BGE 140 V 65 | |||
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9. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen M. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_394/2013 vom 18. Februar 2014 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. | |
Sachverhalt | |
A. M. hatte sich bei Unfällen am 27. Juli 1972 und am 9. November 1975 je eine Knieverletzung rechts zugezogen, für deren Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Versicherungsleistungen erbrachte. Nach mehreren Rückfällen und nach Einsetzen einer Knietotalprothese rechts am 24. Oktober 2002 bezieht M. seit 1. Juni 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % . Im Sommer 2009 machte M. einen weiteren Rückfall geltend. Nach diversen Untersuchungen, mehreren operativen Eingriffen sowie einer kreisärztlichen Untersuchung vom 24. November 2011 erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 4. Mai 2012 die Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 auf 31 %, was sie mit Einspracheentscheid vom 17. September 2012 bestätigte.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Februar 2013 insoweit teilweise gut, als es den Beginn des Anspruchs auf die erhöhte Rente auf 1. Oktober 2009 festlegte. Soweit M. eine höhere Rente beantragte, wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenerhöhung aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17. September 2012 sei zu bestätigen.
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M. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.1 Das kantonale Gericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, mangels eigener Regelung im Bereich der Unfallversicherung sei Art. 88a Abs. 2 IVV (SR 831.201) analog anzuwenden, wonach die Rentenerhöhung ab dem Zeitpunkt zu erfolgen habe, ab welchem die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne Unterbrechung drei Monate bestanden habe. Da die Verschlechterung der Knieproblematik zum ersten Mal am 1. Juli 2009 in den Akten dokumentiert sei, habe die Rentenerhöhung - so die Vorinstanz - per 1. Oktober 2009 zu erfolgen.
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3.2 Für den Bereich der Invalidenversicherung hat die IVV spezifische Anpassungsregelungen getroffen. So ist u.a. eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b).
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4. Die Frage des Zeitpunktes einer revisionsweisen Rentenerhöhung im Bereich der Unfallversicherung wurde - soweit ersichtlich - letztinstanzlich bisher nicht ausdrücklich entschieden. Namentlich hatsich das Bundesgericht noch nie dazu geäussert, ob Art. 88a Abs. 2und Art. 88bis Abs. 1 IVV in der Unfallversicherung im Verfahren umeine Rentenerhöhung im Rahmen eines Rückfalls analog anwendbarseien, wie dies das kantonale Gericht entschieden hat.
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4.2 Bei Rückfällen und Spätfolgen hat der Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wobei er bei einer allfälligen Verdiensteinbusse ebenfalls ein Taggeld erhält. Damit soll wiederum die Zeit bis zum Abschluss der Heilbehandlung, gestützt auf welchen über die Rentenerhöhung entschieden werden kann, überbrückt werden. Die Erhöhung der Rente hat wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Dass der Beschwerdegegner vorliegend keinen Anspruch auf Taggeldleistungen gehabt hat, weil er keine Verdiensteinbusse erlitten hat, vermag daran nichts zu ändern. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum. Würde nämlich - wie dies die Vorinstanz getan hat - in analoger Anwendung der erwähnten IVV-Bestimmungen der Zeitpunktder Rentenanpassung auf 1. Oktober 2009 festgesetzt, würde die Renteerhöht, bevor das diesbezügliche Abklärungsverfahren durchgeführt worden ist, was wiederum das Risiko einer baldigen Rentenrevision mit sich bringt.
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