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23. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_750/2018 vom 6. Mai 2019 | |
Regeste |
Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers (negativer Kompetenzkonflikt). |
Im Streit um Hinterlassenenleistungen nach UVG zwischen der in Frankreich wohnhaften Witwe des in Frankreich wohnhaft gewesenen verstorbenen Versicherten gegen den schweizerischen Unfallversicherer ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der letzte schweizerische Arbeitgeber seinen Sitz (vgl. zur Zweigniederlassung: BGE 144 V 313) hat (E. 5.6). | |
Sachverhalt | |
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B. Hiergegen erhob A.A. Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Versicherungsgericht). Nach verschiedenen Abklärungen und einem Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kantonsgericht Luzern (nachfolgend: Kantonsgericht) trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht.
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Das Kantonsgericht trat nach Einholung einer Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit von Seiten der Parteien am 24. September 2018 auf die Beschwerde der A.A. ebenfalls nicht ein.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A. beantragen, das Versicherungsgericht - subsidiär das Kantonsgericht - sei nach Art. 58 ATSG als örtlich zuständig zu erklären und zu verpflichten, auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. März 2017 einzutreten. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Während das Kantonsgericht auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts schliesst, verzichten die Suva und das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung.
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Am 9. Januar 2019 lässt A.A. zum Schriftenwechsel Stellung nehmen und die Auffassung vertreten, das Versicherungsgericht des Kantons Aargau sei örtlich zuständig, weil unter den gegebenen Umständen an die örtliche Zuständigkeit im Sitzkanton der letzten Arbeitgeberin des Verstorbenen in der Schweiz anzuknüpfen sei.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner ![]() | 8 |
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4.2 Demgegenüber vertritt das Kantonsgericht Luzern die Auffassung, die Zuständigkeitsregelung der zitierten Verwaltungsvereinbarung habe der damals geltenden Ordnung gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) entsprochen. Mit aArt. 107 Abs. 2 UVG, welcher per 31. Dezember 2002 aufgehoben und mit Inkrafttreten des ATSG in Art. 58 Abs. 2 ATSG neu gefasst worden sei, habe der Bundesgesetzgeber ausdrücklich das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern entlasten wollen. Entgegen dem Versicherungsgericht gebe es keine Regel "Völkerrecht bricht Landesrecht". Im Abkommen vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.349.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen), welches der zitierten Verwaltungsvereinbarung zu ![]() | 11 |
Erwägung 5 | |
5.1 Die Auslegung eines Staatsvertrags geht in erster Linie vom Vertragstext aus, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 130 I 312 E. 4.1 i.f. S. 326; BGE 130 II 113 E. 6.1 i.f. S. 121). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut ![]() | 12 |
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5.3 Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sollten laut Art. 31 lit. a des Sozialversicherungsabkommens die Vereinbarung der notwendigen Durchführungsbestimmungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und die Bezeichnung ihrer Verbindungsstellen sein. In diesem Sinne ist Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung nicht als massgebende Gerichtsstandsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit, sondern vielmehr als Durchführungsbestimmung zu verstehen. Das Kantonsgericht bestreitet denn auch zu Recht nicht, mit Blick auf aArt. 107 Abs. 2 UVG und Art. 58 Abs. 2 ATSG als Verbindungsstelle nach Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Eingaben von Beschwerde führenden Personen in Frankreich nach ständiger Praxis in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 ![]() | 14 |
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5.5 Angesichts der vom Kantonsgericht dargelegten Praxis, welche - soweit ersichtlich - bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab (E. 5.3 hiervor), kann offenbleiben, ob das Völkerrecht laut angefochtenem Entscheid des Kantonsgerichts keine Regel "Völkerrecht bricht Landesrecht" kennt (so TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 72 zu Art. 5 BV mit Hinweisen). Denn die bilateralen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit streben - nur, aber immerhin - ![]() | 16 |
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5.6.2 Hatten - wie hier - weder der verstorbene Versicherte noch dessen Witwe jemals Wohnsitz in der Schweiz (vgl. hiervor E. 4 Ingress), bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 2 ATSG. Der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers, für welchen der Versicherte tätig war, liegt im Kanton Aargau (vgl. hiervor E. 4 Ingress). Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, ![]() | 19 |
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