BGE 139 V 442 | |||
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57. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle Luzern gegen E. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_324/2013 vom 29. August 2013 | |
Regeste |
Lit. a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket); Art. 6-8 und 17 in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Art. 8, 14a und 15 ff. IVG. |
Der Umstand, dass lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen einen kategorischen Ausschluss sämtlicher Personen vorsieht, die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen haben, lässt darauf schliessen, dass allfällige Wiedereingliederungsversuche in diesen Fällen als faktisch zwecklos angesehen werden. Der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Bezüger eine Rente erhalten, stellt kein taugliches Kriterium dar, welches ein Abweichen vom klaren Wortlaut erlauben würde (E. 5.1). |
Ergeben sich gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise, welche eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes oder veränderte anderweitige Bemessungsfaktoren belegen, fällt eine Beurteilung der verfügten Rentenaufhebung auch unter dem substituierten Titel der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht (E. 6). | |
Sachverhalt | |
A. Die 1967 geborene E. meldete sich am 17. September 1993 auf Grund der Folgen zweier Verkehrsunfälle (9. Juni 1988: Kopfkontusion und Distorsion der Halswirbelsäule [HWS]; 2. April 1991: Beschleunigungsmechanismus der HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. November/4. Dezember 1997 sprach ihr die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) rückwirkend ab 1. Juni 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Unter Hinweis auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlBest. IVG) wurde die bisherige Rente am 30. Mai 2012 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügungsweise auf 1. August 2012 eingestellt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 12. März 2013 dahin gehend gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, E. weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Prüfung im Rahmen der Schlussbestimmungen bzw. der substituierten Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das erstinstanzliche Gericht und E. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 3 | |
3.1 Gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend: unklare Beschwerden; Urteil 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 132) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
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3.2.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erachten namentlich unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 ff.) den Beginn des Rentenanspruchs für relevant. Darin werde festgehalten, dass in Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Personen ab 55 Jahren sowie für solche, die seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen, eine Besitzstandsgarantie vorgesehen sei. In diesen Fällen sei eine Wiedereingliederung faktisch ausgeschlossen, weshalb lit. a Abs. 1 der SchlBest. IVG nicht zur Anwendung gelange. Der Erlass der Rentenverfügung könne - so das kantonale Gericht im Weiteren -, obgleich der Leistungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt definitiv entstehe, für die Ausschlussklausel nicht entscheidwesentlich sein. Vielmehr hafte diesem stets ein zufälliges und damit willkürliches Moment an, wohingegen die effektive Dauer, während der eine versicherte Person eine Rente beziehe und damit aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei, einen objektivierbaren Sachumstand darstelle. Dem Kernanliegen der mit lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG bezweckten Besitzstandsgarantie - die Vermeidung von angesichts der Dauerhaftigkeit des Rentenbezugs und damit der Entfremdung vom Arbeitsmarkt aussichtslosen Eingliederungsversuchen - werde nur das Abstellen auf den Beginn des Rentenanspruchs gerecht.
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Erwägung 4 | |
4.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 138 III 694 E. 2.4 S. 698; BGE 137 IV 249 E. 3.2 S. 251; BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371; BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311).
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Erwägung 4.2 | |
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Erwägung 4.2.2 | |
4.2.2.1 Dem historischen Auslegungselement kommt im vorliegenden Kontext, da die betreffende Norm erst mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in das IVG gelangte, erhöhter Stellenwert zu und ist gleichzusetzen mit einer geltungszeitlichen Herangehensweise (vgl. E. 4.1 hievor; BGE 136 V 216 E. 5.3.1 S. 218 f. mit Hinweisen). Diesbezüglich ist der bundesrätlichen Botschaft unter dem Titel "Überprüfung der Renten, die vor dem 1. Januar 2008 gestützt auf die Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen gesprochen wurden" zu entnehmen (BBl 2010 1817 ff., insb. 1911 f. ad Schlussbestimmungen), dass mit der Schlussbestimmung die rechtliche Grundlage zur Anpassung der laufenden Renten, die vor dem 1. Januar 2008 wegen somatoformer Schmerzstörungen, Fibromyalgie und ähnlicher Sachverhalte zugesprochen worden waren, geschaffen werden sollte. Ergebe die Überprüfung durch die IV-Stelle, dass eine somatoforme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein ähnlicher Sachverhalt in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSG mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei, müsse die Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung entsprechend adaptiert werden - dies in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auch dann, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Verhältnisse vorliege. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolge nur nach eingehender Prüfung des Sachverhalts. In jedem Fall seien für die Beurteilung der Zumutbarkeit die in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien (Foerster-Kriterien) zu prüfen. Zudem seien dem bisher berechtigterweise erfolgten Rentenbezug und der dadurch entstandenen Situation angemessen Rechnung zu tragen. So sei in jedem einzelnen Fall eine Güterabwägung vorzunehmen und auf dieser Basis zu entscheiden, ob eine Anpassung jeweils als verhältnismässig erscheine. Auf Grund der zu berücksichtigenden Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes werde für Personen ab 55 Jahren sowie für solche, die seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezögen, eine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Eine Wiedereingliederung dürfte in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein, weshalb die Schlussbestimmungen für die betreffenden Personen nicht zur Anwendung kämen (vgl. auch Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
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4.2.2.2 Der gesetzgeberische Wille zielt nach dem Dargelegten darauf ab, Personen zu schützen, denen infolge ihres langjährigen Rentenbezugs eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden kann. Um diese zeitliche Komponente konkretisieren zu können, braucht es objektive Merkmale, welche nicht gewährleistet wären, würde auf den von diversen Faktoren abhängigen, zufälligen Verfügungszeitpunkt abgestellt, welchem stets eine gewisse Willkür anhaftet (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338 f.). Infolge langwieriger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren können Rentenansprüche nicht selten erst Jahre nach der Anmeldung rechtskräftig festgesetzt werden. Die versicherte Person ist aber während dieses gesamten Abklärungs- und Beurteilungsprozederes oft bereits geraume Zeit nicht mehr erwerblich tätig. Diesem Umstand wird in der Folge insofern Beachtung geschenkt, als Leistungen rückwirkend - teilweise Jahre zurück - ausgerichtet werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung nimmt jedoch bereits von Beginn des (teilweisen) Ausscheidens aus dem Arbeitsleben weg kontinuierlich ab. Würde nun für den hier zu prüfenden Punkt, ob eine versicherte Person seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezieht/erhält, der allenfalls erst Jahre später rechtskräftige Verfügungszeitpunkt herangezogen, würde damit den Kernanliegen der Besitzstandsgarantie - Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sowie Vermeidung aussichtsloser Eingliederungsversuche - nicht angemessen Rechnung getragen. Diesen wird einzig die Bezugnahme auf den Beginn des Rentenanspruchs gerecht. Es handelt sich dabei um einen klar terminierten Fixpunkt, welcher die effektive Anspruchsbegründung markiert und damit das alleinige taugliche Anknüpfungskriterium darstellt. Nur dieser vermag die lange währende, auf 15 Jahre bezifferte Absenz vom Arbeitsmarkt und die sich daraus ergebende faktische Aussichtslosigkeit von (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen zu belegen.
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4.2.3 In Bezug auf Sinn und Zweck der Schlussbestimmung - und damit das teleologische Element des Auslegungsprozesses - kann weitgehend auf das hievor Gesagte verwiesen werden. Bezüglich der Dauer des Rentenbezugs ist im vorliegenden Zusammenhang überdies aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung) zu erwähnen. Danach wurden Leistungen, sofern sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet hatte, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG (vorbehältlich der Nichtkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts: vgl. aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG) bis zu maximal zwölf der Anmeldung vorangehenden Monaten ausgerichtet. Laut Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit 1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch nunmehr frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde. Der Rentenanspruch konnte daher gemäss der altrechtlichen Regelung bis zu einem Jahr vor der Anmeldung entstehen. Faktisch ausbezahlt wurde die Rente jedoch auch in diesen Fällen erst ab Verfügungsdatum, somit nach erfolgter Anmeldung. Unverändert geblieben ist demgegenüber das Erfordernis, wonach zur Begründung des Rentenanspruchs u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Daraus ergibt sich, dass eine rentenbeziehende Person sowohl alt- wie neurechtlich nicht nur unmittelbar vor der erstmaligen Auszahlung (Verfügungszeitpunkt), sondern bereits ein Jahr vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erheblich in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt und damit - unabhängig vom Bezug einer Rente - ganz oder teilweise aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden war. Auch aus dieser Optik drängt sich mit Blick auf die mit der Ausschlussklausel beabsichtigte Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz die Gleichsetzung von Anspruchs- und Rentenbezugsbeginn auf.
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Erwägung 5 | |
5.1 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die von der IV-Stelle angeführte Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren teilzeitlich gearbeitet hat. Dem Argument, daraus sei zu folgern, dass eine (vollständige) Wiedereingliederung nicht ausgeschlossen erscheine und die Ausnahmebestimmung nach lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG daher nicht zum Tragen komme, ist mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass der Gesetzestext einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen vorsieht, die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiedereingliederungsversuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Eingliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als eingliederungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken. Der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Bezüger eine Rente erhalten - und damit die Höhe der Leistung -, stellt mithin kein taugliches Kriterium dar, das ein Abweichen vom klaren Wortlaut erlauben würde. Das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision, welches mit dem Inkrafttreten der 6. IVG-Revision zu greifen begonnen hat und mit dem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 in fine mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220), erweist sich folglich bei der generellen - losgelöst von den in Art. 17 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Revisionsvoraussetzungen zulässigen - Überprüfung von Renten gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG als unbehelflich, sofern eines der beiden Abgrenzungskriterien nach lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist.
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6.1 Als Ergebnis eines in der zweiten Hälfte 2008 von Amtes wegen in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens war die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin nicht verändert habe. Infolge der Mitte Juni 2008 zur Welt gekommenen Tochter der Versicherten sei aber von einer im Gesundheitsfall veränderten Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Aufgabenbereich Haushalt auszugehen, woraus in Nachachtung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode gewichtet ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Auf Intervention der Beschwerdegegnerin hin stellte die IV-Stelle am 30. März 2012 - in Aufhebung des ersten Vorbescheids - vorbescheidweise in Aussicht, die bisherige halbe Rente unter Bezugnahme auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufzuheben. Darin festgehalten wurde zudem, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte auf Grund einer oder mehrerer Diagnosen hinsichtlich unklarer Beschwerden Rentenleistungen der Invalidenversicherung beziehe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien aus objektiver Sicht indessen überwindbar, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die am 30. Mai 2012 erlassene Verfügung enthielt überdies den Zusatz, für das Vorhandensein einer relevanten psychiatrischen Komorbidität lägen keinerlei Anhaltspunkte vor.
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6.2 Mit dem Hinweis auf die Überwindbarkeit der vorhandenen Beschwerden beruft sich die Beschwerdeführerin implizit, ohne dass die entsprechenden rechtlichen Normen aufgeführt würden, auf die Existenz eines materiellen Rentenrevisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden jedoch stets die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial (Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200). Den Akten lässt sich diesbezüglich aktuelleren Datums lediglich ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. W., Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Oktober 2012 entnehmen. Danach hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) von 1990 (recte: wohl dasjenige der MEDAS vom 20. Januar 1997) nicht verändert. Nach wie vor leide die Patientin unter ihren Beschwerden und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %. Hinweise, welche die nunmehrige Überwindbarkeit der Beschwerden bzw. eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes belegten, ergeben sich gestützt auf diese Angaben entgegen der Betrachtungsweise der Verwaltung nicht. Eine Prüfung und Beurteilung der verfügten Renteneinstellung unter dem substituierten Titel der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG lässt sich auf dieser Basis folglich nicht durchführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 135 V 215 die (geänderte) Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 für sich allein keinen ausreichenden Grund darstellt, um - im Sinne der Anpassung an eine veränderte Rechtsgrundlage - auf laufende Invalidenrenten zurückzukommen. Ist das hierfür neu geschaffene gesetzliche Fundament in Form von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG wegen der in Abs. 4 der Bestimmung verankerten Ausschlussklausel wie im vorliegenden Fall nicht anwendbar, liesse sich eine Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen Rente nur mit verbesserten gesundheitlichen Verhältnissen oder veränderten anderweitigen Bemessungsfaktoren begründen.
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