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18. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_631/2015 vom 29. Januar 2016 | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 41a Abs. 5 AVIV; Abzüge vom Bruttoeinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | |
Sachverhalt | |
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B. In teilweiser Gutheissung der dagegen von A. erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2014 mit Entscheid vom 17. Juni 2015 teilweise auf und reduzierte die geltend gemachte Rückforderung auf Fr. 157.40.
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C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 17. Juni 2015 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. August 2014.
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A. hat sich nicht vernehmen lassen, während das kantonale Gericht unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ohne weitere Ausführungen zur Sache auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Bestätigt hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die verfügte und im Einspracheverfahren geschützte Rückforderung von Fr. 157.40, welche die Kontrollperiode Dezember 2012 betrifft. ![]() | 6 |
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3.2 In seiner Beschwerdeschrift macht das SECO mit Recht geltend, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - kein Anlass bestehe, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ![]() | 8 |
3.3 Mit dieser Argumentation setzt sich das kantonale Gericht über den klaren Wortlaut von Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV hinweg, welcher unter dem Titel "Kompensationszahlungen" vorsieht, dass für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vom Bruttoeinkommen lediglich die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag pauschal um 20 % für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. Dafür, dass - wie die Vorinstanz meint - darüber hinaus auch durch den vorübergehenden Auslandaufenthalt bedingte zusätzliche Kosten für Unterkunft und Reise abgezogen werden könnten, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Ein solcher Abzug lässt sich auch nicht mit der vorinstanzlichen Erklärung rechtfertigen, die Regelung in Art. 41a Abs. 5 AVIV möge zwar den Verhältnissen bei gewissen Handwerkertätigkeiten gerecht werden, erscheine jedoch beim - heutigen - Beschwerdegegner als sehr zweifelhaft, welchem für externe Unterkunft und Reise Spesen erwachsen seien, die in einem andern Arbeitsverhältnis zweifellos separat entschädigt worden wären. Ohne dass die Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung (Art. 41a Abs. 5 AVIV) überhaupt thematisiert worden wäre, hält sich das kantonale Gericht nicht an die vom Bundesrat gestützt auf die diesem in Art. 24 Abs. 1 Satz 4 AVIG eingeräumte Kompetenz geschaffene Regelung der Einkommensermittlung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Bundesrat hat in Art. 41a Abs. 5 AVIV die Abzugsfähigkeit nebst einer 20%igen Pauschale für berufsbedingte Auslagen ausdrücklich auf Material- und Warenkosten beschränkt, Auslagen also, welche sich mehr oder weniger proportional zum Bruttoeinkommen entwickeln (Weisung ![]() | 9 |
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