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21. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_590/2019 vom 15. Juni 2020 | |
Regeste |
Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV; Beitragsfestsetzung. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2019 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 auf und wies die Sache an die "Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse" zurück, damit sie für die Jahre 2012 und 2013 die Sozialversicherungsbeiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige ohne Berücksichtigung des in U. erzielten Einkommens festsetze.
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C. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. August 2019 seien die Verfügungen vom 6. Juni 2019 (recte: 2017) zu bestätigen. Es sei festzustellen, dass das erzielte Einkommen aus dem Hotel- und Wellnessbetrieb in U. für die Festsetzung der Nichterwerbstätigen-Beiträge als massgebendes Renteneinkommen zu berücksichtigen ist.
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A. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt deren Gutheissung. A. lässt eine weitere Eingabe einreichen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger ![]() ![]() | 7 |
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die - wie hier - nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge werden nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert wird. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
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Erwägung 4 | |
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4.3 Nach der Lehre sind sämtliche wiederkehrenden Leistungen, die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen (FELIX FREY, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, N. 7 zu Art. 10 AHVG; FRANZISKA GROB, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2011, S. 85; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 159 Rz. 517; PIERRE-YVES GREBER, in: Commentaire ![]() ![]() | 13 |
Erwägung 4.4 | |
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Erwägung 4.5 | |
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Die Delegationsnorm des Art. 10 Abs. 3 AHVG eröffnet dem Bundesrat einen weiten Spielraum zur Regelung der Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen Versicherten, indem sie von jeglicher Einschränkung der zu treffenden Ordnung absieht, den Erlass näherer Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und die Bemessung der Beiträge dem Verordnungsgeber überlässt (BGE 141 V 377 E. 4.2 S. 381). Sodann wird die in Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG enthaltene Ermächtigung des Bundesrats, Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit von der Beitragsbemessung auszunehmen, nicht weiter eingeschränkt.
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Erwägung 4.6 | |
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4.6.3 Das BSV bringt vor, die Ausnahmebestimmungen von Art. 6ter AHVV seien geschaffen worden, um im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten Praktikabilitätsprobleme in Bezug auf die exakte Beitragsermittlung zu vermeiden. Diesbezüglich spielt indessen keine Rolle, ob die in einem Nichtvertragsstaat erzielten Einkünfte - wenn sie denn feststehen - für die Beitragserhebung als Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder als Renteneinkommen betrachtet werden. Praktische Probleme bei der Ermittlung der Einkünfte stellen sich unabhängig davon, wie diese anschliessend beitragsrechtlich behandelt werden. Wird solchen Praktikabilitätsproblemen im Rahmen einer generell-abstrakten Ausnahmeregelung Rechnung getragen, ist dies ![]() ![]() | 23 |
Sodann legen die Ausgleichskasse und das BSV richtig dar, dass auf Erwerbseinkommen, das von einer beitragspflichtigen Person in der Schweiz (oder in einem Vertragsstaat) erzielt wird, Beiträge erhoben werden. In diesem Zusammenhang berufen sie sich auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV); wenn Einkünfte schon aufgrund von Art. 6ter AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen seien, müssten sie zumindest als Renteneinkommen gelten. Soweit diesbezüglich überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge auszugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), kann nicht von einer unzulässigen Privilegierung des hier fraglichen Einkommens gesprochen werden. Abgesehen davon, dass die Ausnahmen von Art. 6ter AHVV vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. E. 2 und 4.5.2), liegen mit Blick auf den "Erwerbsort" (Inland resp. Vertragsstaat oder aber Nichtvertragsstaat) ungleiche Verhältnisse vor, die eine Ungleichbehandlung ohne Weiteres erlauben.
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Weiter trifft zwar zu, dass das im Ausland erwirtschaftete Einkommen die sozialen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person beeinflusst (WVP, Vorwort zum ab 1. Januar 2012 gültigen Nachtrag 3), wie die Beschwerdeführerin und das BSV geltend machen. Dieses Kriterium allein genügt indessen nicht für eine Qualifikation als Renteneinkommen. So gelten z.B. einmalige Einkünfte (vgl. E. 4.2 in fine) oder Vermögenserträge (wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann; BGE 101 V 177 E. 1 S. 179; vgl. Rz. 2090 WSN) nicht als solches, auch wenn sie fraglos die sozialen Verhältnisse verbessern. Das Gesetz verlangt denn auch nicht eine Berücksichtigung jedes Faktors der sozialen Verhältnisse, vielmehr überlässt es die nähere Regelung dem Bundesrat (vgl. E. 2 und 4.5.2). Dieser unterstellte - nebst dem Vermögen - nicht sämtliche Einkünfte, sondern nur das Renteneinkommen der Beitragserhebung.
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