BGE 140 V 15 | |||
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3. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse X. gegen J. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 | |
Regeste |
Lit. a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Ausschlusskriterium des über 15-jährigen Rentenbezugs. | |
Sachverhalt | |
A. Die 1960 geborene J. war vom 1. Januar 1990 bis 31. März 1995 bei der Y. AG als Reinigerin angestellt. Mit Verfügung vom 4. Mai 1998 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) bei vollständiger Invalidität vom 1. Januar bis 31. März 1996 eine ganze sowie - unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von nunmehr 57 % - ab 1. April 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Auf Gesuch der Versicherten von August 1999 hin leitete die Verwaltung eine Rentenrevision ein und sprach J. mit Verfügung vom 8. März 2000 bei wiederum vollständiger Invalidität ab 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 26. November 2008 ersuchte die Pensionskasse X., welche seit 1. Februar 1997 eine vorsorgerechtliche Invalidenrente ausrichtete, um eine neuerliche Rentenrevision. Ihr Vertrauensarzt sei nach dem Studium der IV-Akten zum Schluss gelangt, dass sich hier eine Rente der Invalidenversicherung nicht (weiter) rechtfertigen lasse. Die IV-Organe eröffneten daraufhin am 11. Dezember 2008 ein Revisionsverfahren und gaben in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z. ein bidisziplinäres (rheumatologisch/psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 14. Juni 2010 erstattet wurde. Gestützt darauf und unter Hinweis auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2012 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Juli 2012 hin ersatzlos auf.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von J. dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob die Renteneinstellungsverfügung vom 21. Juni 2012 auf und verpflichtete damit die IV-Stelle zur Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende Juli 2012 hinaus (Entscheid vom 10. Januar 2013).
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C. Die Pensionskasse X. führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Während J. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die seit 1. Januar 1996 ausgerichtete Invalidenrente wegen nachträglicher rechtlicher Unrichtigkeit (aufgrund einer neuen Gesetzesnorm) aufzuheben ist (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 am Anfang S. 205, BGE 135 V 215 E. 5.1.1 am Anfang S. 219; BGE 121 V 157 E. 4a S. 161 f.; BGE 108 V 113; ULRICH MEYER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter [Hrsg.], 2013, S. 117 ff., 131).
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5.3 Hier stellt sich die weitere Auslegungsfrage nach dem Anknüpfungspunkt für den Abschluss der massgebenden Rentenbezugsdauer: Wie ist der in lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 verwendete Ausdruck "im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird" ("au moment de l'ouverture de la procédure de réexamen"; "al momento in cui è avviata la procedura di riesame") zu interpretieren?
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5.3.3 Unter rein grammatikalischem Blickwinkel lässt lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 an sich beide in E. 5.3.1 hievor angeführten Interpretationen zu, obwohl der Begriff "Überprüfung" ("réexamen"; "riesame") eher für die Schlussfolgerung spricht, die Bestimmung beziehe sich ausschliesslich auf die spezifische Neubeurteilung des Rentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen (und nicht auch auf die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). In allen drei Sprachfassungen findet sich nämlich die streitige Wendung in identischer Form im Randtitel zur gesamten lit. a der neuen Schlussbestimmungen und in ihrer Verbalform ("werden ... überprüft"; "seront réexaminées"; "sono riesaminate") im Text von Abs. 1 der genannten Norm, wogegen der für eine Neubeurteilung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG üblicherweise verwendete Begriff der "Revision" ("révision"; "revisione") in den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision nirgends aufscheint.
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5.3.4.1 In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit Abs. 1 von lit. a SchlBest. IV 6/1 für Invalidenrenten, die aufgrund medizinisch diffuser Beschwerdebilder gesprochen wurden, erstmals eine voraussetzungslose Neuprüfung bei gleich gebliebenem Sachverhalt eingeführt hat (nicht publ. E. 4.3.2 in fine), während Abs. 4 die diesbezüglichen Ausschlusskriterien umschreibt und somit nicht losgelöst von Abs. 1 zu interpretieren ist. Wenn nun im letzten Satzteil dieser Grundnorm ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ihr Anwendungsbereich von jenem des Art. 17 Abs. 1 ATSG unterscheidet, indem nämlich laufende Renten auch ohne leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen herabgesetzt oder aufgehoben werden können, muss diese Differenzierung auch bei Auslegung der Ausschlussklausel Berücksichtigung finden: Das in lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 verankerte Kriterium eines Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren "im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird", bezieht sich ausschliesslich auf Neubeurteilungen des Invalidenrentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen. Die vor deren Inkrafttreten erfolgte Eröffnung eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für den Abschluss der massgebenden Rentenbezugsdauer bilden.
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5.3.4.2 Wie sich den Materialien zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011 entnehmen lässt, war sich derGesetzgeber der grossen Härte bewusst, welche sich aufgrund der nunmehr (für einen bestimmten Kreis von Rentenbezügern) eingeführten voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann (BBl 2010 1817, 1841 f. Ziff. 1.3.1, 1882 Ziff. 1.6 und 1911 f. ad Schlussbestimmungen). Neben der Ausschlussklausel für ältere oder langjährige Rentenbezüger (Abs. 4 von lit. a SchlBest. IV 6/1) und Abfederungsmassnahmen bei einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung (Abs. 2 und 3) hat er insbesondere festgelegt, dass die Rentenüberprüfung ausschliesslich während einer dreijährigen, am 1. Januar 2012 beginnenden Umsetzungsfrist erfolgen darf (Abs. 1 der genannten Schlussbestimmung; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567). Muss aber das spezifische Überprüfungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers (BBl 2010 1842, BGE 139 V 1845 in fine und 1911) zwingend zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet werden (vgl. Rz. 1016 des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] http://www.bsv.admin.ch/vollzug), verbietet sich die von der beschwerdeführenden Pensionskasse und der IV-Stelle postulierte Auslegung von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1. Ebenso wenig wie ein erst nach dem 31. Dezember 2014 eröffnetes Revisionsverfahren (nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) zur Ermittlung der gemäss Ausschlussklausel erforderlichen über 15-jährigen Rentenbezugsdauer herangezogen werden kann, darf auf das Eröffnungsdatum eines schon vor dem 1. Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens abgestellt werden.
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Zum selben Ergebnis führen schliesslich Überlegungen, die sich an den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz orientieren. Wie bereits im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Auslegung des letzten Satzteils von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 erwähnt (E. 5.2 hievor), gehören diese Prinzipien zu den Kernanliegen, welche der Gesetzgeber mit seiner Besitzstandsgarantie für ältere und langjährige Rentenbezüger verfolgte. Beide Rechtsgrundsätze würden indessen empfindlich tangiert, wenn bei der Frage nach dem abschliessenden Zeitpunkt der massgebenden Rentenbezugsdauer am Eröffnungsdatum eines vor dem 1. Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens angeknüpft würde. Denn aufgrund der damaligen Rechtslage mussten die Betroffenen einzig im Falle einer erheblichen Änderung des relevanten Sachverhalts mit einem (Teil-)Verlust ihrer bisherigen Rente rechnen, nicht hingegen bei gleich gebliebenen gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; nicht publ. E. 4.3.2 in fine und 5.3.4.1 am Anfang; vgl. auch BGE 135 V 201 und 215). Gerade am hier zu beurteilenden Fall offenbart sich, wie stossend ein Abstellen auf das Datum der seinerzeitigen Einleitung des Revisionsverfahrens vom 11. Dezember 2008 wäre, erstattete doch der Bundesrat seine Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (einschliesslich des Entwurfs zur hier streitigen Schlussbestimmung) erst am 24. Februar 2010. Mit der ins Auge gefassten Rentenaufhebung aufgrund der neuen Gesetzesnorm (d.h. einer nachträglich anderen rechtlichen Würdigung des seit August 1999 unveränderten Sachverhalts) wurde die Beschwerdegegnerin erstmals mit Vorbescheid vom 10. April 2012 konfrontiert. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Pensionskasse zum Vertrauensschutz musste die Versicherte unter den geschilderten Umständen keineswegs bereits im Dezember 2008 "damit rechnen (...), dass ihre Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird".
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Angesichts des (ab 1. Januar 1996) bereits 16 Jahre dauernden Bezugs der Invalidenrente bis zum genannten Datum gelangt die Beschwerdegegnerin in den Genuss der Ausschlussklausel gemäss Abs. 4 von lit. a SchlBest. IV 6/1; eine Überprüfung ihrer Rentenberechtigung nach Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung entfällt somit ohne weiteres.
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