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Informationen zum Dokument  BGE 144 V 376  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin einzig eine (g ...
Erwägung 4
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41. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Vorsorge B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_139/2018 vom 20. September 2018
 
 
Regeste
 
Art. 14 Abs. 1 FZG; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente.  
 
Sachverhalt
 
BGE 144 V, 376 (376)A. Die 1957 geborene A., welche am 22. November 2010 bei der C. AG eine Anstellung angetreten hatte, erhielt durch Verfügung der
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BGE 144 V, 376 (377)Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 5. Mai 2016 ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad 72 %). Die für dieses Vorsorgeverhältnis zuständige Pensionskasse, die Vorsorge B., hatte mit Schreiben vom 11. September 2013 den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag erklärt, weil A. verschwiegen hatte, dass sie schon im Jahre 2010 mehrere Monate lang arbeitsunfähig gewesen war und infolge einer Depression in ärztlicher Behandlung gestanden hatte. Mit Schreiben vom 22. September 2016 anerkannte die Vorsorge B. mit Blick auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht für eine BVG-Rente in Höhe von Fr. 21'147.- jährlich, dies mit Wirkung ab 1. Februar 2014, dem Ende der Taggeldleistungen.
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B. Nachdem hinsichtlich der Höhe der Leistungen aus beruflicher Vorsorge keine Einigung erzielt werden konnte, erhob A. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine Invalidenrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten.
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2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab Erreichen des dannzumaligen reglementarischen Altersrenten-Alters eine Altersrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten.
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3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5 % zu verzinsen.
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4. Eventualiter habe die Beklagte die während dem Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Betrieb angesparten und verzinsten überobligatorischen Altersguthaben zu bestimmen und auf ein von der Klägerin zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen."
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab (Entscheid vom 28. November 2017).
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C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Wiederholung ihrer vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gestellten Begehren eins bis drei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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Während die Vorsorge B. auf Abweisung der Klage (recte: Beschwerde) schliesst, sieht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) von einer Vernehmlassung ab.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
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BGE 144 V, 376 (378)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
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2.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29).
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Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).
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3. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin einzig eine (ganze) Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge zusteht, hingegen keine Invaliditätsleistung aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge, weil die Beschwerdegegnerin in rechtskonformer Weise zufolge Anzeigepflichtverletzung vom VorsorgevertragBGE 144 V, 376 (379)zurückgetreten ist. Auseinander gehen die Rechtsauffassungen darüber, wie in dieser Rechtslage mit der in die Beschwerdegegnerin eingebrachten Eintrittsleistung, welche sich nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben zusammensetzt, zu verfahren ist: Während kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin annehmen, die aus überobligatorischer Vorsorge stammende eingebrachte Freizügigkeitsleistung könne bei der Berechnung der BVG-Minimalrente keine Berücksichtigung finden, geht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 130 V 9 vom Gegenteil aus. Sie macht insbesondere eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 FZG (SR 831.42) geltend.
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Erwägung 4
 
4.1 Gemäss BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15 kann die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge keinen rückwirkenden Versicherungsvorbehalt (für vorbestandene Gesundheitsbeeinträchtigungen) anbringen, sondern nur gegebenenfalls den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag erklären. Aus E. 5.2.2 geht hervor, dass sich dieser Rücktritt nur auf das neue überobligatorisch aufgebaute Vorsorgekapitel bezieht, nicht aber auf die von der ehemaligen Pensionskasse erworbene Austrittsleistung. Gründe für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin dargetan. Diese lässt vielmehr ausser Acht, was folgt: Art. 14 Abs. 1 FZG sichert den überobligatorischen Vorsorgeschutz im Umfang der eingebrachten Austrittsleistungen zu. Darauf darf kein neuer Vorbehalt angebracht werden, wobei ein Vorbehalt auch neu ist, wenn zuvor keiner bestand (vgl. BBl 1992 III 533, 564 f. Ziff. 621, 570 Ziff. 631, 585 f. Ziff. 633.6). Entsprechend beschränkt Art. 14 Abs. 1 FZG auch das Rücktrittsrecht: Darf bereits bei Eintritt auf einem Teil des überobligatorischen Alterskapitals kein Vorbehalt angebracht werden (so auch Art. 6 Ziff. 2 Abs. 6 erster Satz des hier unbestritten anwendbaren Vorsorgereglements PLAN-2 [in Kraft seit dem 23. Oktober 2006]), so schliesst dies von Vornherein - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - auch einen rückwirkenden Vorbehalt auf dem eingebrachten Teil aus und damit konsequenterweise auch einen darauf bezogenen Rücktritt als "Ersatzhandlung" im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15. Mit anderen Worten gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden.
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BGE 144 V, 376 (380)4.2 In Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge sieht Art. 6 Abs. 2 (letzter Abschnitt) des Vorsorgereglements PLAN-2 Folgendes vor: "Ist die Gesundheitserklärung bei Beitritt in die Stiftung oder bei einem anderen Ereignis (Einkauf, Lohnerhöhung, Wiedereinstellung, neuer Vertrag, usw.) fehlerhaft oder unvollständig, kann die Stiftung die Leistungen, welche über die vom BVG vorgesehenen Leistungen hinausgehen, definitiv ausschliessen. Die Stiftung muss dem Versicherten innert sechs Monaten nach Feststellung der Verschweigung eine schriftliche Mitteilung machen."
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Mit der Vorinstanz lässt eine Auslegung dieser Bestimmung (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) keine Zweifel, dass die aus überobligatorischer Vorsorge stammende eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente keine Berücksichtigung finden soll. Damit widerspricht die Reglementsbestimmung indessen der gesetzlichen Konzeption, wonach der Vorsorgeschutz, der im Zeitpunkt des Übertritts bestand, zu erhalten ist (vgl. E. 4.1 hiervor).
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