BGE 145 V 278 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
26. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_9/2019 vom 22. August 2019 | |
Regeste |
Art. 42quater Abs. 3 IVG; Art. 39a lit. c IVV; Art. 42ter Abs. 3 IVG; Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen. | |
Sachverhalt | |
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A.a Mit Mitteilungen vom 31. März 2014 sprach die IV-Stelle St. Gallen A. (geboren am 7. Oktober 2013) die zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 395, 494 und 495 (Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) notwendigen medizinischen Massnahmen zu. Mit weiteren Mitteilungen vom 6. August 2015 anerkannte die Verwaltung ihre Leistungspflicht auch für die Geburtsgebrechen Ziff. 251, 280, 303, 387, 390, 462 und 463.
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A.b Am 31. August 2015 meldeten die Eltern A. bei der IV-Stelle zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Laut ihren Angaben war das Kind bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen; er benötigte zudem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine ständige persönliche Überwachung. Am 30. November 2015 ersuchten sie die Verwaltung, einen Assistenzbeitrag zu leisten. Gemäss Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag) vom 25. April 2016 litt der Versicherte unter anderem an einem erheblichen Entwicklungsrückstand, der mit praktisch ständig notwendiger künstlicher Beatmung verbunden war, wobei wegen eines schweren Reflux immer wieder Luft und Magensaft abzusaugen waren. Insgesamt bescheinigte die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle eine Hilflosigkeit für sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen und die Notwendigkeit dauernder Überwachung. Am 25. Mai 2016 notierte sie, dass sich der gesamte Mehraufwand auf 14 Stunden und 54 Minuten belaufe, wovon zehn Stunden für denjenigen Anteil abzuziehen seien, der von der Spitex erbracht werde, was einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden ergebe. Da der tägliche Mehraufwand (4 Stunden und 54 Minuten) unter sechs Stunden liege, bestehe kein Anspruch auf Assistenzbeitrag.
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A.c Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit einer ersten Verfügung vom 28. Juli 2016 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag zu. Mit der gleichentags erlassenen Verfügung lehnte sie das Begehren um Assistenzbeitrag ab.
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B. Gegen die gleichentags erlassenen Verfügungen der IV-Stelle liess A. Beschwerde führen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach dem Versicherten einen Intensivpflegezuschlag bei einem Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag zu. Betreffend den geltend gemachten Anspruch auf einen Assistenzbeitrag wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ein Assistenzbeitrag zuzusprechen und die Sache sei an die IV-Stelle zur Festsetzung des Betrags zurückzuweisen.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 2.1 | |
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a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird;
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c. die volljährig sind.
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Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Abs. 2). Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Abs. 3).
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a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
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b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder
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c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
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"Minderjährige Versicherte haben bei hohem Pflege- und Überwachungsbedarf zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Um die Eltern von Kindern mit einem Intensivpflegezuschlag zu entlasten und damit besser zu ermöglichen, dass ihre Kinder zuhause wohnen können, soll in diesen Fällen ebenfalls ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bestehen. In jedem Fall erfüllt sein müssen die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Abs.1 lit. a und b IVG.
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Die in Artikel 39a Buchstaben a und b IVV vorgesehenen Voraussetzungen gelten für sie jedoch nicht. Sie haben somit unabhängig davon, ob sie eine Regelschule besuchen, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren oder eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben, Anspruch auf den Assistenzbeitrag. Der beim Intensivpflegezuschlag anerkannte Hilfebedarf muss allerdings mindestens 6 Stunden pro Tag betragen."
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Erwägung 3 | |
3.1 Anders als die Verwaltung erachtete das kantonale Gericht die gesetzlichen (insbesondere in der Verordnung umschriebenen) Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug eines Assistenzbeitrags beim Beschwerdeführer als erfüllt, da es beim Intensivpflegezuschlag von einem Betreuungsmehraufwand von mindestens sechs Stunden ausging (Art. 42quater Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39a lit. c IVV). Hingegen schützte es die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis. Denn es verwarf den betreffenden Anspruch, indem es Art. 39a lit. c IVV (vgl. E. 2.1.2 hiervor) als gesetzeswidrig taxierte.
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Erwägung 4 | |
4.1 Bei dem auf der Grundlage von Art. 42quater IVG erlassenen Art. 39a IVV handelt es sich um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art (vgl. BGE 141 V 473 E. 8.2 S. 477 betreffend AHVV sowie zum Begriff: etwa PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, S. 607 ff. § 46 Rz. 14 ff. und 22 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 22 f. Rz. 93 ff., S. 25 Rz. 110). Im Rahmen der ihm in dieser Hinsicht zustehenden (inzidenten oder konkreten) Normprüfungsbefugnis hat das Bundesgericht insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 143 V 208 E. 4.3 S. 212; BGE 138 II 281 E. 5.4 S. 289 f.; BGE 137 III 217 E. 2.3 S. 220 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 143 V 208 E. 4.3 S. 212; BGE 140 II 194 E. 5.8 S. 198; BGE 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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4.2 Aufgrund des insofern klaren Gesetzeswortlauts setzt der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in grundsätzlicher Weise voraus, dass der Versicherte eine Hilflosenentschädigung bezieht, dass er zu Hause lebt und dass er volljährig ist (Art. 42quater Abs. 1 IVG und E. 2.1.1 hiervor). Das Gesetz selbst weitet den Anspruch auf minderjährige Versicherte aus (Art. 42quater Abs. 3 IVG), denen von Rechts wegen keine (Art. 17 ZGB) bzw. keine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit zukommt (Art. 19 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 116 II 385 E. 4 S. 387). Für sie hat der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Mit anderen Worten steht ihm nicht nur die Befugnis zu, für die minderjährigen Versicherten gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu setzen, sondern es trifft ihn - nach dem in allen Sprachversionen klaren Gesetzeswortlaut - eine entsprechende Pflicht ("Er legt die Voraussetzungen fest..."; "Le Conseil fédéral fixe les conditions..."; "Stabilisce le condizioni..."; vgl. dazu im Einzelnen E. 4.3.2 hernach). Dabei lassen sich dem Gesetz namentlich in Bezug auf diese Versichertenkategorie zumindest keine expliziten inhaltlichen Vorgaben entnehmen: Weder schreibt es ein Mindestalter vor noch enthält es eine Formulierung, die darauf schliessen liesse, dass der Gesetzgeber auch bei Minderjährigen auf Urteilsfähigkeit oder einem Mindestmass an Autonomie bestehen würde. Anderseits ergibt sich aus Art. 42quater Abs. 1 und 2 IVG ebenfalls zweifelsfrei, dass - bei volljährigen Versicherten - die Handlungsfähigkeit in der Weise anspruchsrelevant ist, dass der Gesetzgeber den Assistenzbeitrag im Falle ihrer Einschränkung von weiteren Voraussetzungen abhängen lassen will.
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4.3.2 Alsdann nahm insbesondere die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) das Erfordernis der Handlungsfähigkeit in den Blick, dies im Bestreben, eine Diskriminierung der Versicherten mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit zu vermeiden (vgl. bereits Urteil 9C_753/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Es sollten nicht zwei Kategorien von Behinderten geschaffen werden (Protokoll der Kommissionssitzung vom 20. Mai 2010, S. 40 f. und 43). Im Zuge dieser Diskussion unterbreitete die Verwaltung der Kommission einen überarbeiteten Entwurf zu Art. 42quater Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG (Antrag Nr. 31), der in lit. c Handlungsfähigkeit durch Volljährigkeit ersetzte und in Abs. 2 den Bundesrat dazu verhielt, die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Assistenzbeitrag hätten. In der Folge zeigte sich, dass die minderjährigen Versicherten in diesem Entwurf verloren gingen, obwohl nie die Absicht bestand, sie vom Assistenzbeitrag auszunehmen, was der Kommissionssprecher (Kuprecht) in der ständerätlichen Plenardebatte klarstellte (AB 2010 S 659). Er unterstrich, dass die Leistungsentrichtung gemäss bundesrätlichem Entwurf insbesondere "Menschen mit einer fehlenden Urteilsfähigkeit, die aber unter Beizug eines Beistandes noch handlungsfähig sind, diskriminieren" könne. Die Absicht der Kommission (und diejenige des Bundesrates) gelange in einem Antrag von Ständerat David zum Ausdruck (AB 2010 S 659), wonach gemäss Abs. 3 der Bundesrat die Voraussetzungen festlege, unter denen Minderjährige "ausnahmsweise" einen Anspruch auf Assistenzbeitrag hätten (AB 2010 S 658). Der Genannte bekräftigte dies als Folgeredner, unterlegt mit dem Beispiel eines behinderten jungen Mannes, der eine Schule oder Lehre absolviere, wo er behinderungsbedingt (bspw. zwecks Toilettenbesuchs) Hilfestellung brauche, die vor Ort nicht von den Eltern geleistet werden könne. Der Vorsteher des federführenden Departements (Bundesrat Burkhalter) verwies sodann seinerseits auf die finanziellen Rahmenbedingungen. Diese seien ausschlaggebend gewesen für die zurückhaltendere Formulierung bezüglich der Verordnungskompetenz (Kann-Bestimmung), derweil die Version der ständerätlichen Kommission zwar inhaltlich den Vorstellungen gemäss Entwurf entspreche, aber in der Umsetzung schneller wirksam sei, indem sie den Bundesrat zum Verordnungserlass verhalte: "On est donc tout de suite dans une situation où l'on va devoir ouvrir cette disposition, mais gentiment. (...) Je sais que cette contribution d'assistance suscite un grand espoir, et cet espoir est justifié" (AB 2010 S 659 sowie 649). Schliesslich setzte sich im Ständerat der von der Kommission gestützte Antrag David durch (AB 2010 S 659).
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4.3.3 In der Nationalratsdebatte bekräftigte der Bundesrat seine Haltung, indem er sich der Mehrheitsmeinung der (nationalrätlichen) Kommission (für soziale Sicherheit und Gesundheit) anschloss, die im Wesentlichen derjenigen des Ständerates entsprach (AB 2010 N 2107). Diese Auffassung setzte sich in der Abstimmung gegen eine Minderheit der Kommission (Prelicz-Huber u.a.) durch, die den Assistenzbeitrag ohne Beschränkung allen Behinderten zukommen lassen wollte, unabhängig davon ob Handlungsfähigkeit bestehe und eine Erwerbstätigkeit bzw. eine Integration in den Arbeitsmarkt in Frage kämen; eine soziale Integration und vor allem mehr Selbstbestimmung seien immer möglich (AB 2010 N 2102 f. und 2108; vgl. insbesondere auch Votum Weber-Gobet, AB 2010 N 2105). Einer solchen Ausdehnung, die den Anspruch ausschliesslich vom Bestand einer Hilflosenentschädigung und dem Leben zu Hause abhängen lassen wollte, wurden seitens der Kommissionsmehrheit (zufolge Erweiterung des Bezügerkreises von 20'000 auf 38'000 und einer annähernden Verdoppelung der zu erwartenden Kosten) namentlich finanzielle Gründe entgegen gehalten, was mit dem Zweck der Gesamtvorlage nicht zu vereinbaren sei (Cassis, AB 2010 N 2108; vgl. auch Votum Bortoluzzi, AB 2010 N 2105 f.). Dabei war vom Sprecher der Kommissionsmehrheit unerwähnt geblieben, dass der zur Abstimmung gelangende Art. 42quater IVG im Unterschied zur Version des Ständerates in Abs. 3 das Wort "ausnahmsweise" nicht mehr enthielt. Diese Auffassung hatte sich in der vorberatenden nationalrätlichen Kommission durchgesetzt (Antrag Nr. 68), indem Minderjährige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Assistenzbeitrag haben sollten und nicht bloss "ausnahmsweise"; dabei war auch zu vernehmen gewesen, dass der Bundesrat noch nicht mit eigenen Vorstellungen hinsichtlich Ausgestaltung der künftigen Verordnung aufwarten konnte (Protokoll der Kommissionssitzung vom 5. November 2010, S. 57 ff., S. 61). Diese Streichung wurde in der ständerätlichen Kommission diskussionslos gutgeheissen (Protokoll der Kommissionssitzung vom 31. Januar 2011, S. 10) und in der Differenzbereinigung schliesslich am 11. März 2011 auch vom Ratsplenum angenommen (AB 2011 S 35).
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Erwägung 5 | |
5.1 Nach diesen Hinweisen auf den Gesetzgebungsprozess und die geführten Debatten kann festgehalten werden, dass der im Rahmen eines Pilotprojekts ("Assistenzbudget") bereits erprobte Assistenzbeitrag (vgl. E. 2.2) in grundsätzlicher Hinsicht über sämtliche Parteigrenzen hinweg auf praktisch ungeteilte Zustimmung stiess. Das zeigte sich gerade im unumstrittenen Willen, diese neue Leistungsart auch den nicht oder nur beschränkt handlungsfähigen Versicherten zukommen zu lassen, wobei bei den minderjährigen schliesslich selbst der Zusatz "ausnahmsweise" aufgegeben wurde. Zwar lässt sich aufgrund der auch in der Ratsdebatte genannten Beispiele nicht übersehen, dass im Zuge der Gesetzgebung bei den Leistungsempfängern allgemein vorab an jene versicherten Personen gedacht worden sein mag, denen zumindest beschränkte Handlungsfähigkeit zukommt. Dennoch steht mit dem - letztlich unangefochten gebliebenen und auf Gesetzesstufe nicht mit weiteren Kautelen verknüpften - Einbezug der minderjährigen Versicherten fest, dass die Handlungsfähigkeit als taugliches Abgrenzungskriterium zwangsläufig ausser Betracht fallen musste. Fehlt es im Übrigen im Gesetz bereits an der Vorgabe eines Mindestalters - kommt ein Assistenzbeitrag mithin bereits ab Geburt in Frage (Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch Art. 42bis Abs. 3 IVG) -, erstaunt es nicht weiter, wenn darüber hinaus auch von jeglichen Versuchen abgesehen wurde, ein zumindest in Teilbereichen zu forderndes Mass an Autonomie oder Eigenverantwortung formell-gesetzlich näher zu umschreiben. Insofern kann Art. 42quater IVG, entgegen dem kantonalen Gericht, nicht zuletzt mit Blick auf die Schwierigkeit einer adäquaten Grenzziehung, auch kein impliziter Gehalt unterstellt werden. Dass im Übrigen anstelle des eigenverantwortlichen Handelns der Versicherten ebenso dasjenige der gesetzlichen Vertretung treten kann, war bereits in der bundesrätlichen Botschaft eingeräumt worden (Botschaft, a.a.O., 1901 f.; vgl. auch Art. 42quinquies lit. a IVG). Schliesslich kann auch aus dem Scheitern des von der (nationalrätlichen) Kommissionsminderheit (Prelicz-Huber u.a.) gestellten Antrags nichts zugunsten der vorinstanzlichen Lesart abgeleitet werden. Dieser Antrag zielte auf eine ersatzlose Streichung des Art. 42quater Abs. 1 lit. c sowie der Abs. 2 und 3 IVG ab; das hätte eine Ausdehnung des Assistenzbeitrags auf sämtliche zu Hause lebenden Hilflosenentschädigungsbezüger erlaubt, ohne dass in diesem Zusammenhang bundesrätliche Konkretisierungen noch möglich gewesen wären, was dann letztlich insbesondere an finanziellen Erwägungen scheiterte.
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5.3 Nach dem Erwogenen lässt sich der Vorwurf des kantonalen Gerichts nicht aufrecht halten, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber mit der Ausgestaltung von Art. 39a IVV bzw. - genauer - mit der alternativen Anspruchsvoraussetzung gemäss dessen lit. c (vgl. E. 2.1.2 hiervor) den Rahmen der ihm delegierten Befugnisse offensichtlich gesprengt hätte. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ergeben sich aus Art. 42quater IVG für den Assistenzbeitragsanspruch minderjähriger Versicherter weder explizite noch implizite Schranken, weder hinsichtlich Urteilsfähigkeit noch in Bezug auf ein Mindestmass an Autonomie. Von einer fehlenden formellgesetzlichen Grundlage der betreffenden Verordnungsbestimmung kann demnach nicht die Rede sein.
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6. Damit ergibt sich, dass das kantonale Gericht Art. 39a lit. c IVV zu Unrecht als gesetzeswidrig taxiert hat. Da der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid Anspruch auf Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden hat, steht ihm auch ein Assistenzbeitrag zu. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
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