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73. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse der Firma X. gegen I. sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
B 7/07 vom 28. August 2007 | |
Regeste |
Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die von I. eingereichte Klage mit Entscheid vom 30. November 2006 insofern gut, als es feststellte, dass er gegenüber der Pensionskasse für seine beiden Töchter Anspruch auf zwei Pensionierten-Kinderrenten habe, dies im Rahmen der BVG-Mindestleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäss AHV-Gesetzgebung.
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I. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) enthält sich in seiner Vernehmlassung eines Antrages.
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D. Am 28. August 2007 hat das Bundesgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Das kantonale Gericht bejaht den strittigen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der zweite Teil des BVG (Art. 7 bis 47) enthalte nach Art. 6 BVG Mindestvorschriften; dazu gehöre auch Art. 17 BVG. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen hätten daher im Rahmen des obligatorischen Bereichs sämtliche Leistungsarten vorzusehen, die das BVG vorschreibe. Dies treffe insbesondere auch hinsichtlich des hier streitigen Anspruchs auf eine Pensionierten-Kinderrente nach Art. 17 BVG zu. Gleiches gelte ![]() | 9 |
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5. Auch die bei (reglementarisch vorgesehener) vorzeitiger Pensionierung auszurichtenden Leistungen können in den obligatorischen Bereich des BVG gehören. Das BSV weist in seiner Stellungnahme vom 20. April 2007 darauf hin, dass die ursprünglich vorgesehene Charakterisierung der Altersleistungen aus vorzeitiger Pensionierung als weitergehende (überobligatorische) Leistung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 227) vom Parlament ausdrücklich fallen gelassen wurde. Der ![]() | 11 |
Erwägung 6 | |
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6.2 Diese Ansicht lässt sich mit dem in E. 4.2 zur umhüllenden Vorsorgeeinrichtung Gesagten nicht vereinbaren. Sieht diese zwar reglementarisch ein früheres Rücktrittsalter vor, unterlässt sie es aber - wie im hier zu entscheidenden Fall - den Umwandlungssatz reglementarisch anzupassen, hat dies nicht zur Folge, dass damit der Charakter der gesamten Altersleistung ins Überobligatorische kippt und damit der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente vollständig entfällt. Eine solche Betrachtungsweise würde insbesondere dem in E. 3.2 dargestellten Zweck der Kinderrente nicht gerecht. Bei Lücken im Reglement der Beschwerdeführerin trifft der Stiftungsrat nach Art. 30 des Reglementes eine dem Stiftungszweck und dem Gesetz entsprechende Regelung. Im Sinne einer Schattenrechnung ist daher die Mindest-Kinderrente gemäss BVG-Obligatorium aufgrund eines angepassten Umwandlungssatzes (siehe dazu SZS 2002 S. 492, E. 3b, B 41/98) zu berechnen. Da die ![]() | 13 |
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