Art. 32 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über soziale Sicherheit; Art. 20 FZA; Zustellung gerichtlicher Entscheide nach Deutschland.
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Aus den Erwägungen:
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2.2.4 Die Koordinationsverordnungen bezwecken, bestimmte Hindernisse sachlicher und verwaltungstechnischer Art zu beseitigen, welche die Arbeitnehmer davon abhalten könnten, zwischen den Mitgliedstaaten zu wechseln (Urteil des EuGH vom 18. Februar 1975 66/74 Farrauto gegen Bau-Berufsgenossenschaft, Slg. 1975 S. 157 Randnr. 4). Eine direkte Zustellung von Gerichtsentscheiden per Post stellt eine Vereinfachung und Beschleunigung des üblichen Verfahrensablaufes dar. Im Hinblick auf die europäische Integration ist eine solche Handhabung den Förmlichkeiten grundsätzlich vorzuziehen, auf die herkömmlicherweise für die Zustellung von Entscheidungen im Ausland zurückgegriffen wird (zit. Urteil 66/74, ebd.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber durch das Nicht-Erwähnen einer direkten postalischen Zustellung durch Gerichte den Mitgliedstaaten verbieten wollte, eine solche zu dulden (vgl. auch LOTHAR FRANK, Die Zustellung im Ausland, in: Sozialgerichtsbarkeit 4/1988 S. 142 ff., 146). Die Frage, ob Gerichte eine solche direkte postalische Zustellung vornehmen dürfen, ist vielmehr in den Koordinationsverordnungen weder positiv noch negativ geregelt.
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2.2.5 Ist die Frage der direkten postalischen Zustellung von Gerichtsentscheiden ein Sachgebiet, welches durch das FZA keine Regelung erfahren hat, so hindert Art. 20 FZA nicht, Art. 32 des Abkommens mit Deutschland weiter anzuwenden (so auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 20 zu Art. 49 BGG; vgl. im Weiteren LUSTENBERGER/SPIRA, Das Verfahren in zwischenstaatlichen Fällen gemäss Abkommen, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, 2001, S. 75 und 89).
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