BGE 143 V 440 | |||
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47. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers gegen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_234/2017 vom 23. November 2017 | |
Regeste |
Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Kürzung von laufenden Altersrenten. | |
Sachverhalt | |
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A.a Die Pensionskasse der PricewaterhouseCoopers (nachfolgend: Pensionskasse) führte per 1. Januar 2005 für Neurentner das Modell der flexiblen Altersrenten ein, und zwar im Sinne einer fixen Basisrente und eines variablen Bonusteils, der von der finanziellen Situation der Pensionskasse abhängig ist. Per 1. Juli 2014 änderte die Pensionskasse ihr Vorsorgereglement dahingehend, dass das besagte Modell auch auf laufende Altersrenten und Ehegattenrenten (nach dem Rücktrittsalter) angewendet werden sollte, wobei die Anpassung frühestens per 1. Januar 2017 vorgesehen war (Art. 40 Abs. 11-13 Reglement Juli 2014). Per 1. Januar 2015 erfolgte eine weitere Reglementsänderung. Der Systemwechsel zu einer anpassungsfähigen Altersvorsorge bei den erwähnten laufenden Renten blieb sich jedoch gleich (Art. 40 Abs. 9-11 Reglement 2015).
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A.b Am 23. Oktober 2015 verfügte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) die Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 8. Juli 2014 betreffend die zitierten Reglementsbestimmungen. Gleichzeitig forderte sie die Pensionskasse u.a. auf, ein im fraglichen Punkt gesetzeskonformes Reglement gültig ab 1. Juli 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 innert 90 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung einzureichen.
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B. Mit Entscheid vom 15. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, welche die Pensionskasse gegen die Verfügung der BVS vom 23. Oktober 2015 erhoben hatte, ab.
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Die BVS schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3.3 | |
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3.3.2 Der Botschaft des Bundesrates, die regelmässig als Grundlage für die parlamentarischen Beratungen dient, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Darin ist unter dem Titel "Übersicht" wohl die Rede davon, dass den Vorsorgeeinrichtungen mehr Handlungsoptionen, vor allem im obligatorischen Bereich, gegeben und sie in ihrer Kompetenz zur freien Gestaltung der Finanzierung ihrer Leistungen nicht eingeschränkt werden sollen. Die Beschwerdeführerin blendet jedoch aus, dass die erste Absicht - die Erweiterung der Handlungsoptionen - in unmittelbarem Kontext mit "solche(n) Vorsorgeeinrichtungen mit Deckungslücken " steht. Auch das zweite Vorhaben - uneingeschränkte Gestaltung der Leistungsfinanzierung - bezieht sich unmissverständlich auf "die Einführung dieser zusätzlichen (Sanierungs-)Massnahmen ", die "wie bisher im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der Vorsorgeeinrichtungen liegen (soll)" (BBl 2003 6399 ff., 6400 Abs. 1 und 2). Dazu kommt, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, dass der bundesrätliche Entwurf von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG im Stände- und Nationalrat verschärft wurde (vgl. BGE 135 V 382 E. 6.3 S. 392), so dass sich der Wille des Gesetzgebers umso weniger aus den einleitenden Worten in der bundesrätlichen Botschaft, sondern in erster Linie aus den parlamentarischen Debatten ergibt. Ebenso wenig kommt den Darlegungen des Bundesrates zur Rechtslage vor 2005 eine Rolle zu. In concreto steht die Neuregelung per 1. Januar 2005 und der darin enthaltene Sinn zur Diskussion (vgl. nicht publ. E. 3.2 vorne). Bis zur Lancierung von Art. 65d BVG hatte sich der Gesetzgeber nicht zu Rentenkürzungen geäussert und das Bundesgericht hatte nie darüber zu entscheiden (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 390 f.).
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3.3.3 Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 135 V 382 E. 11.4.2 S. 405 f. Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw. nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszumachen, als die reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch überobligatorische Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahlten Beiträge und Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist, betragsmässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3 S. 407). Wenn auch, wie die Beschwerdeführerin einwirft, einzig die Massnahmen bei Unterdeckung Regelungsgegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit den Rentnerbeiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE 135 V 382 E. 11.4.4 in fine S. 408). Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen, hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn eine entsprechende Handhabung verabschiedet werden müssen. Indem der Gesetzgeber somit die Zulässigkeit, eine laufende Rente zu kürzen, von der finanziellen Gesamtsituation der Vorsorgeeinrichtung abhängig machte (vgl. E. 3.3.1 vorne), schloss er, anders als die Beschwerdeführerin glauben zu machen versucht, eine darüber hinausgehende Rentenkürzung bewusst aus. Anders gesagt: Wenn die Kürzung einer laufenden Rente selbst bei finanzieller Schieflage der Vorsorgeeinrichtung lediglich subsidiär (vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 7.3 in fine S. 396) und auch dannzumal nur unter restriktiven Bedingungen möglich ist (vgl. E. 3.3.2 vorne), vor allem die reglementarische Rentenhöhe, auf die im Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch besteht, nicht angetastet werden darf (E. 3.3.3 in initio), so verbleibt - e contrario - für eine Kürzung der Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) von vornherein kein Raum. Eine Gesetzeslücke ist daher zu verneinen und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, vom vorinstanzlichen Ergebnis abzuweichen, dass Rentenkürzungen einzig bei Unterdeckung zulässig sind.
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3.3.4.1 Gemäss BGE 135 V 382 ist es wohl - entgegen dem Wortlaut von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG - zulässig, im Rahmen von Sanierungsmassnahmen auch bei Neurentnern einen Rentnerbeitrag zu erheben. Indes ist auch diesfalls die Höhe des reglementarischen (Anfangs-) Rentenanspruchs geschützt (BGE 135 V 382 E. 11.4.3 in fine S. 407). Mit anderen Worten haben auch Neurentner in diesem Umfang kein Verlustrisiko zu tragen. Im Übrigen ist hier nicht die Frage nach den zulässigen Massnahmen im Falle einer Unterdeckung zu beantworten. Ausserhalb einer solchen hat das Bundesgericht zwar die Möglichkeit zur Null- resp. Minderverzinsung auf dem gesamten Altersguthaben bejaht (vgl. BGE 140 V 169). Dort ging es jedoch anders als hier nicht um eine gesetzliche Massnahme (wie Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG), sondern um die möglichen Massnahmen gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG, die sich u.a. nach den Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, gültig ab 1. Januar 2005, richten (BBl 2004 6789 ff.). Auf der anderen Seite findet sich in diesen kein qualifiziertes Schweigen (BGE 140 V 169 E. 8.1 S. 181 f.).
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3.3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im Überobligatorium verfüge sie über vertragliche Gestaltungsfreiheit, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG integral - und damit sein gesamter Regelungsinhalt - explizit auch für den weitergehenden Bereich gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG [sowohl in der bis 31. Dezember 2011 als auch in der seither geltenden Fassung]; BGE 135 V 382 E. 9.3 S. 399; vgl. auch E. 3.3.3 vorne). Der Frage, ob und inwieweit die Pensionskasse über eine (reglementarische) Abänderungskompetenz verfügt, braucht bei dieser Rechtslage nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch in der Beschwerde wird übrigens ausgeführt, dass sich die Abänderungskompetenz des Stiftungsrates inhaltlich u.a. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Gleichzeitig erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob und inwieweit es sich bei den laufenden Altersrenten um (k)ein wohlerworbenes Recht handelt. Ihre Beantwortung hat keinen Einfluss auf das Auslegungsergebnis; ebenso wenig die Antwort auf die Frage, ob und inwieweit die hier streitige Reglementsänderung verfassungsmässig ist.
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3.3.4.3 Nicht gefolgt werden kann zudem der beschwerdeführerischen Kritik, dass die separate Beurteilung der beiden Aspekte des flexiblen Rentensystems (einerseits Leistungsminderungen, anderseits auch Leistungserhöhungen möglich) diesem nicht gerecht werde. Wie die Pensionskasse selber erörtert, ist ungewiss, ob für den Versicherten mit Blick auf die Zeitachse letztendlich eine Leistungsverbesserung oder Leistungsverschlechterung resultiert. Kann jedoch "unter dem Strich" betraglich keine Äquivalenz mit der laufenden Altersrente vor der Aufteilung garantiert werden, läuft dies gerade bei der geforderten Gesamtbetrachtung auf die Möglichkeit einer dauernden Rentenreduktion hinaus. Das Argument, der Passivversicherte verfüge (demgegenüber) über ein kaufkraftorientiertes Renteneinkommen, überzeugt nicht. Zum einen gilt sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich hinsichtlich der Altersrente das Nominalwertprinzip (Art. 36 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG). Zum andern verläuft die Kapitalrendite wohl ähnlich wie die Teuerung, wie die Beschwerdeführerin einwirft. Nachdem aber allein die Höhe des Bonusteils davon erfasst ist, sowie Rendite und Teuerung weder zeitlich noch masslich gleich verlaufen, ist die effektive Sicherheit, die das flexible Rentensystem geben soll, nicht ersichtlich. Für die Planungssicherheit der Rentner, vor allem mit Blick auf die Fortführung des - seit der Pensionierung - gewohnten Lebensstandards, steht denn auch vielmehr die Höhe des fixen Rententeils, der von der Pensionskasse zugesichert wird, im Vordergrund (FLÜCKIGER/JUNG, Flexible Rentenmodelle, Versteckter Leistungsabbau oder Erhöhung der langfristigen Aussichten auf Leistungsverbesserungen?, Expert Focus 10/2017 S. 675).
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3.3.4.4 Zu keinem anderen Resultat führt der Umstand, dass Quersubventionen (vgl. nicht publ. E. 2.2 vorne) dem Grundgedanken des BVG widersprechen. Pragmatisch gesehen bilden die Rendite an den Kapitalmärkten und die Lebenserwartung ab dem Pensionszeitpunkt die relevanten Faktoren der beruflichen Vorsorge. Sowohl das Rentenalter als auch der minimale Umwandlungssatz werden jedoch (für das Obligatorium) vom Gesetz vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 BVG). Für dessen dynamische Weiterentwicklung, was die Pensionskasse in einlässlicher Darlegung der seit der Einführung des BVG geänderten Rahmenbedingungen anvisiert, zeichnet nicht das Bundesgericht verantwortlich (vgl. Art. 190 BV). Fallen die Altersrenten gemessen an Lebens- und Renditeerwartung viel zu hoch aus, obliegen entsprechende Anpassungen an die Realitäten der Finanzmärkte und der Demografie dem Gesetzgeber.
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