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53. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kanton Zürich gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_148/2012 vom 17. September 2012 | |
Regeste |
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (seit 1. Januar 2010: Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland); Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz. | |
Sachverhalt | |
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Mit Unterstützungsanzeige der Sozialen Dienste Zürich vom 16. Juni 2008 zeigte der Kanton Zürich dem Bundesamt für Justiz (nachstehend: Bundesamt) am 20. Juni 2008 den Unterstützungsfall an und ersuchte um Kostenersatz des Bundes für die Zeit vom 4. Mai bis 3. August 2008. Am 2. Dezember 2008 unterbreitete er dem Bundesamt die Abrechnung vom 25. Oktober 2008 für das 3. Quartal in Höhe von insgesamt Fr. 2'727.55. Darin enthalten war unter anderem die Wohnungsmiete der Monate Juli und August von je Fr. 801.-.
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Mit Verfügung vom 20. März 2009 anerkannte das Bundesamt seine grundsätzliche Leistungspflicht, kürzte die Abrechnung jedoch um die darin enthaltene Miete für die Zeitspanne vom 4. bis 31. August 2008 im Umfang von Fr. 723.50, womit ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 2'004.05 verblieb.
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B. Die vom Kanton Zürich dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Januar 2012 ab.
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C. Der Kanton Zürich erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Bundesamt zu verpflichten, ihm die Kosten gemäss Abrechnung für das 3. Quartal 2008 im Betrag von Fr. 2'727.55 vollumfänglich zu ersetzen.
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Das Bundesamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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1.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin als einzige Instanz unter anderem öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Nach Art. 120 Abs. 2 BGG ist die Klage jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Klage ist somit insofern subsidiär zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG), als ein Spezialgesetz einer Behörde für die ![]() | 9 |
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1.3 Nach Art. 14 Abs. 1 BSDA entscheidet das Bundesamt für Justiz über die ihm unterbreiteten Gesuche und leistet für die von ihm bewilligte Hilfe Gutsprache. Ablehnende Verfügungen und Entscheide sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 14 Abs. 4 BSDA). Diese Kompetenzzuweisung bezieht sich nach dem Wortlaut und der Systematik der Gesetzesbestimmung auf Sozialhilfegesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Es ist daher fraglich, ob sie im Rahmen von Rückvergütungen durch den Bund den Anforderungen von Art. 120 ![]() | 11 |
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1.7 Der Kanton Zürich hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und wurde als Adressat des seine Ersatzforderung ![]() | 15 |
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(...)
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid dafür, der Bund habe dem Aufenthaltskanton bei angebrochenen Monaten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ASFG die Wohnungsmieten pro rata temporis zu vergüten. Zu diesem Ergebnis kommt es hauptsächlich ![]() | 20 |
4.2 Nach dem Beschwerdeführer deutet die historische Auslegung darauf hin, dass bei Dauerrechtsverhältnissen jene Kosten vom Bund zu erstatten seien, welche während der Weiterverrechnungsperiode fällig würden. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 II 548 Ziff. 32) trage der Bund den Aufwand aus Verpflichtungen, welche der Kanton nach fürsorgerischen Grundsätzen für den Klienten eingegangen sei. Mit der Fälligkeit und entsprechenden Zahlung würden die Kosten im Sinne des Weiterverrechnungstatbestandes nach Art. 3 ASFG entstehen. Da für die Bemessung des Anspruchs auf öffentliche Sozialhilfe grundsätzlich die aktuelle wirtschaftliche Situation der bedürftigen Person massgebend sei, gehören nach Ansicht des Beschwerdeführers die üblicherweise auf den 1. des Monats im Voraus fällig werdenden Mietzinsforderungen zu den vom Bund rückerstattungspflichtigen Kosten. Mit der vertragsgemässen Vorauszahlung der Wohnungsmiete für den Monat August am 21. Juli 2008 seien die zur Rückerstattung geltend gemachten Kosten somit entstanden. Seine Auffassung sieht der Beschwerdeführer zudem darin bestätigt, dass gemäss der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe eingesetzten "Kommission ZUG/Rechtsfragen" bei Arztrechnungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung auszugehen sei (49. Sitzung vom 18. Januar 2007) und Versicherungsprämien nach gängiger ![]() | 21 |
Erwägung 5 | |
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Erwägung 6 | |
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6.2.3 Laut Art. 27 Abs. 1 VSDA (die ASFV enthielt keine gleichlautende Bestimmung) vergütet der Bund dem Aufenthaltskanton die Kosten für die Sozialhilfe nach Art. 3 BSDA ab dem Tag der Einreise in die Schweiz. Gemäss den Erläuterungen VSDA vom Dezember 2009 (http://www.bj.admin.ch unter Themen/Migration/Sozialhilfe Auslandschweizer/Auslandschweizer/in/Erläuterungen) zu Art. 27 Abs. 1 VSDA werden dem Aufenthaltskanton die Sozialhilfekosten für Heimkehrende vergütet, die ihm in den ersten drei Monaten ![]() | 27 |
Erwägung 6.3 | |
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6.3.3 In einem an die kantonalen Sozialämter gerichteten Orientierungsschreiben vom Februar 2008 hielt das Bundesamt im Zusammenhang mit der Heimkehr von Auslandschweizer/innen fest, bei der Verrechnung der ausgelegten Sozialhilfe sei - analog der gängigen interkantonalen Praxis - zu beachten, dass die vom Kanton erbrachten ![]() | 30 |
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6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass, einem Grundsatz der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend, bei der Bemessung des Anspruchs auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der bedürftigen Person abzustellen ist und die Hilfeleistung rechtzeitig zu erfolgen hat. Für eine fällige Forderung sind dieser die nötigen Mittel gegebenenfalls sofort zur Verfügung zu stellen. Im Verhältnis zwischen der Sozialhilfebehörde und der unterstützungsberechtigten Person spielt die Fälligkeit einer Forderung somit eine entscheidende Rolle. Anders verhält es sich bei der Beziehung zwischen Kanton und Bund. Hier ist die Fälligkeit einer Forderung insofern unerheblich, als der Kanton durchaus jene Unterstützungsleistungen ausscheiden kann, welche die ersten drei Monate betreffen. Daran ändert nichts, dass Dauerrechtsverhältnisse, wie beispielsweise die Wohnungsmieten, normalerweise nicht tageweise, sondern für einen längeren Zeitraum (z.B. für einen Monat, eventuell sogar für ein Jahr) im Voraus zu begleichen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers führt somit nicht ![]() | 34 |
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