BGE 139 V 331 | |||
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42. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. D. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_17/2013 vom 31. Mai 2013 | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 32 Abs. 2 UVV; Komplementärrente. | |
Sachverhalt | |
A. D., geboren 1963, war ab 21. November 2005 bei der T. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Der von ihr getrennt lebende Ehemann schoss sie am 31. Oktober 2008 an und verletzte sie schwer (Lungendurchschuss Oberlappen rechts, knöcherne Läsion des Processus transversus rechts BWK 5/6). Anschliessend richtete er die Waffe gegen sich selbst und erlag seinen Verletzungen.
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Die Ausgleichskasse Luzern richtete D. ab 1. November 2008 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'016.- (ab 1. Januar 2009 von Fr. 1'048.-) und für ihren minderjährigen Sohn (geboren 1994) eine Vaterwaisenrente in der Höhe von Fr. 508.- (ab 1. Januar 2009 von Fr. 524.-) aus, insgesamt Fr. 1'524.- (ab 1. Januar 2009 Fr. 1'572.-; Verfügung vom 11. Februar 2009). Am 8. Juli 2011 gewährte die SUVA ihr ab 1. August 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in der Höhe von Fr. 4'136.95 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 %. Mit Verfügungen vom 27. Oktober und 17. November 2011 sprach ihr die IV-Stelle Luzern ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'606.- (ab 1. Januar 2011 von Fr. 1'634.-) und eine Kinderrente von Fr. 496.- (ab 1. Januar 2011 von Fr. 505.-) zu, insgesamt Fr. 2'102.- (ab 1. Januar 2011 Fr. 2'139.-). Die SUVA verfügte am 3. November 2011 eine Komplementärrente von Fr. 2'515.05 und verrechnete den vom 1. August bis 30. November 2011 zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 6'487.60 mit den Leistungen der Ausgleichskasse. Dies bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2012. | |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
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3. Einer versicherten Person, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht, wird die Invalidenrente der Unfallversicherung (UV) als Komplementärrente ausgerichtet; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG (SR 830.1) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV resp. der AHV (Art. 20 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften dazu. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 115 V 275 E. 3b/bb S. 282; SVR 2009 UV Nr. 55 S. 194, 8C_607/2008 E. 2.2). Nach Art. 32 Abs. 2 UVV wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung miteinbezogen, wenn infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst wird. Diese Norm ist in Fällen, in welchen der Unfall vor dem die Hinterlassenenrente der AHV auslösenden Ereignis stattgefunden hat, nicht analog anwendbar, da keine vom Gericht auszufüllende Lücke besteht (SVR 2009 UV Nr. 55 S. 194, 8C_607/2008 E. 2).
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Erwägung 4 | |
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Entgegen der Ansicht der Versicherten ist die Auslegung von Art. 32 Abs. 2 UVV durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Namentlich schliesst der Wortlaut die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung des Art. 32 Abs. 2 UVV nicht aus, sondern bestätigt sie (SVR 2009 UV Nr. 55 S. 194, 8C_607/2008 E. 2.3 in fine). So liegt im hier zu beurteilenden Fall der Unfallzeitpunkt, welcher zur Invalidität führte, vor dem Ableben des Ehemannes, so dass der Sachverhalt nicht unter den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 UVV fällt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beginn der Hinterlassenenrente der AHV (ab 1. November 2008) vor jenem der Invalidenrente der IV (ab 1. Januar 2010) liegt. Art. 32 Abs. 2 UVV nennt als Kriterium denn auch explizit den Unfall und nicht den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Unzutreffend ist die Ansicht der Versicherten, wonach die Vorinstanz die Verwitwung ebenfalls zu den Unfallfolgen zähle; vielmehr hält sie diese ausdrücklich als unfallfremden Faktor fest, so dass auf die entsprechenden Ausführungen über die teleologische Auslegung nicht weiter einzugehen ist. Ebenfalls nicht stichhaltig sind die Ausführungen zur historischen Auslegung, da gemäss Rechtsprechung der Gesetzgeber den Unfallzeitpunkt als massgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 32 Abs. 2 UVV betrachtet (SVR 2009 UV Nr. 55 S. 194, 8C_607/2008 E. 2.3 in fine; vgl. auch RKUV 1997 S. 50), was - wie oben erwähnt - auch seine Stütze im Wortlaut findet; die Einwände der Versicherten vermögen daran nichts zu ändern.
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Die Argumentation der Versicherten ist widersprüchlich. Angesichts der funktionell nur geringgradigen Einschränkungen (vgl. Berichte des Kreisarztes vom 30. März 2011 sowie des Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA, vom 9. März 2011) stünde ihr keine Invalidenrente der UV im zugesprochenen Ausmass (Invaliditätsgrad von 100 %) zu, wenn die invalidisierenden psychischen Einschränkungen nicht massgeblich auf das Ereignis vom 31. Oktober 2008 zurückzuführen wären. Bei einem rechtlich relevanten Vorbestehen dieser Beschwerden wäre jedoch eine allfällige Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass die IV-Stelle ihr erst ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente zusprach, was auch nicht für ein rechtlich relevantes Vorbestehen der psychischen Einschränkungen spricht. Somit kann die Versicherte aus der Stellungnahme des RAD vom 7. April 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Sofern ein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben ist, liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor; dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 136 I E. 4.1 S. 5; 135 V 361 E. 5.4.1 S. 369; 134 I 23 E. 9.1 S. 42 mit Hinweisen). Der Anknüpfungspunkt des Unfalldatums stellt einen sachlichen Grund in diesem Sinne dar, welcher im Gegensatz zum Beginn der Invalidenrenten nicht beeinflussbar ist resp. nicht von Zufälligkeiten abhängt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieser sachliche Grund unvernünftig sein soll. Somit ist eine unzulässige Ungleichbehandlung von Sachverhalten, bei welchen die Verwitwung vor dem Unfall liegt, mit jenen, in welchen diese erst nach dem Unfallereignis eintrat, zu verneinen. Inwiefern eine Verletzung des Willkürverbots gegeben sein soll, begründet die Versicherte nicht, so dass gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht weiter darauf einzugehen ist.
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4.4 Nachdem die Nichtanwendung des Art. 32 Abs. 2 UVV nicht zu beanstanden ist und im Übrigen weder Einwände gegen die betragsmässige Festsetzung der Komplementärrente erhoben werden noch Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese unzutreffend wäre, hat es bei der von der SUVA verfügten und von der Vorinstanz bestätigten Komplementärrente von Fr. 2'515.05 sein Bewenden.
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