![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
16. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle Basel-Landschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_189/2014 vom 12. Februar 2015 | |
Regeste |
Art. 17 ATSG; lit. a Abs. 1 und 5 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket). |
Offengelassen, ob den Versicherten in regressrechtlich abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regresssubstrat auch dann verwehrt ist, wenn in Anwendung von lit. a der genannten Schlussbestimmungen der Leistungsanspruch aufgehoben oder herabgesetzt wurde. Welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Rentenanspruch der Invalidenversicherung ergeben, ist für die Frage, ob eine revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht von Bedeutung (E. 4.3). | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A. wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 9. Januar 2014 ab.
| 2 |
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die weitere Zusprechung der bisherigen Rente, eventualiter deren Auszahlung in Kapitalform, beantragen.
| 3 |
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
| 4 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 5 |
Aus den Erwägungen: | |
2. Ein sozialversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch setzt voraus, dass die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG waren bis Ende 2014 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, zu überprüfen. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (SR 830.1) war die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, unabhängig von den Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Diese Norm bildete die bis dahin fehlende gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Renten, welche vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 - also vor der gesetzlichen Verankerung der massgebenden objektiven Betrachtungsweise gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG - wegen der Auswirkungen ![]() | 6 |
7 | |
8 | |
![]() | 9 |
Erwägung 4 | |
4.1 Ob und allenfalls welche Auswirkungen eine Änderung der Sozialversicherungsleistungen nach der Erledigung eines Schadens haben soll, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. Eine ausführliche Darstellung verschiedener Lehrmeinungen findet sich etwa bei CASAULTA (Revision der Dauerleistungen der IV und Sozialversicherungsregress, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 1999, S. 187 ff.). Die Ansichten reichen von einer Kopplung des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses mit einem privatrechtlichen Schuldübernahmevertrag und der Pflicht der Sozialversicherung, dem Geschädigten einen allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen (SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, 1984, Rz. 816 ff.), über die Anfechtung der vergleichsweisen Erledigung von Direktschaden und Regressansprüchen unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus (DOLF, Auswirkungen der IVG-Schlussbestimmungen auf regressrechtliche Fragen, HAVE 2012 S. 150 ff., 258) bis zu einer - wohl mehrheitlich vertretenen - endgültigen Erledigung des Schadens ohne Rückkommensmöglichkeit bei nachträglicher Änderung der Sozialversicherungsleistungen (z.B. RUMO-JUNGO, ![]() | 10 |
4.2 Zwar wurde die vom Bundesrat nicht vorgesehene, sondern erst durch den erwähnten Antrag Humbel initiierte Ergänzung der Schlussbestimmung (E. 2 hievor) nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der parlamentarischen Debatte kontrovers diskutiert. Die entsprechenden Protokolle zeigen nicht nur eine gewisse Ratlosigkeit bezüglich der Tragweite von lit. a Abs. 5 SchlBest. IVG, sondern auch Zweifel, ob die Folgen der Regelung ausreichend durchdacht seien. Ständerat Janiak wies explizit darauf hin, die Auswirkungen im Haftpflichtrecht blieben unklar. Wörtlich führte er aus: "Man würde damit auf der einen Seite der IV auch für vergangene, aber noch nicht erledigte Fälle den Regressanspruch abschneiden und so die finanzielle Situation der IV verschlechtern. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass die IV das Geld behalten kann, das sie auf dem Regressweg auch für künftige Leistungen von einem Haftpflichtigen erhalten hat, obwohl sie dem Versicherten die künftigen Leistungen gar nicht mehr ausrichten muss. Sie hat also von der Haftpflichtversicherung im Rahmen des Regressverfahrens bereits etwas bekommen und kann es dann behalten" (Beratungen des Ständerates vom 1. März 2011, AB 2011 S 40 f.). Trotz dieser ![]() | 11 |
4.3 Ob den Versicherten in regressrechtlich per Saldo aller Ansprüche abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regress-Substrat verwehrt ist, auch wenn die Sozialversicherungsansprüche revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Gegenstand dieses Verfahrens bildet allein der mit Verfügung vom 14. Juni 2013 verneinte Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, welcher ausschliesslich davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2 hievor). Allfällige andere (Ausgleich-)Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung (auf welche die Beschwerdegegnerin zwar in ihrer Verfügungsbegründung am Rande ebenfalls einging, ohne indes eine entsprechende Anordnung zu treffen [vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414], was mit Blick auf die sich im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens stellenden Fragen auch keine unrechtmässige Unterlassung darstellte [hiezu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 848/02 vom 20. August 2003 E. 3.2]) sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Weil jegliche übrigen (Regress-)Forderungen für die hier allein strittige Frage, ob die revisionsweise ![]() | 12 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |