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12. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse Basel-Stadt gegen B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_73/2011 vom 17. Januar 2012 | |
Regeste |
Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 73 Abs. 2 BVG; § 38 Abs. 1 lit. b und c Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (PKG); gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente; Anforderungen an das Klageverfahren (Substanziierungspflicht und Beweisführungslast). |
Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes führt zur Verneinung der Voraussetzung der gemeinsamen Haushaltung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. b PKG (E. 5.1.2 und 5.1.3). Selbst wenn die Voraussetzung erfüllt wäre, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der zusätzlichen Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht wegen diesbezüglich nicht rechtsgenüglicher Substanziierung und ungenügender Beweisführung im kantonalen Verfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). |
Frage offengelassen, ob es sich bei der Voraussetzung des § 38 Abs. 1 lit. c PKG um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt (E. 5.3). | |
Sachverhalt | |
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Auf Grund des Todesfalles sprach die Pensionskasse B. am 18. August 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 72'723.60 (drei Ehegatten-Jahresrenten) zu. Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehe nicht, da die eingetragene Partnerschaft keine fünf Jahre gedauert habe. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2009 bestätigte der Verwaltungsrat der Pensionskasse die Verfügung vom 18. August 2009. Zur Begründung führte er an, dass mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes die Voraussetzung einer mindestens fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen gemeinsamen Haushaltung nicht erfüllt sei.
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B. Am 23. Juni 2010 reichte B. Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2009 eine Hinterbliebenenrente von jährlich Fr. 24'241.20, eventuell eine obligatorische BVG-Witwenrente von monatlich wenigstens Fr. 905.60, auszurichten (zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinreichung).
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Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es sprach B. unter Anrechnung der bereits erhaltenen einmaligen Abfindung von Fr. 72'723.60 ab 1. August 2009 eine Rente von monatlich Fr. 2'020.10 zu, zuzüglich 5 % Zins auf den bereits fällig gewordenen Rentenbetreffnissen seit 23. Juni 2010.
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C. Dagegen erhebt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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D. Das Bundesgericht hat am 17. Januar 2012 eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Es steht fest und ist unbestritten, dass die eingetragene Partnerschaft der Beschwerdegegnerin und der Versicherten bei deren Tod noch keine fünf Jahre gedauert hat, mithin Erstere keinen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss § 37 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 PKG hat.
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Die versicherte bzw. die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Geschäftsstelle prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 Reglement).
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3.1 Das kantonale Gericht ist zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss § 38 Abs. 3 (recte: Abs. 1) PKG lediglich eine ununterbrochene Lebenspartnerschaft von bestimmter Dauer bedinge, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz nicht Voraussetzung sei. Vielmehr sei für das Vorliegen der Lebensgemeinschaft mit "gemeinsamer Haushaltung und gegenseitiger Unterstützungspflicht" allein entscheidend, ob die beiden Partner bereit seien, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Der Nachweis hierfür (Art. 22 Abs. 1 Reglement) könne mit sämtlichen tauglichen Mitteln erbracht werden. Das kantonale Gericht verwies auf den Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons ![]() | 15 |
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3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte und sie hätten nicht nur in ökonomischer Hinsicht einen gemeinsamen Haushalt geführt, indem sie gemeinsam eingekauft, zusammen gegessen und geputzt sowie sich die weiteren ![]() | 17 |
Erwägung 4 | |
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In diesem weiten Sinne hat die Vorinstanz auch § 38 Abs. 1 lit. b PKG interpretiert, denn zusätzliche materielle Voraussetzungen seien nicht zulässig. Die beiden Partnerinnen seien bereit gewesen, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Ihre Verbindung habe die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufgewiesen. Den entsprechenden Nachweis erachtete die Vorinstanz unter anderem mit der Auflage von je zwei Vereinbarungen über die Entbindung vom Arztgeheimnis und über das Besuchsrecht, von zwei ![]() | 19 |
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5.1 Das Bundesgericht hat den Begriff des gemeinsamen Haushalts im zitierten Urteil zeitgemäss weit verstanden. Massgebend müsse sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre ![]() | 22 |
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5.2.1 Der Terminus "Unterstützungspflicht" als solcher vermag sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente zu enthalten. Der Kontext von § 38 Abs. 1 lit. b PKG spricht für den materiellen Aspekt. Die alternative Bedingung, dass ein gemeinsames rentenberechtigtes Kind vorhanden ist, verdeutlicht, dass es primär um den Versorgerschaden geht, der durch den Tod der versicherten Person entsteht. Wie die Ehegattenrente bezweckt auch die Lebenspartnerrente, das Risiko eines finanziellen Nachteils ![]() | 27 |
Zusammengefasst weisen, abgesehen vom grammatikalischen, sämtliche Auslegungselemente eindeutig auf die materielle Komponente der geforderten gegenseitigen Unterstützungspflicht hin. Es sind somit rechtsgenügliche Gründe gegeben, um dem Wortlaut einen entsprechenden Inhalt zu verleihen.
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Weder die Behauptung, die Kosten des Zusammenlebens gemeinsam getragen zu haben, noch diejenige, von der verstorbenen Versicherten finanziell unterstützt worden zu sein, sind weiter substanziiert. Es bleiben sowohl die individuellen finanziellen Leistungsmöglichkeiten als auch die effektive Kostenaufteilung im Dunkeln. Abgesehen davon, dass sich daraus nicht zwingend eine gegenseitige Unterstützungspflicht ableiten lässt, impliziert die Behauptung, die Kosten des Zusammenlebens gemeinsam getragen zu haben, höchstens, dass jede der beiden für die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgekommen ist. Ob dies für die Annahme einer gegenseitigen Unterstützungspflicht ausreicht, braucht nicht beantwortet zu werden. Weder diesbezüglich noch bezüglich der behaupteten finanziellen Unterstützung ist ein Nachweis erbracht. Die Beschwerdegegnerin nennt in diesen beiden Punkten keine Zeugen und legt keine Akten auf. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege sind nicht geeignet oder zu wenig aussagekräftig, um eine gegenseitige finanzielle Unterstützungspflicht oder eine zumindest ![]() | 30 |
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5.3 Fällt der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bereits mangels Erfüllens der ersten Anspruchsvoraussetzung (gemeinsame Haushaltung; § 38 Abs. 1 lit. b PKG) ausser Betracht, kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Voraussetzung gemäss § 38 Abs. 1 lit. c PKG - die versicherte Person hat zu Lebzeiten der Pensionskasse die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin oder den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitzuteilen - lediglich um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt, wie die Vorinstanz festgehalten hat.
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