![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
39. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_357/2019 vom 24. Oktober 2019 | |
Regeste |
Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. April 2019 gut und hob den Einspracheentscheid auf.
| 2 |
C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.
| 3 |
A. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragt deren Gutheissung.
| 4 |
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ersucht die Arbeitslosenkasse um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Hierzu nimmt der Versicherte am 24. September 2019 Stellung und beantragt, es sei dem Gesuch nicht zu entsprechen.
| 5 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 6 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ![]() | 7 |
8 | |
9 | |
2.4 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung ![]() | 10 |
Erwägung 3 | |
11 | |
Erwägung 3.2 | |
12 | |
3.2.2 Eventualiter sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte und die Arbeitslosenkasse bereits mit dem Vorbescheid über das Mindestmass des Invaliditätsgrades einig gewesen seien, weshalb der versicherte Verdienst entsprechend habe angepasst werden dürfen. Die IV-Stelle habe im Zeitpunkt ihres Beschlusses noch nicht über die Rentenleistung verfügen können, da insbesondere die Höhe der Drittauszahlungen bzw. der Nachzahlungen an die Arbeitslosenkasse ![]() | 13 |
Erwägung 4 | |
Erwägung 4.1 | |
14 | |
15 | |
4.1.3 Ferner ist es möglich, dass das Ende des Schwebezustandes und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen. Dies betrifft vor allem Fälle, wo nach erfolgter Anfechtung der Verfügung über den Rentenanspruch das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt ist und die Schwebe bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung anhält (vgl. den in ARV 2015 S. 157, 8C_401/2014 E. 2-4 beurteilten Sachverhalt). Hier kann eine Anpassung des versicherten ![]() | 16 |
17 | |
18 | |
4.4 Wie das kantonale Gericht bereits ausführte, entfaltet der rein verwaltungsinterne Beschluss über das Leistungsbegehren keine ![]() | 19 |
4.5 Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls fehl geht, neben den skizzierten Ausnahmen für die Beendigung des Schwebezustands durch den Vorbescheid, auch die verwaltungsinterne Mitteilung an die Ausgleichskasse vom 30. April 2018 hierfür gelten zu lassen. Diese Mitteilung bildet keine hinreichende Grundlage, um damit in Beendigung des Schwebezustands in den Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtsgestaltend durch Korrektur des versicherten Verdienstes einzugreifen. Zu betonen ist, dass die Arbeitslosenversicherung für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird, vorleistungspflichtig ist, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der ![]() | 20 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |