BGE 144 V 97 | |||
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13. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_827/2017 vom 7. Mai 2018 | |
Regeste |
Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. | |
Sachverhalt | |
A. Der 1957 geborene A. meldete sich im Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 25 %). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 11. Februar 2013 aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies.
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Am 13. Januar 2016 liess A. für das Verwaltungsverfahren um unentgeltliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin ersuchen. Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2016 mangels Erforderlichkeit ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 2016 gut; es hob die Verfügung vom 20. April 2016 auf und bejahte den Anspruch des Versicherten auf unentgeltlichen Rechtsbeistand durch seine Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren ab dem 13. Januar 2016.
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Mit Verfügung vom 8. März 2017 sprach die IV-Stelle A. eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2015 und eine Dreiviertelsrente vom 1. April bis zum 31. August 2015 zu; dabei legte sie die dem Versicherten direkt zu überweisende Nachzahlung auf Fr. 59'057.90 fest. Am 15. März 2017 stellte die Rechtsvertreterin des Versicherten der IV-Stelle ein Honorar von Fr. 2'136.25 in Rechnung. Am 17. März 2017 liess A. die Rentenverfügung vom 8. März 2017 anfechten. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wies die IV-Stelle das "Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" ab mit der Begründung, der Versicherte sei infolge der Rentennachzahlung nicht (mehr) bedürftig.
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B. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 5. April 2017 auf (Entscheid vom 28. August 2017).
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Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) reicht eine Stellungnahme ein.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Erwägungen: | |
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Beim vorinstanzlichen Entscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren handelt es sich in der Regel um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die IV-Stelle macht indessen geltend, das kantonale Gericht habe mit einem weiteren - unangefochten gebliebenen - Entscheid vom 28. August 2017 über den Rentenanspruch entschieden: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde habe es dem Versicherten eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. April 2010 zugesprochen. Damit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid, der gleichzeitig mit jenem betreffend die Versicherungsleistung ergangen ist, um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 603). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
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2.2 Die Vorinstanz hat die Frage nach der wirtschaftlichen Situation und Bedürftigkeit des Versicherten offengelassen. Sie hat erwogen, es sei kein mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherten ersichtlich. Weiter ist sie der Auffassung, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung resp. Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren, weshalb deren rückwirkender Entzug unzulässig sei. Dafür spreche auch, zumindest bis zum Erhalt der Verfügung vom 8. März 2017, der Vertrauensschutz hinsichtlich der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannten Rechtsanwältin.
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Erwägung 3 | |
Erwägung 3.1 | |
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Für das Verwaltungsverfahren im Sozialversicherungsbereich enthält Art. 37 Abs. 4 ATSG folgende Regelung: Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
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3.2 Für die rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Verbeiständung, weil die früher bedürftige Partei später - etwa infolge einer Rentennachzahlung - selber für die Rechtsvertretung aufkommen kann, ist eine gesetzliche Grundlage wie jene für die nachträgliche Verpflichtung zur Rückerstattung resp. Nachzahlung der Vertretungskosten (vgl. z.B. Art. 64 Abs. 4 BGG; Art. 65 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]; Art. 123 ZPO) erforderlich (THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2011, S. 192; THOMAS FLÜCKIGER, Verwaltungsverfahren, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, S. 114 Rz. 4.68). Dies ergibt sich bereits aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und wird weder von der IV-Stelle noch vom BSV in Abrede gestellt.
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Die IV-Stelle rügt eine Verletzung von Art. 37 Abs. 4 ATSG und von Art. 29 Abs. 3 BV; sie erblickt - ebenso wie das BSV - in Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG die notwendige gesetzliche Grundlage.
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Die Frage, ob Art. 65 Abs. 4 VwVG - gestützt auf die Verweisung von Art. 55 Abs. 1 ATSG - im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, ist in der Literatur umstritten (verneinend ACKERMANN, a.a.O., S. 192 f.; [eher] bejahend FLÜCKIGER, a.a.O., insb. Fn. 133; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 401 Rz. 2031).
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Erwägung 3.5 | |
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3.5.2 Gegenstand dieser Bestimmung ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung; darin werden einzig die strengen Anforderungen an deren Gebotenheit konkretisiert (vgl. Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 4595; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Höhe der entsprechenden Entschädigung. Für deren Bemessung erklärte das Bundesgericht denn auch Art. 65 Abs. 5 VwVG als anwendbar (BGE 133 V 441 E. 3 S. 443; Urteil I 254/06 vom 7. September 2006 E. 3.1; diese Rechtsprechung wurde mit Erlass von Art. 12a ATSV [SR 830.11] obsolet).
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Anders sieht es mit der Pflicht zur Nachzahlung resp. Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung aus. Eine solche Verpflichtung kommt im Grundsatz erst nach Abschluss des Verfahrens zum Tragen (E. 3.1.2), sie ist mit dem Anspruch an sich nicht untrennbar verknüpft (vgl. E. 3.3), und ihre Statuierung ist nicht notwendig. Anders als das BSV anzunehmen scheint, geht es nicht an, den in Art. 55 Abs. 1 ATSG verwendeten Rechtsbegriff des "Verfahrensbereichs" dermassen weit auszulegen, dass ihm jegliche Tragweite abgeht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 55 ATSG): Bei der Konzeption des ATSG wurde beabsichtigt, "die wichtigen Verfahrensfragen für die Sozialversicherung sinnvollerweise in einem allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu regeln" (BBl 1999 4536 Ziff. 422). Dass es sich bei der Nachzahlungspflicht um eine unwichtige Verfahrensfrage handeln soll, kann nicht gesagt werden und wird auch nicht geltend gemacht. Ein Hinweis auf den "provisorischen Charakter" eines bejahten Anspruchs resp. auf die Nachzahlungspflicht findet sich in Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht. Auch aus den Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht von Art. 25 ATSG (der im Kontext von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und Beiträgen steht [vgl. Kapitelüberschrift vor Art. 14 ATSG] und ohnehin nicht zu den in Art. 55 Abs. 1 ATSG genannten Bestimmungen gehört) ergibt sich nichts für die Beschwerdeführerin. Daraus lässt sich aber immerhin schliessen, dass der Gesetzgeber die Regelung einer solchen Pflicht im ATSG selber für notwendig befand.
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3.5.3 Nach dem Gesagten enthält das ATSG keine Vorgabe zum hier interessierenden Verfahrensbereich. Folglich greift die Verweisung von Art. 55 Abs. 1 ATSG nicht, und Art. 65 Abs. 4 VwVG kann nicht als gesetzliche Grundlage für die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren oder die rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Rechtsvertretung herangezogen werden. Diesbezüglich kann auch nicht von einer (echten) Gesetzeslücke gesprochen werden, lässt sich doch die sich stellende Rechtsfrage (E. 3.4) aufgrund der gegebenen Rechtsordnung ohne weiteres in diesem Sinne beantworten (vgl. BGE 142 V 402 E. 4.2 S. 405 mit Hinweisen).
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