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38. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_725/2014 vom 17. März 2015 | |
Regeste |
Art. 37 Abs. 2 BVG; Anspruch auf Kapitalabfindung. | |
Sachverhalt | |
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B. Mit Klage vom 23. Dezember 2013 liess A. beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm einen Viertel des reglementarischen Altersguthabens, eventuell des Altersguthabens gestützt auf das BVG, als einmalige Kapitalabfindung auszurichten und Zins von 5 % des geschuldeten Kapitals ab Fälligkeit zu bezahlen.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Entscheid vom 7. Juli 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. um Aufhebung des Entscheids vom 7. Juli 2014 ersuchen und die vorinstanzlichen Anträge erneuern.
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Die Sammelstiftung lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
1.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für ![]() | 7 |
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Erwägung 3 | |
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Anspruch auf Kapitalbezug aufgrund des klaren Wortlauts von Ziff. 23.2 und 23.3 Reglement höchstens aus Art. 37 Abs. 2 BVG ergeben kann. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung in concreto für ![]() | 10 |
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3.3 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung - wie die Sammelstiftung - mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 BVG resp. dessen Abs. 2 wird in der genannten Bestimmung nicht erwähnt. In der Tat sind nicht sämtliche im weitergehenden Bereich anwendbaren BVG-Normen im genannten Verweiskatalog erwähnt: So enthalten etwa Art. 30a oder Art. 80 BVG (vgl. GÄCHTER/SANER, in: BVG und FZG, 2010, N. 37 ff. zu Art. 49 BVG) explizite Vorgaben über die Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen des BVG auf umhüllende (und somit registrierte, vgl. Art. 48 BVG) Vorsorgeeinrichtungen resp. die weitergehende Vorsorge. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass auch Art. 37 Abs. 2 BVG im weitergehenden Bereich anwendbar sein soll, ist er doch als Mindestvorschrift (vgl. Art. 6 BVG) unter dem "Ersten Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer" eingeordnet und fehlt es - anders als z.B. in Art. 30a BVG - überhaupt an einer Verweisnorm auf das Überobligatorium. Sodann ist in der Botschaft vom 1. März 2000 ![]() | 12 |
Art. 37 Abs. 2 BVG ist somit in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar (so auch BETTINA KAHIL-WOLFF, in: BVG und FZG, 2010, N. 1 zu Art. 37 BVG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BVG; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2118 Rz. 98); die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG- resp. obligatorische Altersguthaben.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1 Im BVG-Obligatorium wird die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang entrichtet (Art. 26 Abs. 3 BVG). Es besteht folglich kein Anspruch auf Altersleistungen bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzlichen oder reglementarischen; vgl. ![]() | 14 |
3.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG besteht, wenn die Invalidenrente (zu gegebener Zeit) in eine Altersrente umgewandelt wird, wie dies in concreto Ziff. 20.5 Reglement vorsieht. Eine solche Vorgabe bezweckt in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invaliden- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 20 zu Art. 49, N. 19 zu Art. 13 und N. 10 ff. zu Art. 26 BVG). Zwar tritt mit der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente der neue Vorsorgefall "Alter" ein. Dennoch bleibt es dabei, dass entsprechende Leistungen stets auf der Grundlage des Reglements erbracht werden, sofern damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche gewahrt werden (Anrechnungsprinzip; vgl. BGE 140 V 348 E. 4.1 S. 351, V 169 E. 8.3 S. 184). Daher lässt sich in der hier interessierenden Konstellation der Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen (E. 3.3 und 3.4.1; ohne nähere Begründung wohl anderer Meinung STAUFFER, a.a.O., S. 343 Rz. 935 und S. 361 Rz. 984). Ein solcher besteht demnach nur, wenn er sich direkt auf das Reglement stützen lässt, was hier nicht zutrifft (E. 3.1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil B 121/06 vom 7. Mai 2007, auf dessen E. 2.3 und 3 sich der Beschwerdeführer beruft, waren doch die hier interessierenden Fragen dort nicht ausschlaggebend, weshalb sie auch nicht näher erörtert wurden. Die Beschwerde ist unbegründet.
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