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Informationen zum Dokument  BGE 145 V 209  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 5
Erwägung 5.2
6. Die Schlussfolgerung einer zumutbaren Selbsteingliederung rech ...
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20. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
8C_494/2018 vom 6. Juni 2019
 
 
Regeste
 
Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG; Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache.  
 
Sachverhalt
 
BGE 145 V, 209 (210)A. A., geboren 1957, ohne Berufsausbildung, arbeitete seit 2001 als selbstständiger Gipser. Am 18. Juni 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss den Berichten des Hausarztes Dr. med. B. vom 4. Juli 2014, vom 13. Februar 2015 und vom 9. März 2015 verletzte er sich am 30. September 2013 bei einem Treppensturz an der rechten Schulter und litt in der Folge an einer eingeschränkten Beweglichkeit und Schmerzen an beiden Schultern. Er sei in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Berufliche Eingliederungsmassnahmen erachtete sie am 12. März 2015 als gesundheitlich bedingt nicht möglich. Gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. B. vom 12. Mai 2016, der Klinik C. vom 16. September 2015, vom 28. September 2015 und vom 25. Februar 2016 sowie die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. März und vom 5. Oktober 2015 sprach sie A. mit Verfügung vom 26. Juli 2016 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zur Durchführung beruflicher Massnahmen beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch über den 31. Juli 2015 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter wird um Rückweisung an die BGE 145 V, 209 (211) IV-Stelle zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und zur Prüfung beruflicher Massnahmen ersucht. Subeventualiter sei ihm ab dem 1. August 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 5
 
5.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3; 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2; 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2; 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2; 9C_87/2016 vom BGE 145 V, 209 (212)23. November 2016 E. 5.2.1; vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 5.1).
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Erwägung 5.2
 
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5.2.2 Ohne Weiteres bejaht hat es dies in einem Fall, in dem für die Dauer von neun Monaten eine ganze Rente zugesprochen worden war; der betreffende Versicherte war bei der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (nach drei Jahren vollständiger Arbeitsunfähigkeit) rund 57 bzw. bei Erlass der Rentenverfügung rund 58,5 Jahre alt und aufgrund der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Marktfahrer mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht vertraut gewesen (Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.5 f.). Gleich hat das Bundesgericht (implizit) mit Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 entschieden und dabei betont, dass sich aufgrund des fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren im Zeitpunkt der Rentenaufhebung trotz kurzen Rentenbezugs von neun Monaten die Frage stelle, ob die versicherte Person über genügendes Selbsteingliederungspotenzial verfüge. Unter den gegebenen Umständen bedürfe es der Konkretisierung, welche Tätigkeiten ihr zumutbar seien; je nachdem frage sich weiter - so das Bundesgericht -, inwiefern sich mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erreichen lasse (E. 5.2.3).
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5.2.4 Demgegenüber erwog es in Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 6, die Rechtsprechung, wonach die Verwaltung bei der BGE 145 V, 209 (213)wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen habe, ziele auf einen bestehenden Rentenanspruch ab. Daher finde sie auf eine erstmalige Rentenzusprache auch dann keine Anwendung, wenn diese (mit der Reduktion von einer ganzen auf eine Viertelsrente) abgestuft erfolge. Gleiches erkannte das Bundesgericht in E. 4 des Urteils 9C_324/2017 vom 6. Juli 2017.
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5.3 Im Blickpunkt steht hier weniger der langjährige Rentenbezug, sondern es geht vor allem um jene Versicherten, die im Zeitpunkt der Berentung bei gleichzeitiger ("uno actu") Abstufung und/oder Aufhebung des Anspruchs das Alter von 55 Jahren bereits erreicht haben. Für diese Kategorie, für die die Wiedereingliederung auch schon als faktisch ausgeschlossen bezeichnet wurde (vgl. BGE 139 V 442 E. 3.2.1 S. 445 mit Hinweis auf die Botschaft zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 ff.), ist die zuletzt dargelegte Sichtweise (E. 5.2.4) zu verwerfen und die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung dementsprechend zu bereinigen. Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 164 sowie MARGIT MOSER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 9 und 21 zu Art. 17 ATSG mit weiteren Hinweisen). Schon aus diesem Grund wäre eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich ("uno actu") deren Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch bezieht, kaum zu rechtfertigen. Sie liesse sich erst recht nicht halten, wenn mitbedacht wird, dass die Wahrscheinlichkeit der "Uno-actu-Konstellation" mit zunehmender Dauer des Verwaltungsverfahrens zunimmt. Dieser unter anderem vom Umfang der Pendenzenlast abhängige Zufallsaspekt soll nicht ausschlaggebend sein, umso weniger, als Gefahr besteht, dass sich der Verfahrensgang im Einzelfall durch entsprechendes Zuwarten beeinflussen lässt (vgl. zur Willküranfälligkeit: BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2 S. 448 mit Hinweis). In der Sache kommt dazu, dass die Rechtsprechung betont hat, es müsse der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise abgeklärt werden wie im Rahmen einer BGE 145 V, 209 (214)erstmaligen Invaliditätsbemessung (Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2). Wenn darum in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar sei (vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2), ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht gleichermassen für die Konstellation der Rentenabstufung und/oder -befristung zu gelten hat. Dass die (rückwirkende) Rentenzusprache und (zumindest teilweise) -aufhebung durch ein und denselben Akt erfolgt, kann dabei keine entscheidende Rolle spielen. Denn betroffen sind auch in dieser Konstellation Versicherte, die hier zwar nicht durch langjährigen Rentenbezug (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7), jedoch immerhin zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren. Insofern hat denn auch das Bundesgericht bereits klargestellt, dass sich die Frage der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer stelle (Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.3).
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5.4 Demnach findet die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (vgl. E. 5.2.1). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten.
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