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8. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Politische Gemeinde X. gegen Ausgleichskasse des Kantons Uri (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_181/2015 vom 10. Februar 2016 |
Art. 58 Abs. 1 ATSG; örtliche Unzuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts. |
Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ff. ZGB; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. | |
Sachverhalt | |
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C. Die Politische Gemeinde X. führt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, Feststellung der Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an A. und Rückweisung der Sache an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013.
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Sowohl Ausgleichskasse als auch Obergericht des Kantons Uri verzichten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, während die als Mitinteressierte beigeladene A. deren Abweisung beantragt.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Rechtsprechungsgemäss kann indes das mit einer Beschwerde gegen den Entscheid eines örtlich unzuständigen Versicherungsgerichts befasste Bundesgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung der ![]() | 7 |
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Wie begründet dieses Vorgehen war, mag offenbleiben. Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung (E. 2.1 hiervor in fine) ist jedenfalls letztinstanzlich von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen und einer blossen Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz abzusehen: Die fehlende örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Uri wird zwar von der beschwerdeführenden Gemeinde X. (und nur von ihr) durchaus bemängelt. Mit den eingangs erwähnten Anträgen (lit. C hiervor) und deren Begründung macht sie jedoch deutlich, dass es ihr primär nicht um die Überweisung der Sache an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geht, sondern um die raschestmögliche letztinstanzliche Beantwortung der grundsätzlichen Frage nach der interkantonalen örtlichen Zuständigkeit bei EL-Ansprüchen, die erst während eines Heimaufenthaltes entstehen. Derartige Überlegungen zur Prozessökonomie stehen offenbar auch für die übrigen ![]() | 9 |
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Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind; sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Während der Kanton Uri - wie die meisten Kantone - die kantonale Ausgleichskasse mit der ![]() | 12 |
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Die Interpretation unter zweckbezogenem (teleologischem) und die Entstehungsgeschichte berücksichtigendem Blickwinkel führt indessen zum eindeutigen Auslegungsergebnis, dass sich der Anwendungsbereich der Norm nach ihrem allein massgebenden Rechtssinn auch auf versicherte Personen erstreckt, deren EL-Berechtigung erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf ihres Heimaufenthaltes entsteht. Wenn es nämlich dem Gesetzgeber nach dem in E. 3.2 hiervor Gesagten darum ging, sich an der Wohnsitzfrage kristallisierende Streitigkeiten der Kantone bezüglich EL-rechtlicher Zuständigkeit bei Heimbewohnern möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Benachteiligung der Standortkantone von Heimen und vergleichbaren Institutionen zu verringern, beanspruchen diese Regelungsabsichten im hier relevanten Zusammenhang keineswegs geringere Beachtung. Vielmehr versetzen häufig gerade die mit einem Heimaufenthalt verbundenen hohen finanziellen Aufwendungen Versicherte erstmals in die Lage, Ergänzungsleistungen beanspruchen zu müssen. Wäre in diesen Fällen die interkantonale Zuständigkeit der EL-Behörden nach der Hauptregel gemäss dem ersten Satz von Art. 21 Abs. 1 ELG zu bestimmen, d.h. nach dem Wohnsitz bei Einreichung des EL-Gesuchs, würden die vom Bundesgesetzgeber mit der Ausnahmeregelung im zweiten Satz dieser Norm verfolgten Ziele wohl weitgehend verfehlt. Nach dem ![]() | 16 |
3.4 Ihren Angaben zufolge lebte die Versicherte "stets" im zürcherischen Y. Als ihr eine selbständige Haushaltführung nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie ihre dortige Wohnung aufgegeben und sei bei ihrer Tochter in Z./UR "zugezogen". Die einwohneramtliche Anmeldung vom 1. September 2008, die Hinterlegung der Schriften und die Entrichtung der Steuern in dieser Gemeinde bilden nur - aber immerhin - Indizien für die Erlangung zivilrechtlichen Wohnsitzes am neuen Aufenthaltsort (BGE 141 V 530 E. 5.2 S. 535; BGE 136 II 405 E. 4.3 S. 410). Ihnen kommt im vorliegenden Fall umso mehr Bedeutung zu, als keinerlei äusserlich wahrnehmbaren Umstände erkennbar sind, welche auf eine Absicht des weiteren Verbleibens in Y. hinweisen würden. Die erwähnten Gegebenheiten führen vielmehr zum Schluss, dass die Versicherte faktisch ihren Lebensmittelpunkt nach Z. verlegte und somit in dieser Gemeinde Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete, als sie kurz vor ihrem 85. Geburtstag bei ihrer Tochter einzog und dort 1 3 /4 Jahre verblieb, bis sie am 20. Mai 2010 ins Alters- und Pflegeheim in der Gemeinde X. eintrat. Daran ändert nichts, dass sie in Y. gefühlsmässig verwurzelt war und die Aufnahme bei ihrer Tochter durch den Verlust der Fähigkeit bestimmt wurde, weiterhin den eigenen Haushalt zu führen. Der Einwand, wonach es "nie die Meinung" gewesen sei, "dass (die Versicherte) im Kanton Uri bleiben würde", führt ebenso wenig zu einer anderen Betrachtung. Denn die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c S. 241). Anders zu entscheiden wäre wohl, wenn sich die Versicherte anlässlich der Aufgabe des eigenen Haushaltes bei einem oder mehreren Alters- oder Pflegeheimen auf die Warteliste hätte setzen lassen und es insofern beim Aufenthalt bei ihrer Tochter in Z. offenkundig um eine blosse Überbrückungslösung bis zum absehbaren Bezug eines frei werdenden Zimmers ![]() | 17 |
3.5 Hatte die Versicherte demnach unmittelbar vor ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegezentrum Q. in X./ZH zivilrechtlichen Wohnsitz in Z./UR, ist die Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig. Diese Durchführungsstelle hat denn auch in leistungsablehnendem Sinne verfügt und den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 erlassen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird über die dagegen erhobene Beschwerde zu befinden haben. (...)
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