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26. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_614/2017 vom 22. Juni 2018 | |
Regeste |
Art. 11 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5, Art. 76 Abs. 1-7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 6 und 8 Bst. b, Art. 16 Abs. 1-4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AHV-Beitragspflicht. | |
Sachverhalt | |
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A.a A., deutscher Staatsangehöriger, ist seit 1969 in B. (Deutschland) wohnhaft und dort seit 1998 als selbstständig praktizierender Zahnarzt tätig. 2006 schloss er sich zudem teilzeitlich einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft in C. (AG) an und mietete sich eine Einzimmerwohnung in D. (AG). Im Jahr 2010 übernahm er mit einem Geschäftspartner in E. (BL) eine Zahnarztpraxis, wobei er zunächst ab 1. Juli 2010 in einer Mietwohnung in F. (BL) und ab 1. Juli 2013 in einer Eigentumswohnung in E. (BL) wohnte. Seit dem 1. Februar 2006 ist er bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (vormals Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes; nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender gemeldet und leistet seither AHV-, IV- und EO-Beiträge.
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A.b Mit Verfügungen vom 6. Mai 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für das Beitragsjahr 2011 gestützt auf ein geschätztes Gesamteinkommen von Fr. 190'400.- auf Fr. 20'309.40 und diejenigen für 2012, auf der Basis eines Einkommens von Fr. 226'100.-, auf Fr. 23'785.60 fest. Einspracheweise machte A. geltend, dass in der Schweiz lediglich Beiträge von dem hierzulande - nicht aber in Deutschland - generierten Verdienst zu erheben seien. Dem hielt die Ausgleichskasse in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen entgegen, gemäss den massgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen unterliege A. auf Grund seines schweizerischen Wohnsitzes für das gesamte in Deutschland und in der Schweiz erzielte Einkommen der AHV-Beitragspflicht, und beschied die Einsprache abschlägig.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die ![]() | 10 |
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 144 V 127 E. 4.1 S. 129; BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f.; BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).
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Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 S. 220 mit Hinweis).
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Erwägung 4.4 | |
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Erwägung 5 | |
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5.2 Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2 S. 407; BGE 139 V 216 E. 2.3 S. 218 mit Hinweisen; BGE 133 V 137 E. 6.1 S. 143; BGE 132 V 53 E. 6.5 S. 61 f.; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 ![]() | 20 |
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So unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (Wohnortprinzip). Für diesen Fall gilt, dass die betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am Ende).
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5.3.1 Art. 12a Abs. 2 Bst. a Ziff. i VO Nr. 574/72 sieht für die Anwendung u.a. von Art. 14a Abs. 2-4 VO Nr. 1408/71 das Folgende vor: Gelten u.a. nach Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem ![]() | 25 |
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Erwägung 6 | |
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Erwägung 6.2 | |
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6.2.2 Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber auch weiterhin eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen - neu - wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004; ![]() | 29 |
Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004; E. 5.2.2 am Ende hiervor).
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Erwägung 6.3 | |
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Erwägung 6.3.2 | |
6.3.2.1 Art. 16 VO Nr. 987/2009 äussert sich sodann im Speziellen zum Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004. Danach teilt eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ![]() | 32 |
6.3.2.2 In Kapitel II "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" ist in Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c VO Nr. 987/2009 die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt. Besteht danach zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich ![]() | 33 |
6.3.3 Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III "Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung" in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschliesslich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst ![]() | 34 |
Erwägung 7 | |
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7.2 Nach unbestrittener - und daher für das Bundesgericht mangels offensichtlicher Fehler verbindlicher (vgl. nicht publ. E. 2.2) - Darstellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle, Krankenversicherung-Ausland, Bonn, einen Antrag um Festlegung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eingereicht (Selbstdeklaration). Das Gesuch enthielt die Aussage, der Beschwerdeführer übe seine selbstständige Tätigkeit "gewöhnlich in Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat" aus. Er habe in Deutschland in den letzten zwölf Monaten gewöhnlich "an 3,5 Tagen in der Woche (= ca. 15 Tage pro Monat) gearbeitet" und werde auch in den kommenden zwölf Monaten in diesem Umfang in Deutschland erwerbstätig sein. In der daraufhin ausgestellten "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Formular "E 101" der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) vom 17. März 2015 führte die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Berlin, aus, dass der Versicherte seit 1. Oktober 1995 eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland und voraussichtlich für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 eine vorübergehende selbstständige Tätigkeit in der schweizerischen Praxisgemeinschaft A. & H. in E. ausübe, und bestätigte für letztgenannte Zeitspanne gestützt auf Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1408/ 71 die Unterstellung des Versicherten unter die Rechtsvorschriften Deutschlands. Als zuständiger Träger wurde die BWVA bezeichnet. Am 12. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der BWVA mit, sie sei mit der Beurteilung, dass der Versicherte vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei, nicht einverstanden. Sie ersuche die BWVA, auf eine rückwirkende Unterstellung vor 2011 und vorläufig auch auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen ![]() | 36 |
7.2.1 Die BWVA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welcher der Beschwerdeführer als in Deutschland tätiger Zahnarzt als Pflichtteilnehmer angeschlossen und beitragspflichtig ist, war nach von keiner Seite bestrittenen Feststellung der Vorinstanz berechtigt, als Träger der Grundversicherung an die Stelle der deutschen Rentenversicherung zu treten und im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland als zuständiger Rechtsträger zu fungieren. Deren Entscheide sind folglich mit Entscheiden der schweizerischen Versicherungsträger zu koordinieren (vgl. auch Urteil 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 3). Zutreffend wurde im angefochtenen Entscheid ferner erwogen, hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren interessierenden Beitragsjahre 2011 und 2012 sei zwischen der Beschwerdegegnerin - als zuständigem schweizerischen Versicherungsträger - und der BWVA keine Einigung zustande gekommen. ![]() | 37 |
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7.2.2.1 Grundsätzlich gelangt auf die vorliegende Konstellation - Beurteilung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Falle einer Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbstständige Tätigkeit ausübt (Art. 13 VO Nr. 883/2004) - das Verfahren gemäss Art. 16 VO Nr. 987/2009 zur Anwendung. Dies wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass die beiden zuständigen Versicherungsträger - die Beschwerdegegnerin und die BWVA - diesbezüglich keine Einigung erzielt haben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nun aber, dass bei einem ![]() | 39 |
Hier käme grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 Bst. b VO Nr. 987/2009 zum Tragen ("den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt [...]"). Da vorliegend aber gerade umstritten ist, wer als zuständiger Wohnmitgliedstaat zu gelten hat, erweist sich die betreffende Bestimmung als unbehelflich (vgl. SPIEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/ 2009). Vielmehr ist Bst. c heranzuziehen, wonach die betroffene Person vorläufig den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats untersteht, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht. Diese Norm ist eigentlich ausgerichtet auf Personen, die eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, nicht aber im Wohnstaat ausüben (SPIEGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009). Eine - analoge - Anwendung der Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedoch ohne Weiteres sachgerecht, sodass - vorläufig (siehe auch E. 7.2.2.2 hiernach) - der mit Bescheinigung vom 17. März 2015 und Schreiben der BWVA vom 22. Mai 2015 geschaffene Rechtszustand im Sinne der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften aufrecht zu erhalten ist (vgl. auch SPIEGEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009 [zur Geltung von Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 auf Beitragsfestsetzungen]).
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7.2.2.2 Letztlich liegt dem Streit hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Frage nach dem Wohnsitz(staat) zugrunde ![]() | 41 |
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