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18. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Vorsorgestiftung der B. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 | |
Regeste |
Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung. | |
Sachverhalt | |
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Zusätzlich war A. bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) für die weitergehende Vorsorge versichert. Er gab seine Erwerbstätigkeit Ende Februar 2013 auf und bezieht seither eine "Überbrückungsrente" von der Stiftung FAR; diese erbringt zudem einen jährlichen "Sparbeitrag gemäss BVG". Auf den gleichen Zeitpunkt überwies die Vorsorgestiftung das Altersguthaben des A. an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung).
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B. A. liess mit Klage vom 27. März 2013 beantragen, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihm das halbe Vorsorgekapital, abgerechnet per 28. Februar 2013, nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2013 auszubezahlen. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Klage mit Entscheid vom 28. März 2014 ab.
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C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten um Aufhebung des Entscheids vom 28. März 2014 ersuchen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.
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Die Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Gutheissung der Beschwerde. A. lässt eine weitere Eingabe einreichen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, das Risiko "Alter" habe sich nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2013 verwirklicht. Die Stiftung FAR erbringe aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; durch Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 teilweise allgemeinverbindlich erklärt [AVE GAV FAR; BBl 2003 4039; 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 3076]) nicht nur Überbrückungsrenten, sondern äufne weiterhin das Altersguthaben der ![]() | 7 |
Erwägung 3 | |
Erwägung 3.1 | |
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Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 138 V 366 E. 4 S. 370; BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227 f.; Urteil 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 3.1).
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3.1.2 In concreto bildet ein Anspruch gegenüber der Vorsorgestiftung Streitgegenstand, weshalb deren Vorsorgereglement vom 22. Oktober 2010 (nachfolgend: Reglement) anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ihr das Vorsorgereglement der früheren, bis Ende 2011 zuständigen Vorsorgeeinrichtung mangels entsprechender Willenserklärung nicht entgegengehalten werden. ![]() | 10 |
Erwägung 3.2 | |
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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG). Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Art. 37 Abs. 5 BVG).
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3.2.2 Das Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht (Art. 4 Reglement). Mit dem Erreichen des Rücktrittsalters entsteht für jeden Versicherten ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 19 Abs. 1 Reglement). Gibt ein Versicherter die Erwerbstätigkeit höchstens fünf Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters auf, wird die Altersrente zu diesem Zeitpunkt fällig. Der Umwandlungssatz wird aufgrund des erreichten Alters angepasst (Art. 19 Abs. 4 Reglement). Tritt ein Versicherter ![]() | 13 |
Mit Erreichen des Rücktrittsalters bzw. mit der vorzeitigen Pensionierung kann ein Versicherter sein Altersguthaben oder einen Teil davon als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Er hat dies der Stiftung spätestens 12 Monate vorher schriftlich und, sofern er verheiratet ist, vom Ehegatten unterzeichnet bekannt zu geben. Versicherte, welche die Frist von 12 Monaten nicht einhalten, haben nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Kapitalbezug ihrer Altersleistungen (Art. 33 Abs. 1 Reglement). Mit der Ausrichtung einer Kapitalabfindung gelten die entsprechenden reglementarischen Leistungen als abgegolten (Art. 33 Abs. 4 Reglement).
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Erwägung 3.3 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit nach Vollendung seines 60. Altersjahres Ende Februar 2013 definitiv aufgab und das Reglement die Weiterführung der Vorsorge nicht ![]() | 17 |
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Erwägung 4.3 | |
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4.3.2 Die Überbrückungsrenten (vgl. Art. 14 GAV FAR) können gekürzt werden, soweit andere vertragliche oder gesetzliche Leistungen erbracht werden (Art. 18 GAV FAR). Art. 19 Abs. 2 und 3 GAV FAR vermitteln Anspruch auf (teilweisen) Ersatz von BVG-Altersgutschriften. Diesbezüglich hat der Rentenberechtigte der Stiftung ![]() | 20 |
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Wie es sich damit verhält und wie dem Problem der Weiterversicherung gegebenenfalls zu begegnen ist, kann hier offenbleiben. Aus Art. 20 Abs. 3 GAV FAR kann so oder anders keine Verpflichtung des Versicherten abgeleitet werden, entgegen den (BVG-)reglementarischen Bestimmungen einen "Freizügigkeitsfall" hinzunehmen, nachdem ihn die Vorsorgeeinrichtung faktisch geschaffen hat. Vielmehr ist es Sache der Vorsorgestiftung, in ihrem Reglement die entsprechenden klaren Grundlagen zu schaffen, wenn sie in vergleichbaren Fällen keine Altersleistung erbringen will.
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Erwägung 4.5 | |
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5. Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Da es nicht um eine verspätete Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 FZG) geht, ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster ![]() | 27 |
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