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70. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_461/2014 vom 1. Dezember 2014 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 1 IVV; Art. 26 Abs. 2 ATSG; Beginn der Verzugszinspflicht bei einer Rentenrevision von Amtes wegen. | |
Sachverhalt | |
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Am 8. April 2013 verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Fr. 19'760.- (Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. April 2013).
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B. Dagegen erhob A. Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 657.60, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung.
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Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 hiess das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde gut und verpflichtete die IV-Stelle zur Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 657.60 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. April 2013.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), der Entscheid vom 13. Mai 2014 sei aufzuheben.
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A. ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung des Rechtsmittels.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Der angefochtene Entscheid spricht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG (SR 830.1; i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG ![]() | 8 |
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3.2 Im Unterschied zu dem in BGE 137 V 273 beurteilten Fall hatte vorliegend die IV-Stelle im Mai 2010 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (Art. 87 Abs. 1 IVV). Weiter wurde die bestehende halbe Rente nicht erhöht, sondern der Anspruch vom kantonalen Versicherungsgericht bestätigt (Entscheid vom 26. November 2012), nachdem die IV-Stelle die Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 aufgehoben hatte (Verfügung vom 6. Oktober 2011); ab diesem Zeitpunkt stellte sie auch die Leistungen ein. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Beschwerdegegnerin durch die ungerechtfertigte Rentenaufhebung ein Schaden entstanden. Diesen gelte es durch die Bezahlung von ![]() | 11 |
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3.4 Aus dem Vorstehenden ist zu folgern, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (von Amtes wegen) beginnt. Ein späterer Zeitpunkt fällt ausser Betracht, da sich ein solcher sachlich nicht begründen liesse. Insbesondere widerspräche es der präventiven und ausgleichenden Funktion der Regelung (vorne E. 3.3), wenn die Frist von 24 Monaten erst mit der die Rente - zu Unrecht - herabsetzenden oder aufhebenden Verfügung bzw. am ersten Tag des zweiten der Zustellung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) begänne, wie das BSV dafürhält. Der Auffassung des Bundesamtes, die schliessliche Bestätigung der halben Rente sei als ![]() | 13 |
3.5 Nach dem Gesagten beginnt im vorliegenden Fall die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im Mai 2010. Folglich besteht erst, aber immerhin ab 1. Juni 2012 bis 30. April 2013 eine Verzugszinspflicht. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet. Die IV-Stelle wird den Verzugszinsbetrag, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG, festzusetzen haben.
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