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43. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Unia Arbeitslosenkasse gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_661/2015 vom 14. Juni 2016 | |
Regeste |
Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A. dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid mit der Feststellung aufhob, A. habe einen anrechenbaren Arbeitsfall erlitten; es wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege (Entscheid vom 30. Juni 2015).
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C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 (Sendung ohne Poststempel) führt die Unia Arbeitslosenkasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben.
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Der Kasse wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht zu äussern. Sie liess sich am 21. Oktober 2015 dazu vernehmen. In der Beilage reichte sie Sendungsinformationen zur Gerichtsurkunde, einen Auszug aus dem "Easy Track" der Post zur Sendung der Beschwerde, den Vertrag vom 22. Februar 2010 ![]() | 4 |
A. reichte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Streitsache an sich ein.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 48 BGG S. 562 mit Hinweis auf BGE 119 V 7 E. 3c S. 9 f.; Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257 und seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_477/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; siehe auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b S. 139; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen ![]() | 7 |
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Mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post (nachfolgend: Sendungsverfolgung) wurde die vom 14. September 2015 datierende, am 16. September 2015 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde erstmals am 15. September 2015 von der Post erfasst ("Sortiert für die Zustellung" im Paketzentrum Härkingen um 9.59 Uhr morgens). Die Sendung erfolgte als "PostPac Economy".
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3.1 Der Unia wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Sie reicht mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 die von ihr mit der Post vereinbarten Konditionen "Abholung regelmässig. Pauschal", gültig ab 1. Mai 2010, ein. Daraus geht hervor, dass die Unia ihre Sendungen einmal täglich im Zeitfenster von 16.30 bis 17.00 Uhr an ihrer Adresse (Weltpoststrasse 20, Bern) von der Post abholen lässt. Gemäss der ausserdem vorgelegten Bestätigung einer Mitarbeiterin der Post vom 19. Oktober 2015 werden Economy-Pakete jeweils am Vorabend bei der Unia um 16.30 Uhr abgeholt und über Nacht oder am Morgen mit LKW oder Zug zur Weiterverarbeitung ins Zentrum überführt. Daher sei der Aufgabetag nicht im "Track & Trace" ersichtlich. Das erste Scan-Ereignis datiere vom nächsten Tag und heisse "Sortiert für die Zustellung". Die gleiche Postmitarbeiterin präzisiert mit E-Mail vom 20. Oktober 2015, dass es keine Garantie oder Verpflichtung der Post gebe, eingehende Sendungen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme zu stempeln und so den jeweiligen Zeitpunkt (der Entgegennahme) zu vermerken. Der Poststempel sei keineswegs die einzige, wohl aber eine einfache und für den Absender überaus bequeme Art der Dokumentation des Aufgabezeitpunktes. Dies jedenfalls dann, wenn das Datum der effektiven Sendungsaufgabe vermerkt werde. Es gebe aber ![]() | 10 |
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3.4 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Post die Beschwerde am 14. September 2015 in den Räumlichkeiten der Kasse abgeholt habe, ist möglicherweise zutreffend. Als Beweis für ihre Behauptung kann sie sich jedoch allein auf den normalen Lauf der Dinge, also die wahrscheinliche Abholung der Beschwerdeschrift durch die Post in den Räumlichkeiten der Unia am Vortag (14. September 2015) der erstmaligen Sendungserfassung im Post-Verteilzentrum (15. September 2015) gemäss Abholungsvereinbarung berufen. Die interne Empfängerliste der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 hat in diesem Zusammenhang lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung, da sie nicht von der Post visiert ist. Die weiteren Unterlagen, welche von der Unia zum Beweis der Rechtzeitigkeit vorgelegt werden, beziehen sich nicht auf die Postaufgabe der konkret in Frage stehenden Beschwerde, sondern einzig auf die "üblichen Abläufe". Wie die Postmitarbeiterin in ihrem E-Mail vom 20. Oktober 2015 zu Recht anmerkt, muss der Absender, welcher keinen Poststempel für die Rechtzeitigkeit der Sendung vorlegen kann, den Beweis auf andere Weise erbringen. Sie nennt namentlich Zeugenaussagen und Stellungnahmen der Post. Zeugenaussagen hat die Beschwerdeführerin nicht angeboten und die vorliegenden ![]() | 13 |
3.5 Die Postaufgabe am 14. September 2015 lässt sich nicht durch einen entsprechenden Poststempel verifizieren. Mittels Sendungsverfolgung beweismässig erstellt ist einzig, dass die Beschwerde am Morgen des 15. September 2015 im Post-Verteilzentrum für die Zustellung sortiert worden war. Die Beschwerdeführerin vermag keine tauglichen Beweismittel für die Fristwahrung am 14. September 2015 vorzulegen. Da der Beschwerdeführerin der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. (...)
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