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29. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 | |
Regeste |
Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. | |
Sachverhalt | |
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A.a Der 1963 geborene A. war ab dem 9. April 1979 bei der B. angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. April 2003 mit seinem Kickboard stürzte. Dabei zog er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgeprägtem Hirnödem, kleinem Subduralhämatom und diffuser Subarachnoidalblutung zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. Juni 2005 sprach sie A. eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Verfügung vom 14. Juli 2005). Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt sei.
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A.b Am 9. Mai 2007 meldete A. der Suva unter Beilage von Arztzeugnissen, er sei nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit zu 100 % nachzugehen (vgl. auch die gleichentags erstellte Rückfallmeldung der Arbeitgeberin). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Nachdem sie eine neurologische Standortbestimmung veranlasst hatte und der Versicherte in der Folge ohne Lohneinbusse in den Innendienst der B. versetzt worden war, vereinbarte die Suva mit der Arbeitgeberin und dem Versicherten mündlich, dass der Unfallversicherer bei erneut auftretenden Problemen wieder benachrichtigt werde.
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A.c Am 20. Dezember 2013 liess A. unter Verweis auf einen Bericht der Dr. med. C., Fachärztin FMH für Neurologie, und Prof. Dr. Phil. D., Neuropsychologin, vom 2. Oktober 2013 ein Revisionsbegehren gemäss Art. 53 ATSG, eventualiter ein Begehren auf Anerkennung eines Rückfalls resp. von Spätfolgen stellen. Zwischenzeitlich hatte er seine Arbeitsstelle per Ende März 2011 gekündigt und in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Suva tätigte wiederum medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre Untersuchung durch die Dres. med. E., Facharzt FMH für Neurologie, und F., Fachärztin FMH ![]() | 4 |
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der A. insbesondere die Zusprechung einer Invalidenrente bereits vor dem 1. Januar 2014 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab.
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C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, vor dem 1. Januar 2014 zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
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Sowohl die Suva als auch das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Suva sei gestützt auf die medizinischen Berichte, insbesondere aufgrund des von Dr. F. geschilderten Verlaufs, zu Recht von einem Rückfall resp. von Spätfolgen des Unfalls vom 19. April 2003 ausgegangen. Es sei anzunehmen, dass sich ![]() | 10 |
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5.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue ![]() | 13 |
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5.4 Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar ![]() | 16 |
Erwägung 5.5 | |
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5.5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den angestammten Beruf zunächst gelang. Qualitativ war seine Arbeit zu Beginn in Ordnung. Anlässlich der Standortbestimmung vom 14. März 2005 zeigte sich etwa, dass der Beschwerdeführer bei guter Qualität noch Zeitreserven habe. Einer ![]() | 19 |
5.5.4 Die Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts steht im Einklang mit den Ergebnissen der bidisziplinären Begutachtung der Suva-Ärzte. So führte Dr. med. F. in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 4. März 2015 aus, die seit dem Unfall aufgetretenen Schwierigkeiten im Verhalten hätten sich im Verlauf zunehmend problematisch manifestiert und ausgewirkt. Dies könnte zum einen durch eine langsame Erschöpfung der Verdrängungs- und Kompensationsmöglichkeiten erklärt werden oder zum anderen auf einer echten Verschlechterung durch alkoholtoxische Schädigung des vorgeschädigten Gehirns beruhen. Am ehesten sei davon auszugehen, dass es sich um eine Mischung beider Faktoren handle. Die unterschiedliche Einschätzung von Dr. med. G. und Prof. Dr. phil. D. könne teilweise dadurch erklärt werden, dass Dr. med. G. bereits früh im Verlauf involviert gewesen sei, wohingegen in den späteren Untersuchungen die Anosognosie und Dissimulationsneigung aufgedeckt gewesen seien, die Alkoholproblematik belegt und dadurch ![]() | 20 |
5.5.5 Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden könnte, müsste es den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen (vgl. Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis). Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte (Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523, 4614, zitiert in: SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2 in fine]). Vorliegend stellten weder Dr. med. C./Prof. Dr. Phil. D. noch die Ärzte der Suva in Bezug auf die früheren Einschätzungen Fehler fest. Letztere gingen vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlauf aus. Dies steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. G. in seinen Berichten vom 27. April 2005 und 13. September 2007, wonach der Endzustand zwei resp. vier Jahre nach dem Unfall erreicht und nicht mit einer künftigen Besserung zu rechnen sei. Denn das Erreichen des Endzustands bedeutet in erster Linie, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung zu erwarten ist, was eine zukünftige Verschlechterung nicht ausschliesst. Von geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung kann jedenfalls entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rede sein. Nicht stichhaltig ist weiter der mit keinem medizinischen Bericht untermauerte Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verschlechterung von 100 % auf 0 % zwischen 2007 und 2010/2011 mit Blick auf die grossen Substanzdefekte am Hirn äusserst unwahrscheinlich sei, da erfahrungsgemäss bei derartigen Verletzungen der Verlauf meist umgekehrt sei, indem es zu einer allmählichen Gewöhnung und einer Aktivierung von noch intakten Hirnarealen komme. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren ![]() | 21 |
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6.1 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein ![]() | 24 |
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6.5 Das Revisionsgesuch resp. die Rückfallmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 19. Dezember 2013 und ist bei der Suva am 20. Dezember 2013 eingegangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zu jenem Zeitpunkt bereits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. März 2015, nichts Gegenteiliges. Ist nach dem Gesagten der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen, so ist die Rente für den ganzen Kalendermonat Dezember 2013 auszubezahlen (vgl. Art. 19 Abs. 3 ATSG). Soweit die Vorinstanz den von der Suva festgelegten Rentenbeginn per 1. Januar 2014 bestätigt hat, hält dies demnach vor Bundesrecht nicht stand. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
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