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34. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Ausgleichskasse des Kantons Thurgau gegen A. und Gemeinde X. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_166/2016 vom 8. Juni 2016 |
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. |
Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Gebäudeunterhaltskosten. | |
Sachverhalt | |
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Entscheid vom 20. Januar 2016 sei dahingehend zu korrigieren, dass A. ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'169.- auszurichten seien.
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A. und die Gemeinde X. ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Beschwerdegegner wenden sich in ihren jeweiligen Vernehmlassungen gegen die Anrechnung von Liegenschaftsvermögen bzw. den vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Fr. 150'000.-bezifferten Verkehrswert der Liegenschaft auf B. (Art. 17 Abs. 4 ELV [SR 831.301]). Damit sind sie nicht zu hören, nachdem sie selbernicht Beschwerde erhoben haben und die Frage unabhängig von der Anrechenbarkeit der Verlustscheinforderung für die Höhe der Ergänzungsleistung bedeutsam ist. Im Übrigen könnten die vom Beschwerdegegner neu eingereichten definitiven Steuerveranlagungen 2012 vom 18. November 2015 ohnehin nicht berücksichtigt werden, da diese Dokumente schon im kantonalen Verfahren hätten zu den Akten gegeben werden können und in Anbetracht ihrer Relevanz für die Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft ![]() | 7 |
Die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Berechnungspositionen (u.a. Vermögensverzicht [Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG] und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen [im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf B.; Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG]) sind nicht mehr angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.
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Erwägung 3 | |
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Im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 7.2 bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der damaligen Vorinstanz, "dass der eingereichte Verlustschein - beruhend auf einem Konkursverlustschein vom ... - in Höhe von Fr. 24'714.90 nicht anrechenbar ist, weil bei der 2006 erfolgten Pfändung kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und ungeachtet des Liegenschaftsbesitzes nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin die im Pfändungsverlustschein aufgeführte Forderung bezahlen wird". Diese Aussage ist nachfolgend zu verallgemeinern und gleichzeitig ![]() | 11 |
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Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt (Urteil 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 1.3), als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den ![]() | 13 |
Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).
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