![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
45. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Basler Versicherung AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_62/2018 vom 19. September 2018 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.a Der 1976 geborene A. verunfallte am 26. Juni 2007 mit dem Motorrad und erlitt dabei ein Polytrauma mit multiplen Verletzungen der linken unteren Extremität und Kontusion der linken Schulter. Die Basler Versicherung (nachfolgend: Basler) als gemäss Unfallversicherungsgesetz zuständiger Leistungserbringer schloss den Fall mit Verfügung vom 17. Juni 2013 ab, nachdem sie ein Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Klinik C., vom 24. Oktober 2012 (bzw. 17. Januar 2013) beigezogen hatte. Dabei sprach sie dem Versicherten nebst einer Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 39 %) und einer Integritätsentschädigung insbesondere weitere Heilbehandlung zu, dies mit dem Vermerk "gemäss Art. 21 UVG, aktuell Leistungen gemäss obiger Ziffer 11". Unter dieser hielt die Verfügung fest, dass laut Gutachten regelmässige ärztliche Kontrollen in jährlichen bis zweijährlichen zeitlichen ![]() | 2 |
A.b Anfang Januar 2017 liess die Basler den Versicherten im Zentrum D. AG mittels "Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung" untersuchen. Mit Verfügung vom 27. März 2017 passte sie schliesslich die Heilbehandlung "gemäss (...) Erwägungen" an. Dort bezog sie sich nach Wiedergabe der Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. E., Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. September 2016 namentlich auf den Bericht des Zentrums D. AG und die darin empfohlenen Massnahmen, auf die sie ihre Leistungen fortan beschränke: drei Serien Physiotherapie zu neun Sitzungen jährlich sowie osteopathische Behandlung, initial ein- bis zweimal pro Woche, im Verlauf maximal einmal pro Monat. Daran hielt die Basler auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 fest.
| 3 |
B. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (sozialversicherungsrechtliche Abteilung) mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 ab, soweit es auf sie eintrat.
| 4 |
C. Mit Beschwerde beantragt A. die Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides.
| 5 |
Während die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
| 6 |
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
| 7 |
Aus den Erwägungen: | |
8 | |
1.3 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Beschwerdegegnerin verfügte Anpassung des Heilbehandlungsanspruchs schützte. Das Beschwerdeverfahren beschlägt somit eine Sachleistung (vgl. Art. 14 ATSG). Die Ausnahmereglung des Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG kommt daher nicht zum Tragen. Vielmehr bleibt das Bundesgericht hier nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf ![]() | 9 |
Erwägung 2 | |
10 | |
11 | |
![]() | |
12 | |
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, eine Aufhebung oder Änderung seines Anspruches auf Heilbehandlung könne nur mit einem Rückkommenstitel (Wiedererwägung, prozessuale Revision) oder bei Vorliegen eines Revisionsgrunds (Art. 17 ATSG) erfolgen. Hierbei geht er namentlich davon aus, dass Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG als Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren sind.
| 13 |
14 | |
Erwägung 3.3 | |
3.3.1 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um Leistungen vor dem Fallabschluss, sondern um Heilbehandlung, die zusammen mit ![]() | 15 |
3.3.2 Es rechtfertigt sich, diese Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG und Art. 18 Abs. 1 UVV gleichermassen im Rahmen von Abs. 1 lit. c anzuwenden. Dies liegt zum einen bereits vom Wortlaut her nahe, spricht doch Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (anders als Abs. 1 lit. d) in allen Sprachfassungen ausdrücklich von einer "dauernden" ("de manière durable"; "durevolmente") Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit. Zum andern drängt sich insbesondere in Art. 21 Abs. 1 lit. c und d UVG eine unterschiedliche Behandlung - diese als dauerhafte und jene als bloss vorübergehende Leistungen - von der Sache her nicht auf. Keine entscheidende Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die in lit. c und d vorausgesetzte Eingliederungswirksamkeit je anders umschrieben ist, indem sich erstere auf die Erwerbsfähigkeit bezieht und letztere mangels eines verbliebenen Rests davon (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.3 S. 133 oben) auf den Gesundheitszustand als solchen. Gewiss trifft es zu, dass der in Abs. 1 lit. d angesprochene Gesundheitszustand - ob es nun um dessen wesentliche Verbesserung oder um den Schutz vor entsprechender Beeinträchtigung gehen mag - in aller Regel eine lebenslange Herausforderung darstellt. Im Gegensatz dazu spricht das in Abs. 1 lit. c angestrebte Ziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) dafür, dass dieser Anspruch auf die Dauer der erwerblichen Aktivität beschränkt bleibt (vgl. KASPAR GEHRING, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, N. 7 zu Art. 21 UVG sowie ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 384 Fn. 962b, der jedoch aus stärker gewichteten "soziale Gründen" zu einem anderen Ergebnis gelangt). Aus dieser Verknüpfung mit der ![]() | 16 |
17 | |
3.4 Werden demnach auch die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, genauso wie ![]() | 18 |
3.5 Folgendes bleibt jedoch klarzustellen: Das soeben Erwogene betrifft namentlich den Fall, dass die mit der Berentung zugesprochenen ![]() | 19 |
Erwägung 4 | |
20 | |
4.2 Im vorliegenden Fall vermerkt die Vorinstanz zunächst richtig, dass mit der strittigen Einschränkung der bislang erbrachten Heilbehandlung nicht der betreffende Anspruch an sich aufgehoben, sondern lediglich dessen Umfang beschränkt wird. Soweit sie indessen weiter erwägt, am Anspruch, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen Pflegeleistungen weiter zu erhalten, habe sich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nichts geändert, kann der Vorinstanz indessen nicht beigepflichtet werden. Zwar liegt sie insofern richtig, als dem Grundsatz nach tatsächlich nur ein Verfügungsdispositiv in Rechtskraft erwachsen kann (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120 mit Hinweisen). Wo dieses jedoch auf die Erwägungen verweist, nehmen diese insofern an der Rechtskraft teil, als sie der Ergänzung oder Erläuterung des Dispositivs dienen (RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1688 mit Hinweis). Und ein solcher Verweis liegt im Fall des Beschwerdeführers gerade vor, wie aus dem Vermerk "aktuell Leistungen gemäss obiger Ziffer 11" ![]() | 21 |
5. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz benötigt der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit verschiedene Massnahmen, wobei drei Serien zu neun Sitzungen Physiotherapie pro Jahr sowie eine osteopathische Behandlung, anfänglich ein- bis zweimal die Woche, danach maximal einmal monatlich, ausreichen. Weder die Beschwerdegegnerin noch das kantonale Gericht haben indessen Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Diskrepanz zwischen den mit Verfügung vom 17. Juni 2013 rechtskräftig zugesprochenen Heilbehandlungsleistungen und dem nunmehr festgestellten, wesentlich geringeren Bedarf auf einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Sachverhalts beruht, oder sich durch eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (womit kein Revisionsgrund bestehen würde: BGE 131 V 84 E. 3 S. 89; Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21; Urteil 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.2) erklärt. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen und die Sache ist unter Aufhebung des Einsprache- und ![]() | 22 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |