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15. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Stiftung B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_889/2014 vom 19. Februar 2016 | |
Regeste |
Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. | |
Sachverhalt | |
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B. Mit Klage vom 5. Juli 2013 beantragte A., die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihm Fr. 298'254.- zu bezahlen, nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalzinssatzes plus 1 % seit 30. Juni 2013 (zahlbar an seine aktuelle Vorsorge- resp. Freizügigkeitseinrichtung). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.
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Die Vorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital (Art. 15 Abs. 1 FZG).
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Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen (Art. 16 Abs. 1 FZG). Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: versicherte Leistungen x anrechenbare Versicherungsdauer : mögliche Versicherungsdauer (Art. 16 Abs. 2 FZG). Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden (Art. 16 Abs. 3 FZG).
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Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem ![]() | 9 |
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Erwägung 4 | |
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Das kantonale Gericht hat verbindlich (nicht publ. E. 1) festgestellt, für die Basisvorsorge sei nicht die Vorsorgestiftung, sondern die Pensionskasse der Gesellschaft C. (nachfolgend: Pensionskasse) ![]() | 12 |
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Hinsichtlich der "AHV-Rente" und der "PK-Ersatzrente" ist das kantonale Gericht der Auffassung, sie würden - anders als das Ruhegehalt nach Art. 11 Reglement - nicht nach dem Deckungskapital-, sondern nach dem Rentenumlageverfahren finanziert, weshalb sie bei der Barwertbestimmung nach Art. 16 FZG weggelassen werden könnten. Folglich könne bei den temporären Leistungen auch kein Mindestbetrag nach Art. 17 FZG ermittelt werden, denn bei Zusprechung der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge würde Art. 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes beraubt. Demgemäss hat es den Anspruch auf eine weitergehende Austrittsleistung verneint.
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Erwägung 5 | |
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Art. 12 Reglement erwähnten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse (d.h. für die Basisvorsorge) seien als versicherte (temporäre) Leistungen ebenfalls in die Berechnung der Austrittsleistung einzubeziehen. Das Weglassen der temporären Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 3 FZG sei nur erlaubt, wenn alle Tatbestandselemente von ![]() | 15 |
Erwägung 5.2 | |
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5.2.2 Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375). Ausgehend vom Wortlaut (zu dessen Bedeutung BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707) und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen ![]() | 17 |
Erwägung 5.3 | |
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Aus Art. 16 Abs. 3 Satz 3 FZG, wo bezüglich der temporären Leistungen auf Art. 17 Abs. 2 FZG verwiesen wird ("prestations temporaires au sens de l'art. 17, al. 2"; "prestazioni temporanee giusta l'articolo 17 capoverso 2"), ergibt sich nichts anderes. Auch Art. 17 Abs. 2 FZG nennt als Leistungen ausschliesslich Vorsorgeleistungen (Invalidenleistungen [lit. a], Hinterlassenenleistungen [lit. b], Überbrückungsrenten [lit. c]). Die Beiträge zu deren Finanzierung wie auch die weiteren Beiträge zur Deckung von Kosten (lit. d-f) bilden ausdrücklich Elemente der Berechnung des Mindestbetrags nach Art. 17 FZG (vgl. dazu E. 7 hinten). Für die Höhe der Austrittsleistung nach Art. 16 FZG, die hier in erster Linie streitig ist, spielen sie in Anbetracht von Wortlaut, Materialien und Systematik keine Rolle. Somit ist in diesem Zusammenhang auch bedeutungslos, ob die Höhe der entsprechenden Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf ausgewiesen ist.
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5.3.2 In Art. 12 Reglement wird wohl ebenfalls von "Leistungen" gesprochen, die ausgerichtet werden. Indes sind diese zu differenzieren. Im Reglement wird der Begriff der Leistung primär im Sinne ![]() | 20 |
Erwägung 5.4 | |
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5.4.2 Aus Art. 6 Abs. 4 FZV, wo von "AHV-Überbrückungsrenten" ("rentes transitoires de l'AVS" resp. "rendite transitorie AVS") gesprochen wird, lässt sich nichts ableiten: Einerseits hat Verordnungsrecht den Willen des Gesetzgebers zu respektieren (vgl. BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361, BGE 139 V 537 E. 5.1 S. 545). Anderseits definiert die Verordnungsbestimmung den Begriff der Überbrückungsrenten ![]() | 22 |
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Erwägung 6 | |
Erwägung 6.1 | |
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6.2 Die Finanzierung von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge kann im Kapital- resp. Anwartschaftsdeckungsverfahren, im (reinen) Umlage- resp. Ausgabenumlageverfahren oder aber im Rentenwertumlageverfahren erfolgen (CARL ![]() | 26 |
Der Begriff "Kapitaldeckungsverfahren" wird vom Gesetzgeber in Art. 32k Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und in Art. 72a Abs. 1 lit. d BVG verwendet, während die entsprechenden Ausdrücke in der französischen Version "système de capitalisation" resp. "la capitalisation" und in der italienischen Version "procedura di copertura del capitale" resp. "capitalizzazione" lauten. In Art. 15 Abs. 3 FZG wird vom "Anwartschaftsdeckungsverfahren" ("méthode de capitalisation"; "metodo di capitalizzazione") und in Art. 16 Abs. 3 FZG vom "Deckungskapitalverfahren" ("système de capitalisation"; "sistema di capitalizzazione") gesprochen. Eine gesetzliche Umschreibung für einen dieser Termini oder für die in Art. 90 UVG verwendeten Ausdrücke "Ausgabenumlageverfahren" ("système de répartition des dépenses"; "sistema di ripartizione delle spese") und "Rentenwertumlageverfahren" ("système de répartition des capitaux de couverture"; "sistema di ripartizione dei capitali di copertura") existiert nicht. Zumindest erhellt aus den verschiedenen Sprachversionen, dass sich die Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 FZG auf das Finanzierungssystem bezieht, das üblicherweise (und im Folgenden) als "Kapitaldeckungsverfahren" bezeichnet wird.
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Erwägung 6.3 | |
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Beim Ausgabenumlageverfahren werden die in einer bestimmten Periode zu erbringenden Leistungen an die Rentner durch die in der gleichen Periode erhobenen Beiträge der Aktiven finanziert; es wird kein Deckungskapital gebildet, allenfalls besteht ein Reserve- oder Schwankungsfonds (HELBLING, a.a.O., S. 409; BRECHBÜHL, a.a.O., ![]() | 29 |
Das Rentenwertumlageverfahren stellt insofern eine Kombination der beiden vorgenannten Verfahren dar, als die jährliche Finanzierung so festgelegt wird, dass damit das Deckungskapital für die in der entsprechenden Periode entstehenden Vorsorgefälle bereitgestellt werden kann; es erfolgt keine planmässige Vorfinanzierung des Deckungskapitals, dieses wird erst bei Eintritt des Vorsorgefalls gebildet. Bei Vorsorgeplänen, die aus einer Spareinrichtung mit Risikoversicherung (für die Vorsorgefälle Invalidität und Tod vor der Pensionierung) bestehen, werden die Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen nach dem Rentenwertumlageverfahren finanziert (HELBLING, a.a.O., S. 410; BRECHBÜHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 BVG; KELLER, a.a.O., S. 443).
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Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (nicht publ. E. 1).
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6.5.2 Dass die Rechnungslegung der Vorsorgestiftung eine Bilanzierungsvorschrift oder eine andere rechtliche Vorgabe über die Buchführung verletzt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdegegnerin - im Bereich des Reglements "Ruhegehaltsabkommen" eine vollautonome Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken Tod und Invalidität selber trägt - aufgrund ihres aktiven Versichertenbestandes zur Bildung ausreichender technischer Rückstellungen als Rückdeckung verpflichtet ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und Art. 67 BVG sowie Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB). Damit wird der Häufung von Invaliditäts- und Todesfällen (bei Aktiven) und den damit verbundenen höheren Finanzierungsrisiken Rechnung getragen, die insbesondere bei kleineren Versichertenkollektiven entstehen können (vgl. Mitteilungen Nr. 83 des BSV vom 16. Juni 2005 über die berufliche Vorsorge, Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV 2 S. 20 [Art. 43 Abs. 1 Bst. b]). In diesem Sinn dienen die entsprechenden Rückstellungen der Risikoabdeckung für ![]() | 35 |
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Die Ausfinanzierung ist Bedingung der "Weiterversicherung" im Zuge des Firmenübertritts im Juni 2010 (vgl. Sachverhalt lit. A). So trägt ausschliesslich die sich neu anschliessende Unternehmung die gesamten Kosten für die ruhegehaltsberechtigten Personen (E. 6.4). ![]() | 38 |
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Erwägung 7 | |
7.1 Für die Begründung seines Eventualantrages beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 1 und 5 FZG (vgl. E. 3.1). Er macht geltend, der Arbeitgeber habe für die temporären Leistungen Beiträge von Fr. 87'114.- geleistet, wovon ihm ein Drittel als Arbeitnehmerbeiträge anzurechnen seien. Unter Berücksichtigung eines ![]() | 40 |
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Erwägung 7.3 | |
7.3.1 Art. 15 FZG bestimmt die Ansprüche im Beitragsprimat, Art. 16 FZG diejenigen im Leistungsprimat (vgl. E. 3.1). Die Art. 17 und 18 FZG sichern diese Ansprüche in zweierlei Hinsicht weiter ab. Art. 17 FZG legt allgemein einen Mindestbetrag fest, der auf jeden Fall mitgegeben werden muss, auch wenn die Berechnung nach den Art. 15 und 16 FZG zu einem tieferen Betrag gelangen sollte. Art. 18 FZG gewährleistet bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen die obligatorische Vorsorge durch die Vorgabe, dass den austretenden versicherten Personen mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben ist. Art. 19 FZG schliesslich regelt die Frage, inwieweit versicherungstechnische Fehlbeträge bei Austritten berücksichtigt werden dürfen (HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, 2010, N. 3 zu Art. 15 FZG). Diese Auslegeordnung ergibt sich nicht nur gestützt auf den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 FZG, wonach "zumindest (ein) Anspruch" ("droit au moins" bzw. "diritto almeno") besteht, sondern auch aus der Systematik innerhalb und ausserhalb des 4. Abschnittes des FZG. Vor allem ist laut Art. 2 FZG im Freizügigkeitsfall nur Anspruch auf eine - d.h. integrale - Austrittsleistung ("une prestation de sortie"; "una prestazione d'uscita") gegeben, worauf sich (auch) der in der Überschrift von Art. 17 FZG genannte Mindestbetrag ("montant minimum"; "importo minimo") bezieht. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (vgl. BBl 1992 III 533 ff., 586-595 Ziff. 634; AB 1992 N 2442-2449 und AB 1993 S 567-570). Überdies hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass Art. 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes enthoben würde, wenn hinsichtlich der wegzulassenden temporären Leistungen handkehrum ein gesonderter Mindestbetrag gestützt auf Art. 17 Abs. 5 FZG zuzusprechen wäre. Demnach verbleibt auch für die Berechnung der ![]() | 42 |
7.3.2 In concreto liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 18 FZG (vgl. E. 4.1) noch von Art. 19 FZG (vgl. Sachverhalt lit. A) vor. Nachdem allein die Höhe der Austrittsleistung im Leistungsprimat zur Diskussion steht (vgl. E. 5.1), fällt auch Art. 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) ausser Betracht. Dass mit der Austrittsleistung von Fr. 79'671.70 der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG nicht erreicht sein soll, wird nicht behauptet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. (...)
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