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31. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. AXA Versicherungen AG gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 | |
Regeste |
Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). | |
Sachverhalt | |
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Am 15. Dezember 2010 meldete A. einen Rückfall. Die AXA richtete erneut Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 Prozent und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 5 Prozent zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess die AXA teilweise gut und setzte die Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent fest (Einspracheentscheid vom 9. November 2015).
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C. Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 9. November 2015 sei zu bestätigen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, ![]() | 9 |
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Erwägung 3 | |
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3.2 Ebenfalls unbestritten ist das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 79'090.45. Dieses wurde von ![]() | 13 |
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3.5 Der massgebende Zentralwert (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) im privaten Sektor betrug für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen mit Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2012 Fr. 5'084.-, bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35). Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im ![]() | 16 |
Erwägung 4 | |
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4.1.2 Im Bereich der Unfallversicherung hat der Gesetzgeber dem Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum Verfahren in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG) - ein Einspracheverfahren vorangestellt (vgl. Art. 52 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit ihm abgeschlossen. ![]() | 19 |
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4.1.5 Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) - nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG). Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius). ![]() | 22 |
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4.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 erkannt, dass die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung ohne Weiteres zu bejahen sei. Es ging dabei von der Überlegung aus, dass jeder Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, unter Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, immanent ist. Dieser Wesenszug statistischer Werte habe bereits die LSE bis 2010 betroffen. Insofern bestehe kein prinzipieller Unterschied der LSE ![]() | 26 |
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