BGE 141 V 681 | |||
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75. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen beco Berner Wirtschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_422/2015 vom 18. Dezember 2015 | |
Regeste |
Art. 18c Abs. 1 AVIG; Art. 32 AVIV. | |
Sachverhalt | |
A. Der 1952 geborene A. war zuletzt beim Bund tätig gewesen. Dieser löste das Arbeitsverhältnis fristlos auf. A. meldete sich daraufhin am 26. Mai 2014 zum Leistungsbezug ab 2. Mai 2014 bei der Arbeitslosenversicherung an. Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco), zog von der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, gemäss den Angaben der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, auf der Grundlage eines provisorischen Alterskapitalbezugs von Fr. 860'017.95 ab. Dieses Kapital stellte die Bundesanwaltschaft im Rahmen eines gegen A. laufenden Strafverfahrens wegen des Verdachts auf ungetreue Amtsführung und Betrug mit Beschlagnahmebefehl vom 8. Mai 2014 bei der PUBLICA sicher. Mit Beschluss vom 6. November 2014 hob das Bundesstrafgericht diese Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurück; die Beschlagnahme blieb aufrechterhalten. Auf Verlangen des Versicherten hin hielt das beco verfügungsweise am 13. Oktober 2014 fest, der versicherte Verdienst belaufe sich auf Fr. 10'500.-. Der Vorsorgefall sei eingetreten und die Altersleistung in der Höhe von Fr. 860'017.95 gelte als erworben, wobei deren Umrechnung auf eine monatliche Rente einen Betrag von Fr. 4'291.50 ergäbe, welcher von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sei. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai 2015 ab.
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C. A. lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die Taggelder der Arbeitslosenversicherung ohne Anrechnung der Altersleistungen auszurichten.
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Während das beco Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das SECO auf eine Stellungnahme.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
3.1 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe im Zeitpunkt des Dienstaustritts am 21. März 2014 die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Altersleistung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) erfüllt; zutreffend sei auch, dass ihm grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Alters- oder Austrittsleistung nach Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 VRAB zugestanden habe. Bereits am 14. November 2011 habe er aber bei der PUBLICA Antrag auf einen 100%igen Kapitalbezug (per Ende Januar 2015) gestellt, welchen die PUBLICA gleichentags bewilligt habe. Die anschliessend an die fristlose Kündigung erfolgte Mitteilung der PUBLICA vom 15. Mai 2014, das Gesuch um 100%ige Kapitalauszahlung könne nicht mehr geändert werden, sei gestützt auf Art. 40 Abs. 3 VRAB (in der seit 1. Juli 2012 gültigen, hier anwendbaren Fassung) zutreffend. Danach habe eine versicherte Person, die eine Kapitalabfindung beziehen könne, die Möglichkeit, den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt zu melden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst worden sei. Der Vorsorgefall Alter sei hier bereits eingetreten, was den Anspruch auf eine Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung ausschliesse (Art. 2 Abs. 1 FZG).
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Demnach sei bei der Summe von Fr. 860'017.95, auf welche der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 21. März 2014 einen Anspruch erworben habe, von einer Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs auszugehen, weshalb das beco diese zu Recht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen habe. Daran ändere nichts, dass die Altersleistung von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt worden sei, da auch in anderen Konstellationen, in denen die versicherte Person über die Altersleistung nicht mehr frei verfügen könne, diese von der Leistung der Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht werden müsse.
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3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich rechtsfehlerhaft auf Art. 40 Abs. 3 VRAB berufen, welcher die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse (Verlust der Arbeitsstelle und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung) statt eines Alterskapitals eine Austrittsleistung hätte geltend gemacht werden können, gar nicht regle. Nach Art. 86 VRAB (recte wohl: Art. 84 VRAB) könne aber eine versicherte Person, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet worden sei, wählen zwischen der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers, dem Bezug von Altersleistungen oder der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet sei. In einem ähnlichen Fall (Urteil B 38/00 vom 24. Juni 2002) habe das Bundesgericht dementsprechend entschieden, dass der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung habe. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht hinsichtlich der falschen Information einer fehlenden Wahlmöglichkeit durch die PUBLICA den vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft. Da ferner das Kapital nach wie vor blockiert und der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers entzogen sei, dürfe auch bei einer Qualifikation des Vermögens als Alterskapital keine Anrechnung erfolgen.
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Erwägung 5 | |
5.1 Es bleibt zu beurteilen, ob die direkte Beschlagnahme des Alterskapitals bei der PUBLICA eine Anrechnung nach Art. 18c AVIG zulässt. Mit der Beschlagnahme als eine sichernde, vorsorgliche, strafprozessuale Zwangsmassnahme entzieht die Strafbehörde deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügungsgewalt der betroffenen Person ohne deren Einverständnis für die Zwecke des Strafverfahrens (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1108 f.; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, Remarques préliminaires, N. 1 ff. zu Art. 263-268 StPO). Vorliegend wies das Bundesstrafgericht die Sache (unter Bestätigung der Beschlagnahme) zur Bemessung der Kostendeckungsbeschlagnahme und aufgrund fehlender Schätzung (hinsichtlich der realisierbaren Erträge einer Einziehung der bereits beschlagnahmten Vermögenswerte sowie des deliktischen Gewinns bzw. der noch zu beziffernden Schäden) und vorzunehmender Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen an die Bundesanwaltschaft zurück.
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5.3 Nach dem Gesagten spielt es für die Anrechnung keine Rolle, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird und ob die versicherte Person über die Leistung frei verfügen kann. Eine Anrechnung hat insbesondere auch bei Rentenaufschub und gebundener Kapitalanlage (SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25, C 214/03) oder bei Vermögensverzehr zu erfolgen. Durch die unfreiwillige Beschlagnahme besteht ein Unterschied zum freiwilligen, disponierten Verfügungsverlust. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 18c AVIG eine Koordinationsnorm geschaffen hat, um den von ihm als ungerechtfertigt erachteten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung zur Vermeidung einer Überentschädigung zu regeln (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2278 Rz. 331; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 334), liegt es auf den ersten Blick nahe, das Vorsorgekapital nur dann und so weit von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen, als die Beschlagnahme aufgehoben und die Herausgabe an den Beschwerdeführer verfügt wird, da er erst im Umfang derselben Verfügungsgewalt über das Alterskapital erlangt. Dieser Schluss würde jedoch insofern zu kurz greifen, als die strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme zur Begleichung eines möglichen, mutmasslich vom Beschwerdeführer verursachten, deliktischen Schadens herangezogen wird. Sein Vorsorgekapital dient durch die vorgenommene strafprozessuale Massnahme der Deckung seiner eigenen, im Rahmen des Strafverfahrens noch festzustellenden, allfälligen Verbindlichkeiten, sofern es nicht freigegeben wird. Damit ist der Beschwerdeführer gleichzustellen mit Personen, die ihr Vorsorgevermögen verzehrt oder anderweitig eingesetzt haben und deshalb nicht mehr (oder nicht mehr unmittelbar) darüber verfügen können. Wird das Alterskapital von den Strafbehörden wieder freigegeben, führte dies ohnehin zur Anrechnung nach Art. 18c AVIG. Wird das Vermögen zur Begleichung von im Zusammenhang mit seinem ihm vorgeworfenen, strafbaren Verhalten entstandenen Schulden verbraucht, hat er dies vollumfänglich selbst zu verantworten. Es wäre stossend, die Arbeitslosenversicherung einen Teil des aus seinem möglicherweise deliktischen Verhalten resultierenden Schadens tragen zu lassen und den Beschwerdeführer durch eine nicht begründete Ungleichbehandlung besser zu stellen als jene Versicherte, die aus den dargelegten Gründen keine freie Verfügungsmacht über ihr Vorsorgekapital haben.
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Die Vorinstanz hat die strittige Frage schliesslich zu Recht unter Hinweis auf die nicht mehr gegebene Wahlmöglichkeit der Leistungsausrichtung nicht weiter unter dem Aspekt des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes geprüft (E. 3.2 hiervor). Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
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