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9. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen M. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_394/2013 vom 18. Februar 2014 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. | |
Sachverhalt | |
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Februar 2013 insoweit teilweise gut, als es den Beginn des Anspruchs auf die erhöhte Rente auf 1. Oktober 2009 festlegte. Soweit M. eine höhere Rente beantragte, wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenerhöhung aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17. September 2012 sei zu bestätigen.
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M. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.1 Das kantonale Gericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, mangels eigener Regelung im Bereich der ![]() | 7 |
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3.2 Für den Bereich der Invalidenversicherung hat die IVV spezifische Anpassungsregelungen getroffen. So ist u.a. eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert ![]() | 11 |
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4. Die Frage des Zeitpunktes einer revisionsweisen Rentenerhöhung im Bereich der Unfallversicherung wurde - soweit ersichtlich - ![]() | 13 |
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4.2 Bei Rückfällen und Spätfolgen hat der Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wobei er bei einer allfälligen Verdiensteinbusse ebenfalls ein Taggeld erhält. Damit soll wiederum die Zeit bis zum Abschluss der Heilbehandlung, gestützt auf welchen über die Rentenerhöhung entschieden werden kann, überbrückt werden. Die Erhöhung der Rente hat wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Dass der Beschwerdegegner vorliegend keinen Anspruch auf Taggeldleistungen gehabt hat, weil er keine Verdiensteinbusse erlitten hat, vermag daran nichts zu ändern. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum. Würde nämlich - wie dies die Vorinstanz getan hat - in ![]() | 15 |
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