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68. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. M. gegen IV-Stelle Luzern sowie Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_237/2007 vom 24. August 2007 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002); Art. 28 Abs. 1 IVG: Revisionsvoraussetzung eines erheblich geänderten Invaliditätsgrades. |
Die Revision betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (gesundheitliche Umstände, erwerbliche Faktoren). Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 7). | |
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Erwägung 6 | |
6.1 Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Sie kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen. Geht man mit der Beschwerdeführerin beim neuen Einkommensvergleich wie bei demjenigen gemäss Verfügung vom 22. September 2003 vom Wert gemäss der Tabelle TA1 "Total Privater Sektor" der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad ![]() | 1 |
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6.3 Art. 17 ATSG wollte an der bisherigen Rechtsprechung nichts ändern (BGE 130 V 343 E. 3.5.4 S. 352). Dafür spricht nebst der historischen (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 1, 7 und 8 zu Art. 17 ATSG) auch die systematische Auslegung: Während Abs. 1 von Art. 17 auf die erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abstellt, verlangt Abs. 2 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts. Daraus lässt sich folgern, dass im Rahmen von Abs. 1 keine erhebliche Änderung des Sachverhalts verlangt ist, sondern eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auch dann genügt, wenn sie auf eine geringfügige Änderung des Sachverhalts zurückzuführen ist; dabei kann Erheblichkeit - resultatbezogen - bereits dann angenommen werden, wenn die prozentuale Veränderung zwar nicht gross ist, aber zum Überschreiten des Schwellenwertes führt. Auch ![]() | 3 |
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7.2 Hinzu kommt das praktische Problem, dass Änderungen der genannten Art alle zwei Jahre beim Erscheinen neuer LSE-Werte auftreten können. Würde dies allein als Revisionsgrund genügen, ![]() | 6 |
7.3 Die Rechtsprechung ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung. Im Durchschnitt ändert eine solche Praxis nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten der Versicherten. Im Einzelfall wird sie sich freilich entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person auswirken; doch ist dies im Interesse einer praktikablen Handhabung in Kauf zu nehmen.
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