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18. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle Basel-Landschaft gegen R. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_682/2012 vom 7. März 2013 | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 1 IVG; Kinderrente für volljährige Kinder. | |
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Erwägung 3 | |
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3.2 Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die AHVV (SR 831.101) um die Art. 49bis und Art. 49ter ergänzt. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind ![]() | 3 |
Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu dieser Verordnungsbestimmung die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen. Allerdings könne längst nicht jede praktische Tätigkeit mit tiefem Lohn als Ausbildung im Sinne der AHV gelten. Insbesondere bei Praktika, bei denen nicht von vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt werde, sei besonders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel hin erfolge, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen Lehrganges.
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Erwägung 3.3 | |
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"Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es
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- eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder
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- zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird."
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"Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch
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- für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder
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- zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird."
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- vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und
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- das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert."
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Erwägung 4 | |
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4.3 Zu prüfen ist somit, ob die Anerkennung bloss faktisch notwendiger Praktika als Ausbildung durch die RWL gegen Art. 49bis Abs. 1 AHVV verstösst. In dieser Verordnungsbestimmung werden nicht bloss rechtlich, sondern auch faktisch anerkannte Bildungsgänge als ![]() | 20 |
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