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41. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Vorsorge B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_139/2018 vom 20. September 2018 | |
Regeste |
Art. 14 Abs. 1 FZG; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. | |
Sachverhalt | |
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B. Nachdem hinsichtlich der Höhe der Leistungen aus beruflicher Vorsorge keine Einigung erzielt werden konnte, erhob A. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine Invalidenrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten.
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2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab Erreichen des dannzumaligen reglementarischen Altersrenten-Alters eine Altersrente unter Berücksichtigung der ganzen eingebrachten Freizügigkeitsleistung auszurichten.
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3. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5 % zu verzinsen.
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4. Eventualiter habe die Beklagte die während dem Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Betrieb angesparten und verzinsten überobligatorischen Altersguthaben zu bestimmen und auf ein von der Klägerin zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen."
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab (Entscheid vom 28. November 2017).
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C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Wiederholung ihrer vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gestellten Begehren eins bis drei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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Während die Vorsorge B. auf Abweisung der Klage (recte: Beschwerde) schliesst, sieht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) von einer Vernehmlassung ab.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
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Erwägung 2 | |
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Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).
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3. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin einzig eine (ganze) Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge zusteht, hingegen keine Invaliditätsleistung aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge, weil die Beschwerdegegnerin in rechtskonformer Weise zufolge Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag ![]() | 15 |
Erwägung 4 | |
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Mit der Vorinstanz lässt eine Auslegung dieser Bestimmung (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) keine Zweifel, dass die aus überobligatorischer Vorsorge stammende eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente keine Berücksichtigung finden soll. Damit widerspricht die Reglementsbestimmung indessen der gesetzlichen Konzeption, wonach der Vorsorgeschutz, der im Zeitpunkt des Übertritts bestand, zu erhalten ist (vgl. E. 4.1 hiervor).
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