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39. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse sowie Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
H 151/05 vom 2. Mai 2007 | |
Regeste |
Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 zweiter Satz sowie Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. | |
Sachverhalt | |
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Während der Rechtshängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (d.h. pendente lite) kam die Ausgleichskasse auf ihre Verfügungen vom 10. Mai 2001 zurück und ersetzte diese durch neue Nachtragsverfügungen vom 6. Juni 2001, in welchen die Beitragsforderung gegenüber A. gestützt auf eine Steuermeldung vom 31. Mai 2001 reduziert wurde.
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B. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2005 ab (recte: hiess es sie teilweise gut) und stellte fest, dass A. aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge in der am 6. Juni 2001 pendente lite verfügten Höhe schulde.
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C. A. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Berücksichtigung abzugsfähiger Unkosten. Überdies beantragt er eine Parteientschädigung.
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Ausgleichskasse, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die als Mitinteressierte beigeladene Universität X. verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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Für eine Ausnahme vom Erwerbseinkommen müssen beide dieser letztgenannten (negativen) Tatbestandsmerkmale gegeben sein. Fehlt auch nur eines, drängt sich der Schluss auf, dass das Stipendium oder die ähnliche Zuwendung nicht mehr rein altruistischen Charakter habe, sondern im Hinblick auf ein bestehendes oder künftiges Arbeitsverhältnis ausgerichtet werde (EVGE 1964 S. 17 E. 2; ZAK 1989 S. 153 E. 4, H 190/87; 1988 S. 31 E. 3c, H 216/86; HANSPETER ![]() | 7 |
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In ihrer am 14. Juli 1988 erfolgten AHV-Mitteilung Nr. 158 zuhanden der Ausgleichskassen (Rz. 363) führte die Aufsichtsbehörde aus, dass der Nationalfonds abgesehen von Publikationsbeiträgen und der Finanzierung von sog. Forschungsprofessuren die wissenschaftliche Forschung einerseits mit (in der Regel der Weiterbildung im Ausland dienenden) Stipendien an junge Forscher (bis zum Alter 35) und andererseits mit projektbezogenen Forschungsbeiträgen an Einzelforscher oder Forschergruppen fördert. Während die Stipendien beitragsrechtlich unter die hievor zitierte Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV fallen, sind Forschungsbeiträge insoweit als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten, als mit solchen Beiträgen - abgesehen von der Entlöhnung von Mitarbeitern des Forschers und der Anschaffung von Material und Einrichtungen - ausdrücklich auch der Lebensaufwand des Forschers mitfinanziert werden soll. Wie diese AHV-Mitteilung sieht auch die im hier relevanten Zeitraum gültig gewesene Fassung von Rz. 2012 (vgl. heute Rz. 2016-2018) der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) vor, dass Forscher, denen der Schweizerische Nationalfonds einen Beitrag an ihren Lebensunterhalt gewährt, als Selbstständigerwerbende gelten. Demgegenüber sind Stipendiatinnen und Stipendiaten des Nationalfonds als Studierende zu betrachten, ausser wenn der Beitrag primär für Forschungszwecke und nicht für die berufliche Weiterausbildung ausgerichtet wird.
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Erwägung 4 | |
4.1 Die in den Verwaltungsweisungen des BSV (und in diversen Merkblättern) vorgenommene Differenzierung zwischen Zuwendungen des Nationalfonds, welche der beruflichen Weiterbildung dienen, und solchen, die in erster Linie mit Blick auf die wissenschaftliche Forschung gewährt werden, ist verordnungswidrig. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV (die ![]() | 10 |
4.2 Soweit in Rz. 2012 (heute Rz. 2016) WSN die erwähnte Differenzierung in SNF-Stipendien, die der beruflichen Weiterbildung dienen, und in solche, die primär für Forschungszwecke eingesetzt werden, unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 76/92 vom 30. November 1993, publ. in: AHI 1994 S. 84, vorgenommen wird, gilt es Folgendes festzuhalten: In jenem Fall ging es nicht um den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; vielmehr hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu entscheiden, ob der damalige Beschwerdeführer, Bezüger eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds, als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sei (und damit bloss den Mindestbeitrag schulde) oder aber als Nichterwerbstätiger nach Art. 10 Abs. 1 AHVG Beiträge aufgrund seiner sozialen Verhältnisse (sog. Renteneinkommen und Vermögen) zu entrichten habe. Weil das SNF-Stipendium im konkret geprüften Fall überwiegend für die berufliche Weiterausbildung des Bezügers ausgerichtet wurde, anerkannte das letztinstanzliche im Gegensatz zum kantonalen Gericht den Beschwerdeführer als nichterwerbstätigen Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG. Implizit bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem seinerzeitigen Urteil aber auch die Auffassung der damaligen Vorinstanz, wonach auf jeden Fall keine Erwerbstätigkeit (mithin kein Erwerbseinkommen) vorliegt und demzufolge unter der Voraussetzung, dass der Ausbildungszweck nicht überwiegt, die Zuwendungen des Nationalfonds im Rahmen der Ermittlung der ![]() | 11 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2005 und die Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 10. Mai sowie 6. Juni 2001 für die Beitragsjahre 1996 bis 1999 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die im genannten Zeitraum ![]() | 14 |
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