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3. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Z. gegen Kantonale Ausgleichskasse Glarus (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_495/2011 vom 23. Dezember 2011 | |
Regeste |
Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 12 ELV; Begrenzung des Abzugs von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. |
Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem Mietwert der Liegenschaft vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton oder allenfalls nach derjenigen über die direkte Bundessteuer (E. 4.2.3). | |
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2. In der Sache rügt der Beschwerdeführer einzig, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG (SR 831.30) und der einschlägigen Steuergesetzgebung des Kantons Glarus bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ab 1. Mai 2009 die Summe aus Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 12'144.- resp. Fr. 12'051.- ab 1. Januar 2011 lediglich in der Höhe des Eigenmietwertes der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 9'120.- gemäss der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung 2009 vom 14. Oktober 2010 als Ausgaben anerkannt. Massgebend sei jedoch der Brutto-Mietertrag der Liegenschaft ("Normmietwert") gemäss Art. 18 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 22. November 2000 über die Bewertung der Grundstücke (GstBV; GS VI C/1/4), welcher ![]() | 1 |
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In der Schätzungsverfügung vom 26. Juli 2010 wurde ein Mietwert des selbstbewohnten Einfamilienhauses von Fr. 15'200.- und ein Eigenmietwert von Fr. 9'120.- (60 % von Fr. 15'200.-) angegeben. In der Veranlagung 2009 vom 14. Oktober 2010 wurde bei den Einkünften ein Liegenschaftsertrag von Fr. 9'120.- entsprechend dem Eigenmietwert des Einfamilienhauses berücksichtigt. Zum Abzug zugelassen wurden u.a. Schuldzinsen von Fr. 11'201.- sowie Unterhalts- und Verwaltungskosten von pauschal 20 % des Ertrages aus Liegenschaften in der Höhe des Eigenmietwertes von Fr. 1'824.-. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Januar 2001 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (in Verbindung mit Art. 30 ![]() | 3 |
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4.2.1 Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG (auch in der französischen und italienischen Textfassung: "... les frais d'entretien des bâtiments et les intérêts hypothécaires, jusqu'à concurrence du rendement brut de l'immeuble", "... spese di manutenzione di fabbricati e interessi ipotecari, fino a concorrenza del ricavo lordo dell'immobile") wirft vorab die Frage auf, ob die Schranke des Bruttoertrages der Liegenschaft für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen oder nur für Letztere gilt. Nach allgemeinem Sprachverständnis sind unter dem Begriff Bruttoertrag der ![]() | 7 |
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4.2.3 Hat der EL-Ansprecher sein Haus oder seine Wohnung vermietet, stellen die Mietzinserträge Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar, und zwar im Umfang des Bruttoertrages (JÖHL, a.a.O., S. 1781 Rz. 206; vgl. auch Rz. 3433. 03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; ab 1. April 2011 gültige Fassung http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:59], wonach der ortsübliche Mietzins massgebend ist, wenn der vertraglich vereinbarte offensichtlich ![]() | 9 |
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4.3 Im Sinne des Vorstehenden wird die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2011 neu berechnen und über den EL-Anspruch verfügen. Dabei wird die Ausgleichskasse der Rechtsprechung gemäss erwähntem BGE 138 V 9 betreffend Art. 12 Abs. 1 ELV Rechnung zu tragen haben. Nicht zu prüfen ist hier, ob die für 2009 und 2010 anrechenbaren Hypothekarzinsen höher sind als die in der EL-Berechnung angegebene Summe von Fr. 10'320.-, wie die Vorinstanz aufgrund der in der Veranlagung 2009 vom 14. Oktober 2010 ausgewiesenen Schuldzinsen von Fr. 11'201.- angenommen hat.
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