BGE 142 V 466 | |||
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53. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse A. gegen B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_330/2016 vom 14. Oktober 2016 | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. | |
Sachverhalt | |
A. Die 1949 geborene B. war in einem Vollzeitpensum bei der C. AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Pensionskasse A. (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge und bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) für Krankentaggeld versichert, als sie ab dem 29. Januar 2010 zu 50 % arbeitsunfähig wurde. Ab Juli 2011 wurde sie in einer neuen Funktion und in reduziertem Pensum von 50 % von der bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2014 eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu. Die Rentennachzahlung verrechnete sie für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2012 und im Betrag von Fr. 14'632.25 mit einem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Swica.
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Mit Schreiben vom 12. September 2014 anerkannte die Pensionskasse einerseits einen Anspruch der B. auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Februar 2012 bis zur ordentlichen Alterspensionierung am 30. Juni 2013 und anderseits einen solchen auf eine Sparbeitragsbefreiung im Umfang von 50 % vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013. Über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 fanden die Parteien keine Einigung.
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B. Mit Klage vom 28. April 2015 liess B. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 eine reglementarische Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 52 %) und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2011 eine Sparbeitragsbefreiung zu 50 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf dem jeweiligen Saldobetrag beantragen. Die Pensionskasse schloss auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage mit Entscheid vom 4. April 2016 teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse, der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 eine reglementarische halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % auszurichten zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. April 2015 sowie für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2011 eine Sparbeitragsbefreiung im Umfang von 50 % zu gewähren. Soweit weitergehend, d.h. in Bezug auf den Verzugszins auf der Sparbeitragsbefreiung, wies es die Klage ab.
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C. Die Pensionskasse lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 4. April 2016 sei aufzuheben und die Klage vom 28. April 2015 abzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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B. lässt auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 1 BVG (BGE 129 V 15 E. 5b S. 25) hat der Bundesrat in Art. 26 (resp. Art. 27 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) folgende Regelung erlassen: Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn (a) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und (b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
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Nach Ziff. 4.13 Abs. 2 Reglement wird die Invalidenrente in jedem Fall bis zum Wegfall der Lohnfortzahlung und bis zur Erschöpfung der Taggeldansprüche aufgeschoben, wenn (a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und (b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Die Bestimmung ist somit Grundlage für einen Rentenaufschub gemäss den gesetzlichen Bedingungen; sie betrifft sowohl den obligatorischen als auch den weitergehenden Bereich (vgl. Art. 49 BVG).
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Erwägung 2 | |
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Weiter hat das kantonale Gericht auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts verwiesen (SZS 2006 S. 37, B 27/04 E. 2; BGE 128 V 243) und insbesondere erwogen, Leistungen der Invalidenversicherung würden von Art. 26 BVV 2 nicht erfasst; sie würden auch nicht unter mindestens hälftiger Beteiligung des Arbeitgebers finanziert. Zudem stehe es den Vorsorgeeinrichtungen frei, im weitergehenden Bereich eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Aufschubsmöglichkeit zu stipulieren. Da im Rahmen von Art. 24 BVV 2 Taggelder aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG (SR 221.229.1) - wie jene der Swica - nicht zu berücksichtigen seien (BGE 128 V 243 E. 3b S. 249), könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im konkreten Fall die kumulierten Invalidenrenten der Pensionskasse und der Invalidenversicherung die Überentschädigungsgrenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht erreichten. Folglich hat es den Anspruch auf Auszahlung einer reglementarischen halben Invalidenrente (Ziff. 4.13 Abs. 7 Reglement) bejaht.
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Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es bestehe kein Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung; insbesondere verbiete der Wortlaut von Art. 26 BVV 2 einen Aufschub, wenn eine Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen (teilweise) zurückfordere und diese dadurch nicht mehr 80 % des entgangenen Lohnes ausmachten.
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Erwägung 3 | |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1 Für die hier interessierende Frage lässt sich aus BGE 128 V 243 unmittelbar nichts ableiten: Dieser Entscheid hatte nicht den Rentenaufschub gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 zum Gegenstand, sondern - aufgrund der konkret massgeblichen Reglementsbestimmung - die Leistungskürzung nach den Koordinationsregeln gemäss Art. 24 BVV 2 (i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung [heute Art. 34a BVG]) resp. Art. 71 VVG (BGE 128 V 243 E. 3a S. 248, E. 4d/bb S. 250 f. und E. 5c S. 253).
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Zwar wurde diese Rechtsprechung in zwei Urteilen bestätigt (Urteile 9C_992/2012 vom 27. März 2013 E. 4.3.3; 9C_1026/2008 vom 24. August 2009 E. 7.2). Dabei befasste sich das Bundesgericht aber nicht mit der daran geübten Kritik der Lehre (vgl. MOSER/STAUFFER, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, SZS 2008 S. 100 f.; dieselben, Ungereimtes zur Leistungskoordination, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2/2008 S. 92 [zit.: Ungereimtes]; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 369 f. Rz. 1008; MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG, 2010, N. 16 zu Art. 26 BVG; vgl. auch derselbe, Koordinationsfragen im BVG, in: Aktuelle Probleme des Koordinationsrechts, 2014, S. 156 f.; FRANZ SCHLAURI, Die Leistungskoordination zwischen Berufsvorsorge, arbeitsrechtlicher Lohnfortzahlung und versicherungsmässigen Lohnfortzahlungssurrogaten, SZS 2007 S. 105 ff.) resp. mit den Hintergründen der gesetzlich vorgesehenen Aufschubsmöglichkeit (vgl. auch BGE 141 V 127 E. 3.2 S. 131). In Auslegung der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 ist daher zu prüfen, ob Gründe für eine Praxisänderung (BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541 mit Hinweisen) vorliegen.
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3.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 141 V 642 E. 4.2 S. 647; BGE 140 V 538 E. 4.3 S. 540 f.; je mit Hinweisen).
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Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 141 V 642 E. 4.2 S. 647; BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361).
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Erwägung 3.3 | |
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3.3.2 Ein allfälliger Rentenaufschub gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG hat - anders als das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil B 27/04 angenommen zu haben scheint (E. 3.1.2) - nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand. Die Bestimmung sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Sie ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 129 V 15 E. 5b S. 26; BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 (BGE 142 V 419 E. 4.3.3 S. 423) bezieht sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn resp. dem Krankentaggeld. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp. zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel (verspätete Anmeldung vorbehalten; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bereits Leistungen erbringt.
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Eine Rentennachzahlung kann auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG). Es ist denn auch ohne Weiteres zulässig und üblich (RUDOLF LUGINBÜHL, Krankentaggeldversicherungen - Allgemeiner Überblick und aktuelle Probleme, in: Arbeitsunfähigkeit und Taggeld, 2010, S. 16), dass Leistungen der Krankentaggeldversicherung nach VVG subsidiär zur Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werden (so in concreto Ziff. 26 und 28 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Swica über die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 [nachfolgend: AVB Swica]). Es steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetz- und Verordnungsgebers (E. 3.3.2), wenn durch diese Subsidiarität die Koordinationsbefugnis der beruflichen Vorsorge gegenüber Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgehebelt wird, indem sie genau in jenen typischen Fällen, für die sie geschaffen wurde, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. MOSER/STAUFFER, Ungereimtes, a.a.O.). Es leuchtet nicht ein, weshalb es eine Rolle spielen soll, ob die Arbeitsunfähigkeit allein durch die Krankentaggeldversicherung oder durch die Invalidenversicherung abgegolten wird, solange mindestens 80 % des entgangenen Verdienstes durch Versicherungsleistungen gedeckt bleiben.
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In diesem Zusammenhang zielt auch das Argument der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, ein Rentenaufschub sei durch die Rechtsprechung gemäss Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 E. 2 nicht faktisch ausgeschlossen, da er im Bereich der weitergehenden Vorsorge (im Rahmen von Art. 49 und der verfassungsmässigen Schranken) ohne Weiteres zulässig sei, ins Leere: Art. 26 Abs. 2 BVG (wie auch Art. 26 BVV 2) gehört zu den Mindestvorschriften (Art. 6 BVG); seine Tragweite muss sich somit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge entfalten können.
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3.4 Nach dem Gesagten kann - im Einklang mit der Lehre (E. 3.1.2) - an der Rechtsprechung gemäss Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 E. 2 nicht festgehalten werden. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet; die Klage vom 28. April 2015 ist in Bezug auf die geltend gemachte Rentenzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 und den darauf entfallenden Verzugszins abzuweisen.
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Erwägung 4 | |
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Erwägung 4.2 | |
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Erwägung 5 | |
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Erwägung 6 | |
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6.2 Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfrage frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es lediglich an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden ist (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in fine).
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Erwägung 6.3 | |
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Hinzu kommt Folgendes: Die Sparbeitragsbefreiung gemäss Ziff. 4.14 Abs. 1 Reglement bezweckt den Erhalt des Vorsorgeschutzes in dem Sinn, als das Altersguthaben weiterhin geäufnet wird, wenn und soweit die versicherte Person erwerbsunfähig wird resp. die Beitragspflicht infolge "Invalidierung" endet (Ziff. 5.1.3 Reglement). Welcher Zeitpunkt damit gemeint ist, ist an dieser Stelle nicht von Interesse (vgl. dazu E. 6.4). Wie die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (vgl. E. 3.3.3) werden auch die Beiträge an die Pensionskasse "vom Lohn" abgezogen (E. 4.2.2). Ein "Aufschub" der Beitragsbefreiung scheint daher gerechtfertigt, solange die volle Lohnzahlung erfolgt; hingegen ist er nicht angezeigt, wenn lediglich noch ein auf 80 % reduziertes Ersatzeinkommen ausgerichtet wird. Die Beschwerdeführerin macht denn auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass die Beiträge vom Krankentaggeld abgezogen werden müssten oder dass durch die fragliche Beitragsbefreiung auf irgendeine Weise eine Überentschädigung (vgl. E. 3.3.2) resultieren soll. Im Übrigen ist zu Gunsten der Versicherten zu werten (E. 6.1 in fine), dass in Ziff. 4.14 Abs. 1 Reglement - anders als in Ziff. 4.13 Abs. 2 Reglement - nicht ausdrücklich ein Ersatzeinkommen als Alternative zum Lohn genannt wird. Der Begriff der "vollen Lohnzahlung" im Sinne von Ziff. 4.14 Abs. 1 Reglement beinhaltet daher nicht die Krankentaggelder gemäss Ziff. 4.13 Abs. 2 Reglement.
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6.4 Seit dem Einsetzen der Taggeldzahlungen der Swica nach einer Wartefrist von 60 Tagen ab Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 18 und 19 AVB Swica) wurde keine "volle Lohnzahlung" mehr ausgerichtet. Der Vorsorgefall Invalidität ist am 1. Januar 2011 eingetreten (vgl. BGE 142 V 419 E. 4.3 S. 422). Die Dreimonatsfrist für eine Beitragsbefreiung ab 1. Mai 2011 ist damit jedenfalls eingehalten. Ob sie bereits früher, d.h. ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu laufen begann, kann mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Klage vom 28. April 2015 und Replik vom 18. September 2015; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BGG) offenbleiben. Demnach hat das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Sparbeitragsbefreiung resp. Leistung von Altersgutschriften ab 1. Mai 2011 bejaht. (...)
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