsetzung auf eine ganze Rente (für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2003), sondern auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision vorgenommene Aufhebung (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 131 V 164 mit Hinweisen). Indem die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2004 für die dem Verfügungserlass unmittelbar vorangehende Periode von Juni 2003 bis April 2004 einen Rentenanspruch verneinte, kommen im Falle einer Neuanmeldung die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV zur Anwendung. Ob die Verwaltung auf - erstmalige - Anmeldung zum Leistungsbezug hin einen Rentenanspruch integral verneint oder aber, wie im hier zu beurteilenden Fall, rückwirkend befristet eine Rente zuspricht, ändert nichts daran, dass in beiden Konstellationen für die Zeit unmittelbar vor Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wird. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, im Rahmen der Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprechung die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV ausser Acht zu lassen, mithin auf eine Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprechung gleichsam voraussetzungslos und stets einzutreten (so URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 212 f. unter Hinweis auf BGE 125 V 412 E. 2a und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 81/99 vom 15. Februar 2000).
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