BGE 143 V 177 | |||
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19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_427/2016 vom 22. Mai 2017 | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und 10 AHVG; Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei. |
Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (E. 4.2.4). |
In casu: selbständige Erwerbstätigkeit bejaht bei einer in der Hotellerie/Gastronomie im Luxussegment tätigen Versicherten, die während neun Jahren Verluste erwirtschaftete (E. 4.3.3). | |
Sachverhalt | |
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A.a Seit 2005 sind A. und ihr Ehemann zu je 50 % an der Kollektivgesellschaft C. beteiligt. Die Kollektivgesellschaft führt einen Hotelbetrieb mit einem zugehörigen Restaurant sowie auf dem gleichen Grundstück zusätzlich das weitere Restaurant D. Sie erwirtschaftete in der Vergangenheit Verluste. Ende Oktober 2013 wurde das Hotel mit dem zugehörigen Restaurant vorläufig geschlossen. Das Restaurant D. ist weiterhin geöffnet.
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A.b A. wurde der Ausgleichskasse Hotela als Selbständigerwerbende angeschlossen. Diese setzte mit Verfügungen vom 21. November 2008, 14. April 2009, 23. April 2010, 5. Mai 2011, 10. Mai 2012 und 2. Juli 2013, 30. April/2. Juli 2015 und 10. November 2015 die von A. für die Beitragsjahre 2006 bis 2013 geschuldeten Beiträge fest. Unter Berücksichtigung des A. anteilsmässig zurechenbaren Verlustes der Kollektivgesellschaft wurde jeweils der Mindestbeitrag erhoben.
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A.c Mit Schreiben vom 28. November 2013 informierte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg A., sie werde ihr rückwirkend per 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätige angeschlossen, weil sie aus ihrer Tätigkeit für die Kollektivgesellschaft C. seit Jahren Verluste erwirtschafte. Gleichzeitig verfügte sie die von A. in dieser Eigenschaft für die Jahre 2008 bis 2013 geschuldeten Beiträge (die beiden letzten Jahre provisorisch aufgrund einer Kasseneinschätzung). In einem Schreiben selben Datums informierte die kantonale Ausgleichskasse auch die Ausgleichskasse Hotela über den vorgenommenen Statuswechsel. Des Weitern verpflichtete sie A. am 5. Dezember 2013 zur Bezahlung von Verzugszinsen. Am 3. Februar 2014 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg sodann aufgrund der vorangehenden Beitragsperiode (provisorisch) den Nichterwerbstätigenbeitrag für das Jahr 2014.
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Die von der Versicherten gegen die (sie als Nichterwerbstätige zur Beitragszahlung für die Jahre 2008 bis 2014 sowie zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtenden) Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die kantonale Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ab.
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B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, der Einspracheentscheid betreffend die Beitragsjahre 2008 bis 2014 (einschliesslich Verzugszinsen) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende zu behandeln, mit Wirkung auf 1. Januar 2008 kein Statuswechsel erfolgt und kein Anschluss als Nichterwerbstätige vorzunehmen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Statusänderung erst ab 2012 vorzunehmen sei und sie damit erst ab 2012 Beiträge als Nichterwerbstätige (sowie entsprechende Verzugszinsen) schulde.
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Das angerufene Kantonsgericht Freiburg führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud die Ausgleichskasse Hotela als Mitinteressierte zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies es die Beschwerde ab.
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C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin der Kollektivgesellschaft C. AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende zu behandeln, per 1. Januar 2008 kein Statuswechsel erfolgt und damit per 1. Januar 2008 kein Anschluss als Nichterwerbstätige vorzunehmen sei. Entsprechend sei festzustellen, dass für die fraglichen Beitragsjahre (2008 bis 2014) keine Verzugszinsen geschuldet seien. Eventualiter sei der kantonale Entscheid betreffend die definitiven Verfügungen für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 aufzuheben; es sei ein Statuswechsel und damit ein Anschluss als Nichterwerbstätige (und mithin auch eine Verzugszinspflicht) erst ab dem Beitragsjahr 2012 festzustellen.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die zum Verfahren beigeladene Ausgleichskasse Hotela äussert sich dahingehend, die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse seien "rechtswidrig und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufzuheben". Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.2 Das Kantonsgericht Freiburg erwog, die Beschwerdeführerin habe aus ihrer beruflichen Tätigkeit mindestens seit 2008 (wahrscheinlich aber seit der Übernahme des Hotels im Jahr 2005) kein Einkommen erzielt. Im Steuerrecht werde im Sinne einer Faustregel nach einer Verlustperiode von zehn Jahren keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr angenommen, selbst wenn die steuerpflichtige Person subjektiv gewillt und überzeugt sei, dass eine Gewinnerzielung möglich sei, die fragliche Tätigkeit sich aber aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Erzielung eines Gewinnes eigne. In sozialversicherungsrechtlichen Urteilen sei bei Tätigkeiten, aus welchen nach 10 bis 15 Jahren noch immer keine Erträge geflossen seien, ein erwerblicher Charakter verneint worden. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende, mindestens seit 2008 andauernde Verlustphase reiche praxisgemäss aus, um ihre berufliche Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit (Scheintätigkeit) oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs (Liebhabertätigkeit) zu qualifizieren. Werde derart lange an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit festgehalten, müsse angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken diene. Ein vernünftig denkender und handelnder Dritter würde zufolge der kontinuierlichen hohen Verluste von jährlich x Millionen Franken die Tätigkeit denn auch nicht mehr weiterführen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er dazu aus wirtschaftlicher Sicht gar nicht in der Lage wäre. Müsste die Versicherte ihren Lebensunterhalt aus dem erzielten Einkommen bestreiten, könnte sie ihre berufliche Tätigkeit nicht so lange ausüben. Dies sei nur deshalb möglich, weil sie zufolge ihres hohen Vermögens finanziell unabhängig sei und ihre berufliche Tätigkeit nicht mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit verfolgen müsse. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Vermögensertrag lebe, solle aber nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und mit geringem Einkommen ausgeübt werde. Massgebend sei nicht die Selbsteinschätzung der beitragspflichtigen Person. Es komme auch nicht alleine auf den Umsatz an, denn selbst bei einem hohen jährlichen Umsatz könne - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeige - eine konkrete, nachweisbare Erwerbsabsicht fehlen. Nicht entscheidend sei schliesslich auch, ob die Kollektivgesellschaft als solche wirtschaftliche Ziele verfolge und kaufmännisch geführt werde, da alleine daraus nicht auf eine Erwerbsabsicht der einzelnen Gesellschafter geschlossen werden könne. Dass die Steuerbehörden sie bisher als Selbständigerwerbende anerkannt hätten, ändere nichts daran, dass sie die Ausübung einer die Stufe der Liebhaberei übersteigenden, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht überzeugend dargelegt habe.
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Schliesslich prüfte das kantonale Gericht, ob eine rückwirkende Statusänderung zulässig sei oder eine solche nur für die Zukunft vorgenommen werden könne. Dabei ging es davon aus, dass die zweifellose Unrichtigkeit nach Massgabe des im Zeitpunkt der Wiedererwägung bekannten und allenfalls nachträglich ergänzten Sachverhalts zu beurteilen sei. Dass die Versicherte trotz jährlichen Verlusten seit 9 Jahren an ihrer Tätigkeit in der Hotellerie/Gastronomie festhalte, lasse darauf schliessen, dass sie gar nie die Absicht gehabt habe, mit dieser Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Bei dieser Sachlage habe die kantonale Ausgleichskasse den Statuswechsel zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2008 vorgenommen und die Beschwerdeführerin ab diesem Datum als Nichterwerbstätige erfasst.
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Erwägung 3 | |
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3.3 Eine selbständige Erwerbstätigkeit, wie sie hier in Frage steht, liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006 E. 4.5 und H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2b/bb).
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Andererseits kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172).
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Erwägung 4 | |
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4.2 Soweit die Vorinstanz aus der von ihr verbindlich festgestellten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 kein Einkommen, sondern jedes Jahr Verluste erzielte (deren Bezifferung im angefochtenen Entscheid die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrichtig rügt, was indessen mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geprüft werden muss), den Schluss zog, die Versicherte habe "gar nie" die Absicht gehabt, mit der Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen, weshalb sie rückwirkend ab 2008 als Nichterwerbstätige zu erfassen sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden:
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4.2.3 Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.1, publ. in: RDAF 2016 II S. 88, mit Hinweis auf zahlreiche weitere Urteile).
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Demgegenüber wurde in der Rechtsprechung ein Versicherter, der mit der Entwicklung eines Analysemodells für das Börsengeschehen Verluste erwirtschaftete, als Selbständigerwerbender betrachtet, weil er für seine Tätigkeit grössere Büroräumlichkeiten bezog, hohe Investitionen für die Datenbeschaffung tätigte und qualifiziertes Personal anstellte. Für den erwerblichen Charakter seiner Tätigkeit und gegen die Annahme blosser Liebhaberei sprach dabei insbesondere, dass er während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzte und erhebliche finanzielle Mittel investierte (BGE 115 V 161, insbesondere E. 11b S. 175 f.; vgl. auch KÄSER, a.a.O., S. 218 Rz. 10.4; vgl. auch Rz. 2008 WSN).
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Um die erwähnten, einem wirtschaftlichen Betrieb entgegenstehenden Probleme zu beseitigen und das Hotel/Restaurant in die Gewinnzone zu führen, wurden bereits 2007 Ausbau- und Erweiterungspläne an die Hand genommen, welche Investitionen von rund 25 Mio. Fr. vorsahen. Da die Ausbau- und Erweiterungspläne schliesslich allerdings aus baurechtlichen und politischen Gründen nicht realisiert werden konnten, wurde das Hotel/Restaurant auf Ende Oktober 2013 geschlossen und nur das Restaurant D. weiter betrieben.
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4.3.3 Mit Blick auf die soeben dargelegten Zahlen betreffend Investitionen, Umsatz und Personalaufwand vermag der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe anderen als erwerblichen Zwecken gedient, nicht zu überzeugen: Ein Indiz gegen die Annahme blosser Liebhaberei stellt die umfangreiche Beschäftigung von Personal dar. Sodann bezweckten die getätigten Investitionen in Millionenhöhe und die anvisierten, schliesslich nicht realisierbaren Ausbaupläne offensichtlich, die Kollektivgesellschaft C. langfristig profitabel zu machen. Aufgrund der Art des Betriebs, handelt es sich doch um Hotellerie und Gastronomie im Luxussegment, und der schwierigen Bedingungen am Markt, in deren Rahmen sich namentlich ein Gästerückgang zufolge der Wirtschaftskrise und der Frankenstärke/Euroschwäche negativ bemerkbar machte, hatte die Kollektivgesellschaft C. eine längere Verlustphase in Kauf zu nehmen. Dies vermag nicht in Frage zu stellen, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde und sich auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignete. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung der getätigten Investitionen und des angefallenen (Personal-)Aufwandes, der erwerbliche Charakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der hier zu beurteilenden Zeit zu bejahen.
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4.4 Nach dem Gesagten entbehrt die (rückwirkend per 1. Januar 2008 vorgenommene) Statusänderung (Erfassung als Nichterwerbstätige), welche hinsichtlich der rechtskräftig verfügten Beitragsjahre von vornherein nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung zulässig wäre (vgl. E. 3.5), einer Grundlage. Die Beschwerdeführerin ist (übereinstimmend mit der von den Steuerbehörden vorgenommenen Qualifikation [vgl. E. 3.4]) bis zum (hier als letztes zu beurteilendes) Jahr 2014 weiterhin als Selbständigerwerbende zu betrachten. Bei dieser Sachlage sind der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, gemäss welchen die Versicherte für die Zeit von 2008 bis 2014 (rückwirkend) als Nichterwerbstätige zu erfassen wäre, aufzuheben. (...)
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