BGE 147 V 86 | |||
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10. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge in Liquidation gegen A. und D. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_264/2020 vom 23. November 2020 |
Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. |
Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG; Zuständigkeit. | |
Sachverhalt | |
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A.a A. war vom 13. März 2007 bis 19. Juni 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der "B. Carrosserie - Spritzwerk GmbH" (Firmennummer x; nachfolgend: altB. GmbH) im Handelsregister eingetragen. Seit 19. Juni 2014 war er lediglich als Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) vermerkt, während seine Ehefrau unverändert als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen blieb. Am 2. Dezember 2014 wurde die Gesellschaft in "C. GmbH" umbenannt. Gleichentags wurde die "B. Carrosserie - Spritzwerk GmbH" unter der Firmennummer y neu im Handelsregister eingetragen, wobei A. als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift fungiert.
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A.b Seit 1. April 2007 war die altB. GmbH der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 20. September 2018 aufgehoben resp. in Liquidation gesetzt; nachfolgend: Meta) angeschlossen, wobei für die Arbeitgeberin ein eigenes - lediglich die obligatorische Vorsorge abdeckendes - Vorsorgewerk errichtet wurde. Per 31. Dezember 2008 betrug der Deckungsgrad der Meta 69,2 %, während der Pool 1 der Meta, dem das Vorsorgewerk der altB. GmbH angehörte, einen Deckungsgrad von 68,2 % aufwies. Im Januar 2009 und im Dezember 2011 erliess der Stiftungsrat (jeweils rückwirkend per 1. Januar 2009) Anhang 4 zum Vorsorgereglement der Meta vom 9. November 2010 (nachfolgend: Vorsorgereglement) mit "Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung" (Minder-/Nullverzinsung, Reduktion des Umwandlungssatzes, Beschränkung des Vorbezugs für Wohneigentum, Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebern und -nehmern).
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Am 30. Mai 2012 kündigte die altB. GmbH den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2012. Am 20. September 2012 teilte ihr die Meta mit, infolge der Unterdeckung des Vorsorgewerks reichten die verfügbaren Mittel nicht aus, die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen gemäss BVG zu finanzieren; gemäss Weisung der Aufsichtsbehörde könne der Anschlussvertrag erst aufgelöst werden, wenn der erforderliche Deckungsgrad erreicht sei oder der Arbeitgeber die fehlenden Mittel einbringe. Ohne Gegenbericht werde sie den Vorsorgeplan wie bis anhin weiterführen. Die altB. GmbH beharrte auf der Kündigung und war nicht bereit, zusätzliche Mittel einzuschiessen. Sowohl sie als auch die Meta hielten an ihren Positionen fest.
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Der Stiftungsrat der Meta beschloss am 24. April 2013 weitere, z.T. bereits ab 1. Juli 2013 umzusetzende Sanierungsmassnahmen (insbesondere Minder-/Nullverzinsung mit gleichzeitiger Reduktion des Mindestzinssatzes gemäss BVG; Erhöhung der von Arbeitgebern und -nehmern erhobenen Sanierungsbeiträge). Am 16. September 2013 zeigte die altB. GmbH der Meta den Austritt von D. wegen Stellenwechsels auf Ende September 2013 und am 13. Januar 2014 jenen von A. aus "anderem Grund" auf Ende Januar 2014 an.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 hielt die Meta fest, mit A. seien alle Versicherten aus dem Vorsorgewerk der altB. GmbH ausgetreten; damit sei der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt. Die Freizügigkeitsleistung des Mitarbeiters könne erst an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, wenn der Deckungsgrad des Vorsorgewerks bekannt, revidiert und vom Stiftungsrat verabschiedet sei. Am 14. April 2014 bekräftigte die Meta ihren Standpunkt, dass sie erst nach Eingang des "BVG-Fehlbetrags" den Anschlussvertrag auflösen und das Freizügigkeitsguthaben (d.h. das Altersguthaben nach BVG) des A. überweisen werde.
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A.c A. liess am 14. April 2014 Klage erheben mit dem Antrag, die Meta sei zu verpflichten, seine Austrittsleistung von Fr. 58'175.40 an die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, zuzüglich Zins zu 1,75 % seit 1. Februar 2014 und zu 2,75 % seit 3. März 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage mit Entscheid vom 17. September 2014 ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_826/2014 vom 22. September 2015 (teilweise publiziert in: BGE 141 V 597) ab. Dabei war entscheidend, dass bei der Meta noch kein Teilliquidationsverfahren durchgeführt worden und daher die klageweise Geltendmachung der Austrittsleistung verfrüht war.
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A.d Am 8. April 2016 beschloss die Meta die Durchführung einer Teilliquidation (zugleich Totalliquidation des betroffenen Vorsorgewerks) mit Stichtag 31. Dezember 2014. Den massgeblichen Deckungsgrad setzte sie auf 86,94 % fest. Den Fehlbetrag belastete sie vollumfänglich (anteilmässig) den Austrittsleistungen des A. und des D. Dabei versagte sie den betroffenen Versicherten den Schutz des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG, weil die Ursache der Teilliquidation nur gesetzt worden sei, damit sich "das Vorsorgewerk" den laufenden Sanierungsmassnahmen entziehen könne.
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Mit Eingabe vom 31. März 2017 stellten A. und D. (gemeinsam) bei der BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) als zuständiger Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsbegehren. Sie beantragten, der Beschluss der Meta vom 8. April 2016 sei insofern zu ändern, als ihnen das ungekürzte Altersguthaben zuzüglich Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Austritt aus der Meta mitzugeben und ein anteilsmässiger Anspruch auf den Erlös der Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe der Meta einzuräumen sei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies die BSABB die Anträge resp. die "Aufsichtsbeschwerde" ab.
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B. Dagegen erhoben A. und D. Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. März 2020 teilweise - mit Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten und zu verzinsenden Altersguthaben - guthiess. Es hob dementsprechend die Verfügung vom 5. Februar 2018 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Regelung der Einzelheiten der Verzinsung und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Die Meta beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 3. März 2020 sei aufzuheben und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2018 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, unter der Auflage, dass es sich auf den Streitgegenstand beschränke und prüfe, ob die Betroffenen ihre Ansprüche nicht missbräuchlich geltend machten. Subeventualiter seien die auszurichtenden Austrittsleistungen erst ab dem Datum der Rechtskraft des Teilliquidationsentscheids zu verzinsen. Ferner lässt sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchen.
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A. und D. schliessen (gemeinsam) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BSABB, die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Stellungnahme.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
Erwägung 2.1 | |
2.1.1 Sowohl Art. 53d Abs. 3 BVG (der i.V.m. Art. 18a Abs. 2 FZG [SR 831.42] zur Anwendung gelangt und im hier interessierenden Punkt mit Art. 18 FZG übereinstimmt) als auch die Regelung in Ziff. 5.7 des Anschlussvertrags vom 7. Juli 2007 und in Art. 2 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements vom 24. November 2009 (Anhang 3 zum Vorsorgereglement) halten unmissverständlich fest, dass bei einer (Teil-)Liquidation das Altersguthaben nach Art. 15 BVG nicht geschmälert werden darf (so auch E. 4.2.2 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids). Ein anderes Verständnis dieser normativen Vorgaben, das von der - vor allem vertraglich - formulierten Absolutheit abweicht, war in keinem Zeitpunkt Thema und wird auch hier nicht substanziiert vorgebracht. Im Übrigen räumt die Meta selber ein, dass das bei einer (Teil-)Liquidation für die Zuweisung des Fehlbetrags zu beachtende Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 135 V 113 E. 2.1.6 S. 118 f.) durch die Garantie des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG durchbrochen werde. Diesbezügliche Weiterungen sind daher obsolet.
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2.1.4 Dass seitens der Beschwerdegegner oder der altB. GmbH ein Ausstand von geschuldeten Sanierungsbeiträgen (vgl. dazu E. 4.8 des angefochtenen Entscheids) bestehen soll, wurde resp. wird nicht ansatzweise geltend gemacht (vgl. zur Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes Urteil 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen) und ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen.
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2.2 Nach dem Gesagten entbehrt das Ansinnen der Beschwerdeführerin, das obligatorische Altersguthaben - ungeachtet der gesetzlichen und vertraglichen Vorgabe - nur in der Höhe der vorhandenen Mittel mitzugeben, jeglicher Grundlage. Insbesondere scheint sie ausser Acht zu lassen, dass es Aufgabe und Pflicht der Vorsorgeeinrichtung ist, grundsätzlich jederzeit finanzielle Sicherheit zu bieten (Art. 65 BVG), wie die Vorinstanz (in E. 4.6 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids) zutreffend erkannt hat. Anders als die in BGE 144 V 173 betroffene Vorsorgeeinrichtung (vgl. dortige E. 3.3.2 S. 179 f.) verzichtete die Meta auf den "Einbau" auch nur eines einzigen anschlussvertraglichen oder reglementarischen "Instruments" in dem Sinne, dass es bei einem teil- resp. gesamtliquidationsbedingten Austritt mindestens der (z.B. arbeitgeberseitigen) Sicherstellung der gesetzlich garantierten Mindestleistung bedarf. Damit stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit (vgl. Art. 52 BVG), über die aber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden ist (vgl. auch E. 6 des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber erweist sich die Kündigung des Anschlussvertrags als rechtmässig (vgl. nicht publ. E. 1), ohne dass die austretende Arbeitgeberin, wie soeben dargelegt, weitergehenden finanziellen Obliegenheiten nachzukommen hat. Bei dieser Rechtslage kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Art. 53d Abs. 3 BVG keine Rede sein (BGE 141 V 597 E. 4.1 Abs. 2 erster Satz S. 602). Die Vorbringen der Meta betreffend vorinstanzlicher Verkennung resp. Ausweitung des Streitgegenstandes helfen nicht weiter, und es ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht festzuhalten, dass die beiden Versicherten Anspruch auf ein ungeschmälertes Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG haben (vorinstanzliche E. 4.10). Die Teil- resp. Gesamtliquidation kann grundsätzlich vollzogen werden.
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An dieser Stelle sei nur, aber immerhin, Folgendes festgehalten: Der Sicherheitsfonds stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen resp. Vorsorgewerken sicher (Art. 56 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVG). Das heisst, er sichert die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und ist nicht dazu bestimmt, diese schadlos zu halten (BGE 145 V 106 E. 7.1 S. 115; BGE 141 V 650 E. 5.2.3 S. 655). Auf Antrag der zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung oder der Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV; SR 831. 432.1]) entscheidet der Sicherheitsfonds mittels Verfügung über die Sicherstellung (Art. 20 Abs. 3 SFV).
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Erwägung 3 | |
3.1 Streitig bleibt die Verzinsung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Zins bis zur Fälligkeit der Austrittsleistung, jenem ab Fälligkeit (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) und dem Verzugszins (vgl. Art. 2 Abs. 4 FZG). Gemäss BGE 141 V 597 E. 3.2 Abs. 2 S. 601 f. wird das individuelle Altersguthaben im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst im Zeitpunkt fällig, in dem seine Höhe definitiv bestimmt ist (vgl. dazu vorangehende E. 2.2 in fine); dieses ist erst dann durch die Art. 2 ff. FZG geschützt. Selbstredend bedeutet dies, dass das Altersguthaben, soweit nicht bereits ganz oder teilweise überwiesen, bis zur Fälligkeit der "üblichen" reglementarischen Verzinsung unterliegt, die bei überobligatorischen Sparguthaben unter dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz sein kann (vgl. dazu BGE 140 V 16; zum Fall einer gesetzlich zulässigen Unterschreitung des BVG-Mindestzinses vgl. Art. 65d Abs. 4 BVG). Anders als die Beschwerdegegner glauben machen wollen, ist in BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S. 373 die Unterscheidung, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand oder mit einem - hier nicht gegebenen (vgl. nicht publ. E. 1) - "gewöhnlichen" Freizügigkeitsfall nach Art. 2 FZG steht, nicht fallengelassen worden.
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Die Vorinstanz hat (in E. 5.4 des angefochtenen Entscheids) zutreffend erkannt, dass der Zins zur jeweiligen individuellen Forderung akzessorisch ist und deshalb wie diese im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu klären ist. "Aus prozessökonomischen Gründen" hat sie sich dennoch dazu geäussert und die Sache im Sinne der Erwägungen (vgl. zu deren Teilhabe an der formellen Rechtskraft des Dispositivs BGE 144 V 418 E. 4.2 S. 425; BGE 113 V 159) zur Festlegung von Einzelheiten an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Dabei ist laut vorinstanzlicher Feststellung (in E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids) weder klar, wann die (teilweise zu Unrecht gekürzten) Austrittsleistungen erbracht wurden, noch ob und gegebenenfalls zu welchem Satz sie bereits verzinst wurden. Demnach war die Sache von vornherein nicht liquid (vgl. SVR 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 4.2.1 betreffend zivilrechtliche [Vor-] Frage) und folglich deren Behandlung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht prozessökonomisch. Davon abgesehen gilt es, die strikte Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand zu respektieren (SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 E. 6.2.3). Hinsichtlich der Verzinsung hätte das Bundesverwaltungsgericht (wie auch die BSABB) nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde eintreten dürfen; in diesem Umfang ist der angefochtene Entscheid (wie auch die aufsichtsrechtliche Verfügung) von Amtes wegen (vgl. BGE 144 V 138 E. 4.1 S. 144; SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 E. 3.1) aufzuheben und auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
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