BGE 138 V 86 | |||
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12. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse Basel-Stadt gegen B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_73/2011 vom 17. Januar 2012 | |
Regeste |
Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 73 Abs. 2 BVG; § 38 Abs. 1 lit. b und c Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (PKG); gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente; Anforderungen an das Klageverfahren (Substanziierungspflicht und Beweisführungslast). |
Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes führt zur Verneinung der Voraussetzung der gemeinsamen Haushaltung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. b PKG (E. 5.1.2 und 5.1.3). Selbst wenn die Voraussetzung erfüllt wäre, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der zusätzlichen Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht wegen diesbezüglich nicht rechtsgenüglicher Substanziierung und ungenügender Beweisführung im kantonalen Verfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). |
Frage offengelassen, ob es sich bei der Voraussetzung des § 38 Abs. 1 lit. c PKG um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt (E. 5.3). | |
Sachverhalt | |
A. Die 1957 geborene N. war seit dem 1. August 1983 bei der Pensionskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Am 31. Juli 2007 liessen sie und die 1961 geborene B. ihre Partnerschaft im schweizerischen Zivilstandsregister eintragen, worüber N. die Pensionskasse informierte. Ab 1. Oktober 2008 bezog N. von der Pensionskasse eine ganze Invalidenrente. Am 29. Juli 2009 verstarb sie.
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Auf Grund des Todesfalles sprach die Pensionskasse B. am 18. August 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 72'723.60 (drei Ehegatten-Jahresrenten) zu. Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehe nicht, da die eingetragene Partnerschaft keine fünf Jahre gedauert habe. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2009 bestätigte der Verwaltungsrat der Pensionskasse die Verfügung vom 18. August 2009. Zur Begründung führte er an, dass mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes die Voraussetzung einer mindestens fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen gemeinsamen Haushaltung nicht erfüllt sei.
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B. Am 23. Juni 2010 reichte B. Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2009 eine Hinterbliebenenrente von jährlich Fr. 24'241.20, eventuell eine obligatorische BVG-Witwenrente von monatlich wenigstens Fr. 905.60, auszurichten (zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinreichung).
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Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es sprach B. unter Anrechnung der bereits erhaltenen einmaligen Abfindung von Fr. 72'723.60 ab 1. August 2009 eine Rente von monatlich Fr. 2'020.10 zu, zuzüglich 5 % Zins auf den bereits fällig gewordenen Rentenbetreffnissen seit 23. Juni 2010.
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C. Dagegen erhebt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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D. Das Bundesgericht hat am 17. Januar 2012 eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Es steht fest und ist unbestritten, dass die eingetragene Partnerschaft der Beschwerdegegnerin und der Versicherten bei deren Tod noch keine fünf Jahre gedauert hat, mithin Erstere keinen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss § 37 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 PKG hat.
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Gemäss § 38 Abs. 1 PKG wird die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner gleichen oder verschiedenen Geschlechts hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern zusätzlich beide Partner unverheiratet waren und zwischen ihnen keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95 ZGB bestand (lit. a) und die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung und gegenseitiger Unterstützungspflicht im Zeitpunkt des Todes nachweislich mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat oder ein gemeinsames rentenberechtigtes Kind vorhanden ist (lit. b) und die versicherte Person zu Lebzeiten der Pensionskasse die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin bzw. den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat (lit. c). Dabei wird die Dauer einer nachgewiesenen Lebenspartnerschaft an die Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von § 37 Abs. 1 lit. b angerechnet (§ 38 Abs. 3 PKG).
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Die versicherte bzw. die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Geschäftsstelle prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 Reglement).
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3.1 Das kantonale Gericht ist zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss § 38 Abs. 3 (recte: Abs. 1) PKG lediglich eine ununterbrochene Lebenspartnerschaft von bestimmter Dauer bedinge, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz nicht Voraussetzung sei. Vielmehr sei für das Vorliegen der Lebensgemeinschaft mit "gemeinsamer Haushaltung und gegenseitiger Unterstützungspflicht" allein entscheidend, ob die beiden Partner bereit seien, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Der Nachweis hierfür (Art. 22 Abs. 1 Reglement) könne mit sämtlichen tauglichen Mitteln erbracht werden. Das kantonale Gericht verwies auf den Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2006 zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980, wonach der Nachweis für eine ununterbrochene eheähnliche Gemeinschaft (Zweierbeziehung) nur in der Regel durch den gemeinsamen Wohnsitz erbracht werde. Ausserdem zog es das übergeordnete Recht, d.h. Art. 20a BVG, in seine Würdigung mit ein, indem es darlegte, dass der Wille des Bundesgesetzgebers gegen zusätzliche materielle Voraussetzungen spreche. Um eine solche handle es sich, wenn für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der gemeinsame Wohnsitz verlangt werde. Ferner sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft nicht ein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element der Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinn.
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3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte und sie hätten nicht nur in ökonomischer Hinsicht einen gemeinsamen Haushalt geführt, indem sie gemeinsam eingekauft, zusammen gegessen und geputzt sowie sich die weiteren Haushaltsarbeiten geteilt hätten. Sie habe die Versicherte auch während ihrer Krebserkrankung bis zu ihrem Tod im Jahre 2009 gepflegt. Auf der anderen Seite sei sie von der Versicherten finanziell unterstützt worden. Die Existenz der gemeinsamen Haushaltung könne nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil sie und die Versicherte während der gesamten Partnerschaft zwei Objekte gemietet hätten, wobei die Wohnung an der Strasse X. nur zum Arbeiten und für gelegentliches Übernachten genutzt worden sei. Der Begriff der gemeinsamen Haushaltung dürfe nicht mit demjenigen des gemeinsamen Wohnsitzes gleichgesetzt werden. Letzterer habe nur deklarative Wirkung. So gelte auch im Eherecht nicht der gemeinsame Wohnsitz, sondern der gemeinsame Haushalt als Anknüpfungspunkt. Für den Nachweis einer Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltführung oder mit Unterstützungspflicht kämen sämtliche sachdienlichen Unterlagen in Betracht. Art. 22 Reglement schreibe keine besonderen Beweismittel vor.
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Erwägung 4 | |
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In diesem weiten Sinne hat die Vorinstanz auch § 38 Abs. 1 lit. b PKG interpretiert, denn zusätzliche materielle Voraussetzungen seien nicht zulässig. Die beiden Partnerinnen seien bereit gewesen, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Ihre Verbindung habe die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufgewiesen. Den entsprechenden Nachweis erachtete die Vorinstanz unter anderem mit der Auflage von je zwei Vereinbarungen über die Entbindung vom Arztgeheimnis und über das Besuchsrecht, von zwei Patientinnenverfügungen, zwei Erklärungen über die Ernennung zur Vormundin bzw. zum Beistand sowie von zwei Generalvollmachten als erbracht.
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5.1 Das Bundesgericht hat den Begriff des gemeinsamen Haushalts im zitierten Urteil zeitgemäss weit verstanden. Massgebend müsse sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3 S. 388 f.). Dabei hatte sich die Auslegung grundsätzlich am Vertrauensprinzip zu orientieren, zumal es um eine Reglementsbestimmung einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung ging. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (§ 1 Abs. 1 PKG), hat die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des PKG nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f.). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; BGE 135 V 215 E. 7.1 S. 229 und 249 E. 4.1 S. 252).
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5.1.2 Auch wenn Sinn und Zweck von § 38 Abs. 1 lit. b PKG gleich wie im Rahmen der Auslegung einer privatrechtlichen Reglementsbestimmung "nur" fordert, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben, ist die hier zu beurteilende Partnerschaft nicht von dieser Formel erfasst. Insbesondere sind keine Umstände gegeben, die einen gemeinsamen Wohnsitz erschwert oder verunmöglicht hätten. In der Klage werden rein praktische Gründe angeführt, weshalb zwei Wohnungen gemietet worden seien: Während die - etwas grössere - Wohnung an der Strasse Y. Beziehungsmittelpunkt gewesen sei, habe die (kleinere) Wohnung an der Strasse X. vornehmlich als Arbeitsdomizil und manchmal, nach Arbeitszeiten bis zu später Stunde, zum Übernachten sowie zur Unterbringung von Besucherinnen und Besuchern gedient. Beide Wohnungen befinden sich in Z. Auf die Möglichkeit, Wohnen und Arbeiten gänzlich zu trennen, wurde bewusst verzichtet. Damit hielten sich die Beschwerdegegnerin und die verstorbene Versicherte einen gewissen Freiraum offen. Diese - jederzeit und beliebig wählbare - Rückzugsmöglichkeit lässt nicht den Schluss zu, die beiden hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben.
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5.2.1 Der Terminus "Unterstützungspflicht" als solcher vermag sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente zu enthalten. Der Kontext von § 38 Abs. 1 lit. b PKG spricht für den materiellen Aspekt. Die alternative Bedingung, dass ein gemeinsames rentenberechtigtes Kind vorhanden ist, verdeutlicht, dass es primär um den Versorgerschaden geht, der durch den Tod der versicherten Person entsteht. Wie die Ehegattenrente bezweckt auch die Lebenspartnerrente, das Risiko eines finanziellen Nachteils aufzufangen, den ein hinterlassener Partner erleiden kann. Die gegenseitige moralische Unterstützungspflicht ist jeder eheähnlichen Lebensgemeinschaft immanent (vgl. E. 4.1 Abs. 1 in fine), so dass sie nicht (nochmals) der ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Im erwähnten Ratschlag und Entwurf des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2006 wird schliesslich zu § 38 Abs. 1 PKG festgehalten: "Die eheähnliche Gemeinschaft (Zweierbeziehung) muss nachweislich während mindestens 5 Jahren ununterbrochen bestanden haben [...] und der Versicherte muss den Lebenspartner unterhalten oder im wesentlichen Umfang unterstützt haben [...]". DieseErläuterung hat unmissverständlich die materielle Seite des verwendeten Begriffs "Unterstützungspflicht" im Visier.
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Zusammengefasst weisen, abgesehen vom grammatikalischen, sämtliche Auslegungselemente eindeutig auf die materielle Komponente der geforderten gegenseitigen Unterstützungspflicht hin. Es sind somit rechtsgenügliche Gründe gegeben, um dem Wortlaut einen entsprechenden Inhalt zu verleihen.
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Weder die Behauptung, die Kosten des Zusammenlebens gemeinsam getragen zu haben, noch diejenige, von der verstorbenen Versicherten finanziell unterstützt worden zu sein, sind weiter substanziiert. Es bleiben sowohl die individuellen finanziellen Leistungsmöglichkeiten als auch die effektive Kostenaufteilung im Dunkeln. Abgesehen davon, dass sich daraus nicht zwingend eine gegenseitige Unterstützungspflicht ableiten lässt, impliziert die Behauptung, die Kosten des Zusammenlebens gemeinsam getragen zu haben, höchstens, dass jede der beiden für die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgekommen ist. Ob dies für die Annahme einer gegenseitigen Unterstützungspflicht ausreicht, braucht nicht beantwortet zu werden. Weder diesbezüglich noch bezüglich der behaupteten finanziellen Unterstützung ist ein Nachweis erbracht. Die Beschwerdegegnerin nennt in diesen beiden Punkten keine Zeugen und legt keine Akten auf. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege sind nicht geeignet oder zu wenig aussagekräftig, um eine gegenseitige finanzielle Unterstützungspflicht oder eine zumindest hälftige Kostenteilung nachzuweisen oder die fehlende Substanziierung zu ersetzen.
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5.3 Fällt der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bereits mangels Erfüllens der ersten Anspruchsvoraussetzung (gemeinsame Haushaltung; § 38 Abs. 1 lit. b PKG) ausser Betracht, kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Voraussetzung gemäss § 38 Abs. 1 lit. c PKG - die versicherte Person hat zu Lebzeiten der Pensionskasse die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin oder den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitzuteilen - lediglich um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt, wie die Vorinstanz festgehalten hat.
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