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Informationen zum Dokument  BGE 147 V 161  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Rech ...
Erwägung 3
Erwägung 4
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Bearbeitung, zuletzt am 04.09.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
17. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ersatzkasse UVG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
8C_268/2020 vom 19. April 2021
 
 
Regeste
 
Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 147 V 161 (162)A. Die 1955 geborene A. war als Haushälterin in einem Privathaushalt angestellt, als sie am 29. September 1995 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Da sie von ihrem Arbeitgeber nicht ordnungsgemäss unfallversichert worden war, anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2002 ab 1. Mai 2002 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 35 % zu.
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Nachdem die Ersatzkasse UVG in einem Revisionsverfahren bei der Begutachtungsstelle Interdisziplinäre Begutachtungen Bern GmbH (IB-Bern) eine polydisziplinäre Expertise eingeholt hatte, hob sie die laufende Rente mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 per 31. August 2018 auf.
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B. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. März 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die bisherige Invalidenrente auch über Ende August 2018 hinaus auszurichten.
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Während die Ersatzkasse UVG auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen:
 
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Erwägung 3
 
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3.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, BGE 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337; je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (Urteile U 5/00 vom 26. September 2001 E. 3a, nicht publ. in: BGE 127 V 491 ; 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.2.2).
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3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ("Status quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Status quo sine"), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen).
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BGE 147 V 161 (165)Erwägung 5
 
5.1 Für die bleibenden Folgen des Auffahrunfalls vom 29. September 1995 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2002 unter anderem eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Es steht im Weiteren fest und ist unbestritten, dass sich bei der Beschwerdeführerin Jahre nach der Rentenzusprache eine entzündlich-demyelinisierende Erkrankung des Zentralnervensystems entwickelt hat, welche ausschliesslich unfallfremd ist. Diese neue Erkrankung - welche für sich alleine zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt - dominiert nunmehr das medizinische Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin vollständig und maskiert allfällige noch vorhandene Unfallfolgen. Denkt man das Unfallereignis vom 29. September 1995 weg, so entfiele die Erwerbsunfähigkeit nicht. Die heute bestehende Erwerbsunfähigkeit ist somit nicht natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dies ist unbestritten; insbesondere macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, es liege eine Teilkausalität im Sinne von BGE 135 V 269 E. 5 S. 276 ff. (vgl. E. 3.5 hiervor) vor.
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5.2.3 Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn die versicherte Person BGE 147 V 161 (165) BGE 147 V 161 (166) infolge des Unfalles - welcher sich vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet haben muss - zu mindestens 10 % invalid ist. Geprüft wird der Rentenanspruch nach Art. 19 Abs. 1 UVG in jenem Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Taggeld- und unter Vorbehalt von Art. 21 UVG auch die Heilbehandlungsleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht grundsätzlich lebenslang; allerdings werden die Renten jener versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls älter als 45 Jahre waren, in Anwendung von Art. 20 Abs. 2ter UVG bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt.
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5.2.4 Auch wenn die Invalidenrenten der Unfallversicherung erst dann zugesprochen werden, wenn sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat, können diese in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG einem nachträglich geänderten Sachverhalt angepasst werden. Zu Ungunsten der versicherten Person kann die Rente - vor Erreichen der Altersgrenze von Art. 22 UVG - beispielsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich ein zunächst als unheilbar erachteter Gesundheitsschaden nachträglich - etwa aufgrund des medizinischen Fortschritts - als heilbar erweist oder wenn die versicherte Person ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit erheblich besser verwerten kann, als dies bei der Rentenzusprache angenommen worden war. Diese Möglichkeit besteht indessen nach Art. 22 UVG nur so lange, bis die berechtigte Person entweder eine Altersrente der AHV bezieht oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreicht hat.
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5.2.5 Steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass eine rentenberechtigte Person auch ohne den Unfall ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr länger erwerbstätig wäre, so besteht in Anwendung der allgemeinen Definition des natürlichen Kausalzusammenhanges (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Kausalität zwischen dem Unfall und dem Erwerbsausfall mehr. Die hier entscheidende Frage, ob ein solcher Wegfall der Kausalität für die Invalidenrente nach UVG einen Revisionsgrund darstellt, hat der Gesetzgeber für den überaus häufigsten Fall, nämlich jenen der altersbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit, klar negativ beantwortet. BGE 147 V 161 (166) BGE 147 V 161 (167) Es würde diesem gesetzgeberischen Willen und der damit verbundenen Konzeption der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente als lebenslange Rente zuwiderlaufen, wenn diese Frage in der hier interessierenden Konstellation, in dem die Erwerbsaufgabe auf einer nach dem Unfall und unabhängig von diesem aufgetretenen Krankheit beruhte, anders beantwortet würde. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die vollständige Erwerbsunfähigkeit aufgrund der unfallfremden entzündlich-demyelinisierenden Erkrankung des Zentralnervensystems der Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, verstösst demnach gegen Bundesrecht.
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