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23. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_835/2014 vom 28. April 2015 | |
Regeste |
Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Rückerstattung der Austrittsleistung. | |
Sachverhalt | |
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Am 15. August 2006 informierte A. die Sammelstiftung, dass ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Sie ersuchte um Prüfung der ihr ![]() | 2 |
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ersuchte C., Mitarbeiter des Patronato D., die Winterthur Leben im Namen von A. um Auflösung der Freizügigkeitspolice und Überweisung des Guthabens auf das Konto Nr. x, lautend auf D., bei der Aargauischen Kantonalbank. Dem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von "D., Strasse x, Stadt y" vom 12. Oktober 2006 und das von der Winterthur Leben zugestellte Formular betreffend Auflösung der Freizügigkeitspolice bei. Die Vollmacht und das Formular waren von A. unterzeichnet und mit einem Stempel des italienischen Konsulats versehen. Die Winterthur Leben löste die Freizügigkeitspolice von A. am 23. Oktober 2006 auf und überwies das Altersguthaben von Fr. 54'470.90 auf das Konto Nr. x bei der Aargauischen Kantonalbank.
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Bis im April 2009 richtete C. A. monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 812.- aus. Nachdem die Zahlungen ab Mai 2009 ausgeblieben waren und gegen C. ein Strafverfahren eröffnet worden war, wandte sich A. an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Diese teilte A. am 20. Juli 2010 mit, dass sie die Leistungspflicht anerkenne und den per 30. Juni 2005 durchgeführten Austritt rückgängig mache. Sie richtete A. mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 16'843.- bzw. ab 1. Januar 2010 Fr. 17'198.- bzw. ab 1. Januar 2011 Fr. 17'238.- aus. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 ersuchte A. die Sammelstiftung um Bestätigung, dass ihre künftige Altersrente ohne Berücksichtigung der erfolgten Kapitalauszahlung berechnet werde, was diese ablehnte (Schreiben vom 11. Mai 2012).
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B. Am 14. Juli 2012 erhob A. Klage gegen die (mittlerweile) Columna Sammelstiftung Client Invest mit dem Rechtsbegehren, diese sei anzuweisen, ihrem Freizügigkeitskonto betreffend Altersvorsorge (recte: Alterskonto; Vertrags-Nr. x - B. AG) Fr. 54'470.90 zuzüglich gesetzliche und reglementarisch-statutarische Verzinsung gutzuschreiben, sodass sie bei Eintritt des Pensionsalters betreffend ihren Anspruch auf Altersrente so gestellt sei, als ob eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens in bezeichneter Höhe an einen unberechtigten Dritten (C.) am 23. Oktober 2006 nicht stattgefunden ![]() | 5 |
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und ihre in der Klage gestellten Rechtsbegehren im Übrigen erneuern.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG [SR 831.42]). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz ![]() | 8 |
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Erwägung 3 | |
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3.2 Die Beschwerdeführerin will hinsichtlich ihres Anspruchs auf eine Altersrente der Beschwerdegegnerin so gestellt werden, wie wenn die Auszahlung des Alterskapitals von Fr. 54'470.90 (Auflösung der Freizügigkeitspolice) nie stattgefunden hätte. Dies rechtfertigt sich ihrer Auffassung nach, weil die Auszahlung von Fr. 54'470.90 an C. am 23. Oktober 2006 zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, dass ihr der Betrag von Fr. 54'470.90 (zuzüglich gesetzliche und reglementarisch-statutarische Verzinsung) ![]() | 12 |
Erwägung 4 | |
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin verletze, indem sie nach Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an einen unberechtigten Dritten die Gutschreibung des Betrages in Bezug auf die Altersrente verweigere, ihre vertraglichen Pflichten. Die Vorinstanz missachte die Rechtslage, wenn sie von einer Exkulpation der Beschwerdegegnerin (recte: der Winterthur Leben) wegen guten Glaubens ausgehe, eine Beweislastumkehr zulasten der Beschwerdeführerin vornehme und dabei unberücksichtigt lasse, dass die Beschwerdegegnerin Bemühungen um eine sorgfältige Vertragserfüllung nicht darzulegen vermöge. Selbst wenn eine Anscheinshaftung zur Diskussion stände, wäre eine Entlastung nur unter sehr strengen Voraussetzungen und unter massgeblicher ![]() | 14 |
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5.3 Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 FZG, wonach der früheren Vorsorgeeinrichtung im Falle ihrer Leistungspflicht für Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nach Überweisung der Austrittsleistung "diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten [ist], als dies zur Auszahlung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist" (französisch: "cette dernière prestation doit lui être restituée dans la mesure où la restitution est nécessaire pour accorder le paiement de prestations d'invalidité ou pour survivants", italienisch: "quest'ultima prestazione dev'essergli restituita nella misura in cui la restituzione sia necessaria per accordare il pagamento delle prestazioni d'invalidità o per superstiti"), lässt offen, wer die Austrittsleistung zurückerstatten soll. In der Botschaft findet sich der Hinweis, dass das vor Inkrafttreten des FZG geltende Recht dem Vorsorgenehmer eine Rückerstattungspflicht auferlegte und dies mit dem FZG dahingehend geändert werden sollte, dass nunmehr die neue Vorsorgeeinrichtung, welcher die alte Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung überweisen muss, die Austrittsleistung soll zurückgeben können. Wer die Austrittsleistung zurückerstatten soll, bleibe offen (Botschaft vom 26. Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 533 ff., 573 f. Ziff. 632.2). Eine dem heutigen Art. 3 Abs. 2 FZG entsprechende Regelung war im bundesrätlichen Gesetzesentwurf noch nicht enthalten (Art. 3 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs regelte eine andere Frage). Erst im ![]() | 18 |
Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die frühere Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Sinn und Zweck der Rückerstattung ist es, die frühere Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisch so zu stellen, wie sie es zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht sein muss. Mit anderen Worten wird damit die Situation wiederhergestellt, die aus der Optik der früheren Vorsorgeeinrichtung wie auch des Versicherten richtigerweise im Zeitpunkt des Austritts bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die geschuldeten Leistungen zu erbringen (zum Ganzen: BGE 135 V 13 E. 3.6.3 und 3.6.4 S. 22).
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Ebenso wenig wie Art. 3 Abs. 2 FZG den Rückerstattungspflichtigen bestimmt, regelt die Norm die damit eng zusammenhängende Frage, ob (und allenfalls wie) die Pflicht zur Rückerstattung durchgesetzt werden kann bzw. muss. Wie sich aus Art. 3 Abs. 3 FZG ergibt, rechnete der Gesetzgeber denn auch mit dem Fall, dass die Rückerstattungspflicht nicht erfüllt wird. Er sah hierfür vor, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung, "soweit eine Rückerstattung unterbleibt" (französisch: "pour autant qu'il n'y ait pas de restitution"; italienisch: "sempre che non vi sia stata restituzione"), die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann (vgl. auch Botschaft, a.a.O., 574 Ziff. 632.2), wobei nach den Materialien auch eine Kürzung der (eine Invalidenrente ablösenden) Altersleistungen zulässig sein soll (AB 1993 S 561; siehe auch AB 1993 N 1698; Protokoll ![]() | 20 |
Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 FZG vom Wortlaut, von der Entstehungsgeschichte, von der Systematik sowie vom Sinn und Zweck her dahingehend zu verstehen ist, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung nicht erzwingen kann und auch nicht erzwingen muss. Vielmehr besteht für sie allein die Möglichkeit, die fehlende Rückerstattung mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren. Diese Auffassung wird im Übrigen auch in der Lehre vertreten (vgl. HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 7f. zu Art. 3 FZG).
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Eine weitere Möglichkeit besteht für die Beschwerdeführerin grundsätzlich darin, die heutige AXA Leben AG auf die (Rück-)Überweisung des Altersguthabens einzuklagen. Allein in diesem Prozess wäre die in den kantonalen Rechtsschriften und in der ![]() | 25 |
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