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14. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. | |
Sachverhalt | |
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A.a A., geboren 1979, war ab 15. Oktober 2007 temporär als Maurer beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Oktober 2007 stürzte er bei der Arbeit ca. 3 m in die Tiefe. Die erstbehandelnde Klinik für Unfallchirurgie, Spital B., diagnostizierte eine Commotio cerebri, eine kraniale Berstungsspaltfraktur Th11 sowie eine Fraktur des C7-Bogens links und des Proc. spinosus. Am 6. Mai 2009 prallte A. mit dem Velo bei einem Ausweichmanöver in eine Strassenlaterne und zog sich eine laterale Klavikulafraktur links zu. Mit Verfügung vom 20. November 2009 sprach ihm die Suva ab 1. September 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung für die beiden Unfälle bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
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A.b Am 6. August 2015 leitete die Suva ein Revisionsverfahren ein. Nach erfolgten Abklärungen in beruflicher Hinsicht hob sie mit Verfügung vom 5. Juli 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017, die Invalidenrente per 31. Dezember 2013 auf und forderte die in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 zu viel bezahlten Renten in der Höhe von Fr. 11'069.30 zurück.
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B. Mit Entscheid vom 31. Januar 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, sein Valideneinkommen für die Berechnung des Invaliditätsgrades angemessen zu erhöhen und die Suva, eventualiter die Vorinstanz, zu verpflichten, beim Valideneinkommen zumindest das mit Behinderung erzielte und prozentual hochgerechnete Einkommen zu berücksichtigen und ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Zudem sei die Suva zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva, zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges medizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit und zur Unfallkausalität der reduzierten Arbeitsfähigkeit einhole. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva, zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Anpassung der Validenkarriere an die Invalidenkarriere vornehme.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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5.2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, ![]() | 14 |
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Da sich die Vorinstanz bei der Darlegung des beruflichen Werdegangs nebst vorhandenen Arbeitgeberbestätigungen und Diplomen an die Angaben des Versicherten in seinen Lebensläufen hielt, gehen die Vorwürfe, sie stelle den Sachverhalt falsch dar, ins Leere. Entgegen seiner Ansicht hat sie keinen "völlig neuen, nicht der Realität entsprechenden Lebenslauf des Beschwerdeführers kreiert", sondern sich vielmehr bei der Wiedergabe der in E. 4 dargelegten Umstände an die Angaben in den genannten Unterlagen gehalten. Wenn er etwa in seinem Lebenslauf angibt, er habe vom 3. August 2003 bis 16. Januar 2006 zu 30 bis 50 % in der Buchhaltung/Marketing Assistant bei der E. gearbeitet, und vor Bundesgericht nunmehr geltend macht, diese Tätigkeit stehe in Zusammenhang mit seinem angestammten Beruf als Maurer, ist dies nicht überzeugend.
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Vorliegend ist beim Invalideneinkommen keine Ermittlung des hypothetischen Einkommens vorzunehmen, sondern es wird auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 70'315.- abgestellt, da ein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt und keine Anhaltspunkte für einen Soziallohn gegeben sind (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 f.). Insofern gehen auch die Rügen bezüglich des geltend gemachten leidensbedingten Abzugs fehl. Entgegen der Ansicht des Versicherten muss kein auf den leidensbedingten Abzug bezogener Revisionsgrund gegeben sein, um diesen anders als bei der erstmaligen Rentenzusprechung beurteilen zu können; denn im Rahmen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt die Invaliditätsbemessung ex nunc et pro futuro und ohne Bindung an die früheren Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Da zumindest ein Invalideneinkommen in der Höhe des tatsächlich erzielten zu berücksichtigen ist, kann die Frage, ob ein volles Arbeitspensum oder bloss das tatsächlich ausgeübte 90 %-Pensum für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend ist, offenbleiben. So oder anders resultiert ab 1. Januar 2014 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von deutlich unter 10 %. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens obsolet.
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Erwägung 6 | |
6.1 Die Vorinstanz hat eine Meldepflichtverletzung des Versicherten nach Art. 31 Abs. 1 ATSG bejaht, weil er den infolge einer Beförderung erheblich höheren Lohn ab 1. Januar 2014 nicht mitgeteilt habe. Da er diese Änderung nicht von sich aus gemeldet habe und auch keinen plausiblen Grund für diese Unterlassung angeben könne, sondern die Suva erst im Rahmen des 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens davon erfahren habe, habe er die in der Zeit von ![]() | 22 |
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Nach der Rechtsprechung wird der Begriff "für die Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies wird damit begründet, dass die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können müsse, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (BGE 140 V 65 E. 3.3 S. 68 mit Verweis auf BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 70).
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KIESER hält zur zeitlichen Wirkung von Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, der Gesetzgeber habe damit immerhin klargestellt, dass er eine vor ![]() | 30 |
7.3.3 Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (grundsätzlich dazu BGE 118 V 214; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 53 zu Art. 17 ATSG, N. 14 zu Art. 25 ATSG und N. 21 f. zu Art. 31 ATSG). Das Bundesgericht hat denn auch im Bereich der Unfallversicherung mehrfach die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattung infolge Meldepflichtverletzung ohne einlässliche Ausführungen bestätigt (vgl. die Urteile 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.5; 8C_573/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2; 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.3 [publiziert in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1]; 8C_687/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 4 und 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E. 6). BGE 140 V 65 E. 3.3 S. 68 und BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261 sind nicht einschlägig; denn in den erwähnten Entscheiden ging es nicht um Revisionen nach Art. 17 ATSG im Nachgang zu einer Meldepflichtverletzung, sondern um die Frage der analogen Anwendung von Art. 88bis IVV resp. der Bestimmungen der Invalidenversicherung bei einer Revision infolge von Rückfällen oder Spätfolgen (BGE 140 V 65) bzw. um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 142 V 259). In den Urteilen 8C_883/2015 vom 21. Oktober 2016 (publiziert in: SVR 2017 UV Nr. 7 S. 21) und 8C_266/2016 vom 15. März 2017 liess das ![]() | 31 |
In der Literatur wird bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende Revision ohne Weiteres bejaht (vgl. etwa KIESER, a.a.O., N. 53 zu Art. 17 ATSG, N. 14 zu Art. 25 ATSG und N. 21 f. zu Art. 31 ATSG; vgl. auch LONGCHAMP, a.a.O., N. 22 zu Art. 31 ATSG sowie SUSANNE BOLLINGER, in: KVG - UVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 31 ATSG, die festhält, dass eine schuldhafte Meldepflichtverletzung grundsätzlich zu einer Rückerstattung führt; a.M. MOSER-SZELESS, a.a.O., N. 35 zu Art. 17 ATSG).
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7.3.8 Nach dem Gesagten ergibt sich bei einer Meldepflichtverletzung aus gesetzessystematischer Betrachtung die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten ![]() | 37 |
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