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58. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle Basel-Landschaft gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_837/2015 vom 23. November 2016 | |
Regeste |
Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. |
Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5). | |
Sachverhalt | |
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Im Oktober 2012 beantragten die Eltern für ihre Tochter A. berufliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Erstausbildung. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für eine IV-Anlehre in der Montage bei der Eingliederungsstätte B. für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014. Des Weitern sprach sie A. für diese Zeit ein Taggeld zu (Mitteilung vom 16. April 2013).
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Das von den Eltern der A. am 15. Januar 2014 gestellte Begehren um Verlängerung der Ausbildung um ein Jahr lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2014 bzw. mit der diese ersetzenden Verfügung vom 24. Juli 2014 ab. Sie verneinte einen Anspruch mit der Begründung, A. werde voraussichtlich keine Arbeit in der freien Wirtschaft aufnehmen oder ein massgeblich rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen können, womit sich die Verwaltung implizit auf die Voraussetzungen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 299 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 30. Mai 2011 (nachfolgend: Rundschreiben Nr. 299) berief.
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B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr der IV-Anlehre zu erteilen. Das angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte zum Ergebnis, dass das ![]() | 4 |
C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass A. keinen Anspruch auf die Finanzierung des zweiten Ausbildungsjahres der IV-Anlehre hat. Des Weitern sei die Gesetzmässigkeit des Rundschreibens Nr. 299 festzustellen.
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A. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das BSV verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 15. Februar 2016 liess es beim Bundesgericht ein von Prof. Dr. iur. C. und PD Dr. iur. D. am 14. September 2015 erstelltes Rechtsgutachten betreffend das Postulat Lohr Christian 13.3615 (Voraussetzungen für die IV-Anlehre und die praktische Ausbildung nach INSOS), das sich mit der Rechtskonformität des Rundschreibens Nr. 299 befasst, einreichen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie Gebrauch machten.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
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2.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 IVG ![]() | 10 |
Nach Art. 5 Abs. 1 IVV (SR 831.201; in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung unter anderem jede Berufslehre oder Anlehre (wobei dieser heute nicht mehr gebräuchliche Begriff mit Wirkung auf 1. Januar 2015 durch "berufliche Grundbildung" nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10] ersetzt wurde) und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Letztere Ausbildung wird vom nationalen Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung (INSOS) angeboten und untersteht nicht dem Berufsbildungsgesetz (vgl. dazu Erläuterungen des BSV zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 [www.bsv.admin.ch/themen/iv/00025/index.html?lang=de]). Die hier in Frage stehende IV-Anlehre gilt - wie feststeht und unbestritten ist - als berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
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2.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte ![]() | 12 |
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"Konkret bedeutet dies, dass IV-Anlehren inkl. praktische Ausbildungen nach INSOS von nun an einheitlich für ein Jahr gesprochen werden sollen. Ergibt die gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb und der jugendlichen Person in Ausbildung durchgeführte Standortbestimmung gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres, dass gute Aussichten bestehen auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass, soll die Ausbildung um ein zweites Jahr verlängert werden. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, auch wenn diese vorerst noch nicht rentenbeeinflussend ist.
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Gemäss den heutigen Bestimmungen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art KSBE) besteht Anspruch auf die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern nach Abschluss der Ausbildung ein Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielt werden kann. Diese Anspruchsvoraussetzung soll auch künftig beibehalten werden."
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3.2 Die Vorinstanz hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde gut. Sie stellte sich auf den Standpunkt, eine IV-finanzierte, erstmalige Ausbildung für Jugendliche mit einer Behinderung dürfe mit Blick auf die gesellschaftliche, politische und rechtliche Entwicklung nicht aufgrund von Rentabilitätsüberlegungen zeitlich gekürzt oder an höhere Anforderungen geknüpft werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit müsse die Verwirklichung der Gleichstellung höheres Gewicht vor wirtschaftlichen Überlegungen haben. In Nachachtung von Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens ![]() | 18 |
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4.1 Nach Art. 24 Abs. 5 der UN-Behindertenkonvention, die für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist, stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 16 und 17 IVG, welche für behinderte Versicherte den Zugang zu Berufsausbildung mittels beruflichen Massnahmen sichern, nachgekommen (vgl. auch Botschaft vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom ![]() | 21 |
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Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit dem Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrgenommen (KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 449). Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechtergestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2 S. 294).
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Ob das Behindertengleichstellungsgesetz auf die IV-Anlehre überhaupt Anwendung findet, was die IV-Stelle unter Hinweis auf das Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 (E. 2.4) bestreitet, kann offengelassen werden. Denn ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine den konkreten Umständen des Einzelfalles auch in ihrer Dauer (vgl. dazu hinten E. 5.5) Rechnung tragende IV-Anlehre den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sein soll (Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG; vgl. auch COPUR/NAGUIB, Bildung, in: Diskriminierungsrecht, Naguib und andere [Hrsg.], 2014, S. 102 Rz. 279).
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5.3.1 Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG setzt die sachliche Angemessenheit voraus, dass die ![]() | 30 |
5.3.2 Es steht ausser Frage, dass das Erfordernis eines Minimallohnes von Fr. 2.55 pro Stunde als allgemeine Anspruchsvoraussetzung nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite Ausbildungsjahr gilt. Die zu Gunsten der Versicherten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte herabgesetzten Anforderungen an die Eingliederungswirksamkeit der beruflichen Massnahme (Voraussetzung einer minimalen Eingliederungswirksamkeit) werden nun aber ihres Sinnes entleert, wenn - wie im Rundschreiben Nr. 299 - für ein zweites Jahr gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder gar eine voraussichtliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verlangt werden. Letzteres stellt einen Widerspruch dazu dar, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkennt. Ersteres übergeht die Tatsache, dass die Entlöhnung an einem solchen Arbeitsplatz regelmässig unter einem rentenbeeinflussenden Erwerbseinkommen liegen dürfte. Im Übrigen setzt die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme auch rechtsprechungsgemäss nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst ![]() | 31 |
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Ein derartiges grobes Missverhältnis kann nicht bereits angenommen werden, weil zu erwarten ist, dass die versicherte Person lediglich eine nichtrentenbeeinflussende, den Mindestleistungslohn von Fr. 2.55 pro Stunde erreichende Erwerbstätigkeit werde ausüben können. Die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung verbietet es, das Kriterium, ob eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten ist oder nicht, als für die Frage der finanziellen Angemessenheit massgebend zu betrachten. Mit anderen Worten kann sich die Dauer der in Frage stehenden Ausbildung nicht nach dem in Rundschreiben Nr. 299 (neu) formulierten Eingliederungsziel richten; vielmehr gilt die allgemeine Regel, dass eine Person Anspruch auf Beiträge an die gesamte Ausbildung hat, die unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zur Erreichung des Eingliederungsziels - sei dies nun eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder eine solche in einer geschützten Werkstätte - notwendig ist (Urteil 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.1; BUCHER, a.a.O., S. 326 Rz. 653). Nur wenn im Einzelfall ein grobes ![]() | 33 |
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6.3 Das Erfordernis der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; BGE 134 I 105 E. 3 S. 107; BGE 131 V 9 E. 3.6.1 S. 19; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 8 IVG). Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; ![]() | 38 |
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Im Bericht der Eingliederungsstätte B. vom 17. März 2014 wurde zwar prognostiziert, dass die Absolvierung der im August 2013 begonnenen einjährigen Ausbildung A. in die Lage versetzen werde, an einem geschützten Arbeitsplatz (in der industriellen Montage oder beispielsweise auch in der Hauswirtschaft oder in der Küche) einen Lohn von Fr. 2.55 zu erwirtschaften. Als verbesserungsfähige Punkte in den einzelnen Kompetenzen nannte die Berichterstatterin allerdings, dass A. bei komplexeren Arbeitsabläufen mehr Wiederholung brauche, bis sie sich die Arbeitsschritte einprägen könne. Bei Arbeiten, die ihr weniger entsprächen oder die sie nicht auf Anhieb umsetzen könne, werde sie ungeduldig; sie dürfte hier noch mehr Durchhaltewillen entwickeln. Abhängig vom Arbeitsablauf und vom Schwierigkeitsgrad könnten ihre Arbeiten auch ungenau sein. Dementsprechend finden sich im Beurteilungsbogen, der Bestandteil des Berichts bildet, zahlreiche Kompetenzen, die mit "nicht erfüllt" oder "knapp erfüllt" bewertet wurden.
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In einem weiteren Bericht vom 12. September 2014, welchen die Versicherte mit ihrer Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren einreichen liess, gab die Eingliederungsstätte B. nochmals konkret an, in welchen Bereichen A. im Rahmen eines zweiten Ausbildungsjahres weiter zu fördern sei: Zur Erlangung eines breiteren Aufgabenfeldes der Montageaufträge müsse sich die Versicherte in ihren fein- und grobmotorischen Fähigkeiten weiterentwickeln. Sodann benötige sie weiterhin Unterstützung und Übungsfelder, um die verlangte Genauigkeit zu erreichen. Komplexere Arbeiten und die Übernahme verschiedener Kontrollarbeiten sollten ihr Kompetenzen für ein breiteres Arbeitsfeld vermitteln. Wenn eine Arbeit auf Anhieb nicht klappe, werde A. rasch ungeduldig. Auch neige sie bei neuen Arbeiten oder auftretenden Problemen dazu, zunächst Hilfe bei den Betreuungspersonen zu suchen. Sie müsse lernen, ![]() | 41 |
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