BGE 145 V 106 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
11. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen Gemeinschaftseinrichtung A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_277/2018 vom 4. März 2019 | |
Regeste |
Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. |
Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6). | |
Sachverhalt | |
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A.a Die B. GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) war vom November 2001 bis zum März 2016 im Handelsregister eingetragen und nach durchgeführtem Konkurs (eröffnet im August 2015) von Amtes wegen gelöscht worden. Ab 1. Januar 2002 war sie für die berufliche Vorsorge der Gemeinschaftseinrichtung A. (nachfolgend: Pensionskasse) angeschlossen. Obligatorisch zu versicherndes Personal war die Geschäftsführerin und Gesellschafterin C. (bis November 2003 und wieder von 2004 bis 2014), welche am 10. Juli 2014 verstarb, sowie D. (2006 bis 2009), vormaliger Geschäftsführer und Mitgesellschafter.
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A.b Die Gesellschaft bezahlte die geschuldeten BVG-Beiträge bis zum 31. Dezember 2003. Im Jahr 2008 stellte die Pensionskasse fest, dass C. bei ihr noch über ein Altersguthaben verfügte, und überwies dieses am 23. Mai 2008 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung).
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A.c Mit Rechnungen vom 17. Oktober 2014 und 3. Dezember 2014 forderte die Pensionskasse von der Gesellschaft BVG-Beiträge im Umfang von Fr. 42'113.50 (exkl. Verzugszinsen und Betreibungskosten) für die Jahre 2009 bis 2013 nach. Betreffend die Jahre 2004 bis 2008 verzichtete sie auf Rechnungstellung in der Annahme, dass die diesbezüglichen Beiträge verjährt waren.
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Die Pensionskasse überwies am 4. September 2015 eine Austrittsleistung von D. in der Höhe von Fr. 1'996.30 (Anstellungsjahr 2009) an die Auffangeinrichtung. Am 21. September 2015 richtete sie ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 43'457.20 (inkl. Zinsen, abzüglich Verrechnungssteuer) an die Hinterbliebenen der C. aus. Am 6. November 2015 leistete sie eine Nachzahlung an die Auffangeinrichtung im Betrag von Fr. 4'525.01 (Anstellungsjahre 2006 bis 2008 des D.).
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Im Februar 2016 erhielt die Pensionskasse für ausstehende BVG-Beiträge der Jahre 2009 bis 2013 eine Konkursdividende von Fr. 1'192.05 ausbezahlt. Über Fr. 40'921.45 (Prämienrechnungen) und Fr. 2'227.75 (Verzugszinsen und Betreibungskosten) wurden zwei Verlustscheine ausgestellt.
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A.d Am 16. März 2016 beantragte die Pensionskasse bei der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (kurz: Sicherheitsfonds) die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen im Betrage von insgesamt Fr. 50'514.96 (Altersguthaben der C. und des D.) infolge Insolvenz. Mit Verfügung vom 26. September 2016 bejahte der Sicherheitsfonds seine Leistungspflicht "für die Mitarbeiter der (Gesellschaft)" in der Höhe von Fr. 6'605.35, inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung 28. September 2016 (Dispositiv Ziff. 1). Die Sicherstellung der "Leistungen für C." lehnte er dagegen wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme ab (Dispositiv Ziff. 2).
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B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse im Sinne der Erwägungen gut, hob Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Sicherheitsfonds vom 26. September 2016 auf und wies die Sache zur Berechnung der Höhe der Sicherstellung an diesen zurück (Entscheid vom 14. Februar 2018).
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C. Der Sicherheitsfonds gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellt (sinngemäss) Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2018 und Bestätigung seiner Verfügung vom 26. September 2016. Eventualiter sei der Entscheid vom 14. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheids an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung, die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Der Sicherheitsfonds reicht eine weitere Eingabe ein.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 3 | |
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Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: Versichertenkollektiv) jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung: Versichertenkollektive) ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 56 Abs. 3 BVG).
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Erwägung 3.3 | |
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Erwägung 4 | |
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4.2 Ist Art. 56 Abs. 3 BVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen Version (vgl. E. 3.2 vorne) wörtlich zu verstehen, sind Gemeinschaftseinrichtungen - da keine Vorsorgewerke aufweisend (vgl. E. 3.1 vorne) - neu von der Sicherstellung ausgeschlossen. Dies war jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers. Wie vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Botschaft vom 19. September 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) richtig vermerkt, handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Mit den Begriffen "Vorsorgewerk" und "Versichertenkollektiv" ist dasselbe gemeint, nämlich alle versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebers (eventuell mehrerer Arbeitgeber, wenn diese gemeinsam einen Anschluss bilden). Davon zu unterscheiden ist wiederum der Begriff des "Kollektivs von Versicherten", der innerhalb der von einem Arbeitgeber angeschlossenen Gruppe Versicherter weitere Untergruppierungen ermöglicht (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1c Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Wenn also innerhalb der angeschlossenen Gruppe eines Arbeitgebers nicht weiter differenziert wird, können sich die im Versichertenkollektiv/Vorsorgewerk bzw. im Kollektiv der Versicherten zusammengefassten Personengruppen entsprechen. Andernfalls umfassen die Begriffe jedoch verschiedene Personengruppen. So oder anders gebe es keinen Grund für eine begriffliche Unterscheidung zwischen Versichertenkollektiv und Vorsorgewerk, wie der Bundesrat ausführte. Da der Begriff des Vorsorgewerks nicht mit dem Begriff des Kollektivs von Versicherten verwechselt werden könne, sei Ersterer als neutraler, einheitlicher Begriff für die beim gleichen Arbeitgeber angestellte Versichertengruppe zu definieren (BBl 2008 8411, 8462 f. Ziff. 1.7.1 und 8468 Ziff. 2.1 zu Art. 56 Abs. 3 und Art. 56a Abs. 1).
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Dieser Auslegeordnung wurde in keinem der beiden Räte widersprochen (AB 2010 S 60, 3. März 2010; AB 2010 N 1289, 15. September 2010; zur Schlussabstimmung vgl. AB 2010 S 1354, 17. Dezember 2010; AB 2010 N 2181, 17. Dezember 2010).
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4.3 Demnach steht fest, dass die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG bilden. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung (weiterhin) für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen.
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Erwägung 6 | |
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Im Zuge der Ausdehnung von Art. 56 BVG auf das Überobligatorium (vgl. E. 4.1 vorne) wurde - vor allem seitens des Nationalrates - grosser Wert auf die Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Sicherheitsfonds gelegt. Im Gesetz sollte nur, aber immerhin, der Grundsatz festgelegt werden, der dann in der Praxis ausgelegt werden müsse. Auf eine Aufzählung der Missbrauchstatbestände wurde bewusst verzichtet. Als Beispiel wurde jedoch der Fall genannt, in dem bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Unternehmung noch kurzfristig die Altersvorsorge grosszügiger gestaltet wird durch Erhöhung der Leistungssätze oder Auszahlung von Abfindungen, und damit bei Zahlungsunfähigkeit der Sicherheitsfonds zu höheren Leistungen verpflichtet wird (AB 1995 N 1884 Ziff. 2, 25. September 1995). Beweggrund dieser expliziten Nennung bildete der Umstand, dass nicht der klassische Missbrauchsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, sondern unerwünschte Wirkungen des Regelungswerks geregelt werden sollte resp. sollten (Sitzungsprotokoll der SGK des Nationalrates, Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge, vom 20. März 1995, S. 14 oben). Entsprechend wurde im BSV-Entwurf die Missbräuchlichkeit ausschliesslich mit der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Vorsorgewerkes in Verbindung gebracht (Sitzungsprotokoll der Subkommission vom 3. Mai 1995, S. 3 unten und S. 6 Mitte). Demgegenüber favorisierte die Subkommission eine umfassendere Geltung, wobei sich aus den Materialien ergeben sollte, dass die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht der Oberbegriff, die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sodann der eine Fall und die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen der andere ist (a.a.O., S. 8 oben). Die SGK des Nationalrates stimmte dem Antrag der Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge einstimmig zu (Sitzungsprotokoll vom 24./25. August 1995). Die SGK des Ständerates (Sitzungsprotokoll der SGK des Ständerates vom 21. November 1995, S. 24 oben) und auch dieser selbst (AB 1996 S 210, 20. März 1996) stimmten dem Beschluss des Nationalrates vom 25. September 1995 betreffend Art. 56 Abs. 5 BVG ohne weitere Diskussion zu (zur Schlussabstimmung vgl. AB 1996 N 1275 f., 21. Juni 1996; AB 1996 S 587, 21. Juni 1996).
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Erwägung 6.3 | |
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6.3.2 Missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds wird nicht allein über Art. 56 BVG bekämpft, sondern auch über die Rückgriffsmöglichkeit gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (so ausdrücklich auch die nationalrätliche Subkommission Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge [Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 1995, S. 6 Mitte]). Nach Art. 56a Abs. 1 BVG kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten, wobei den fraglichen Personen nicht zwingend Organeigenschaft bei der Stiftung zukommen muss (BGE 141 V 51 E. 3.2.1 S. 56 f.). Art. 56 Abs. 5 und Art. 56a BVG verhalten sich - mit Blick auf das zeitliche Moment - insoweit spiegelbildlich, als ersterer ein prospektives und letzterer ein retrospektives Instrument darstellt, gestützt darauf der Sicherheitsfonds von vornherein eine Sicherstellung verweigern (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder sich - falls er Sicherstellung geleistet hat - nachträglich schadlos halten kann (Art. 56a Abs. 1 BVG). Eine eigentliche "Wahlfreiheit" gibt es indessen nicht. Wie sich den Materialien entnehmen lässt, sind (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen (vgl. E. 6.2 vorne) primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG anzugehen; eine (integrale) Leistungsverweigerung wäre in diesen Fällen - anders als bei der ersten Tatbestandsvariante (vgl. E. 6.3.1 vorne) - die falsche Antwort. Mit anderen Worten sollen die Versicherten - im Rahmen der zweiten Tatbestandsvariante - nicht für ein Fehlverhalten anderer bestraft werden (vgl. a.a.O., S. 6-8; in diesem Sinne auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 699 Rz. 1850).
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Erwägung 7 | |
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7.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des ab 1. Januar 2014 geltenden Vorsorgereglements der Pensionskasse wird das Todesfallkapital in der Höhe von 100 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens fällig, wenn die versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn stirbt. Selbstständig anspruchsberechtigt sind die Hinterlassenen (unabhängig vom Erbrecht, unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen nach einer bestimmten Rangordnung; Abs. 2). Im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge bilden denn auch nicht Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Versicherten (BGE 140 V 50 E. 3.1 S. 52). Korrekterweise stehen daher "Leistungen für die Hinterlassenen von C." und nicht "Leistungen für C." im Zentrum (vgl. Sachverhalt lit. A.d). Das dieser vorgeworfene Fehlverhalten kann den Hinterlassenen ebenso wenig wie allfällige Versäumnisse der Pensionskasse (vgl. im Einzelnen E. 6.1 vorne) angelastet werden (vgl. E. 6.3 vorne). Dass sie etwas mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des hier fraglichen Versichertenkollektivs zu tun hatten und daher (selber) missbräuchlich handelten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
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