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37. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_127/2016 vom 20. Juni 2016 | |
Regeste |
Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren. | |
Sachverhalt | |
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B. Beschwerdeweise beantragte A., es sei der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 aufzuheben und ab 1. August 2014 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 ab.
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C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei mit Wirkung ab 1. August 2014 eine 34%ige Invalidenrente zuzusprechen.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. August 2011 für eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Auf den 1. August 2014 ist der ![]() | 6 |
Die SUVA hat den neuen Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 18. August 2014 auf 34 % festgesetzt und ihn dann, auf die vom Versicherten erhobene Einsprache hin, mit Entscheid vom 27. Februar 2015 auf 31 % gesenkt. Sie hat den Versicherten also diesbezüglich schlechter gestellt (reformatio in peius) als in der Verfügung vom 18. August 2014. Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid bestätigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgenommene reformatio in peius sei unzulässig. Der Invaliditätsgrad sei auf die am 18. August 2014 verfügten 34 % festzusetzen.
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Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermassen Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die SUVA hätte die Verfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zu seinen Ungunsten abändern dürfen.
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3.1 Gemäss den vom Versicherten hierzu angerufenen Präjudizien ist von der Möglichkeit der reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6, nicht publ. in: BGE 133 V 569, aber in: SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.5 Ingress, je mit Hinweis auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.). Es gelten somit - bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung ![]() | 10 |
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3.2.3 Aufgrund des Gesagten sind im Einspracheverfahren nicht die gleichen strengen Voraussetzungen an eine reformatio in peius zu knüpfen, wie sie gemäss Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren gelten. Zu keinen anderen Schlüssen Anlass gibt im Übrigen die Bundesverwaltungsrechtspflege, die ihrerseits gar kein allgemeines Einspracherecht kennt, weshalb Art. 44 ff. VwVG (SR 172.021) und damit namentlich Art. 62 VwVG lediglich für das eigentliche Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen. Davon abgesehen hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang auch schon ausdrücklich erwogen, das Verbot (bzw. die eingeschränkte Zulässigkeit) der reformatio in peius gelte - als allgemeiner Rechtsgrundsatz - nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt ![]() | 14 |
Der Verwaltungsbehörde muss es daher möglich sein, ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, ohne dass dies offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt. Eine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ebenfalls nicht verlangt werden. Daher geht auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die in BGE 140 V 85 für die Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente statuierte Erheblichkeitsschwelle von 5 % beim Invaliditätsgrad fehl. Es genügt für eine reformatio in peius im Einspracheverfahren, wenn die Änderung des Invaliditätsgrades zu einem niedrigeren Rentenanspruch führt. Das trifft bei der im vorliegenden Fall vom Unfallversicherer beim Invaliditätsgrad festgestellten Differenz von 3 % zu. (...)
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