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29. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG gegen A. AG und B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_440/2020 vom 25. Mai 2021 | |
Regeste |
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten. | |
Sachverhalt | |
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B. Die A. AG und B. liessen dagegen Beschwerde einreichen (...).
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Das angerufene Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der BBSA vom 14. Dezember 2017 insoweit auf, als auf die Aufsichtsbeschwerde vom 17. April 2015, soweit von der A. AG angehoben, mangels Beschwerdelegitimation nicht hätte eingetreten werden dürfen; ferner überband es die Gutachtenskosten von Fr. 94'391.90 der Personalvorsorgestiftung. Nicht eingetreten wurde auf die Beschwerde im übrigen Umfang des Hauptbegehrens (Anweisung an den Stiftungsrat, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, und Einsetzung eines Sachwalters). Abschlägig beschied das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde schliesslich hinsichtlich der eventualiter angetragenen Neuverlegung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'500.- und der subeventualiter geforderten Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde (Urteil vom 29. Mai 2020).
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C. Die Personalvorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als ihr damit die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 94'391.90 auferlegt würden, und es seien die entsprechenden Kosten der A. AG und B., eventualiter nur B. respektive subeventualiter der BBSA zu überwälzen.
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Die A. AG und B. lassen auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das BBSA beantragt ebenfalls deren Abweisung. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 lässt die Personalvorsorgestiftung an ihren Anträgen festhalten.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Auszug)
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(...)
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Erwägung 5.2 | |
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5.2.2 In Nachführung der betreffenden bundesrechtlichen Bestimmungen sieht die kantonalbernische Regelung vor, dass der BBSA für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die Aufsichtsmittel nach Art. 62a BVG zur Verfügung stehen (Art. 4 ![]() ![]() | 13 |
Erwägung 5.3 | |
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5.3.2 Nach Art. 13 Abs. 1 BBSAG erhebt die BBSA für ihre Tätigkeiten Gebühren, die - neben einer jährlichen Grundgebühr (lit. a) - ![]() ![]() | 15 |
Erwägung 6 | |
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6.2.1 Insbesondere dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand nicht durch, Art. 62a Abs. 3 BVG sei auf Aufsichtsbeschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht anwendbar. Wie hiervor erwogen, soll mit dem in der fraglichen Bestimmung festgehaltenen Verursacherprinzip sichergestellt werden, dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung motiviert ist, die Geschäftsführung sorgfältig zu überwachen und auf diese Weise zusätzlichen Aufwand in der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Kostenfolgen möglichst zu vermeiden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach Art. 62a Abs. 3 BVG anlässlich eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht zur Anwendung gelangen sollte. Auch in der Literatur finden sich, soweit ersichtlich, keinerlei Hinweise für eine derartige Lesart. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise würde denn auch der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, einen Anreiz zur sorgsamen Geschäftsführung zu setzen und die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge generell zu stärken (vgl. BBl 2007 5681 Ziff. 1.1.6, 5705 zu ![]() ![]() | 18 |
6.2.2 Ferner erweist sich auch der in der Beschwerde herausgestrichene Unterschied zwischen eigentlichen - kostenmässig zulasten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung gehenden - aufsichtsrechtlichen Massnahmen und der Einholung einer Expertise im Sinne einer der blossen Sachverhaltsabklärung dienenden, vorgelagerten (präventiven) Vorkehr, deren Auslagen den Verfahrensbeteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen seien, als unbehelflich. Weder findet sich in der in Art. 62a Abs. 2 BVG enthaltenen Auflistung möglicher Aufsichtsmittel eine entsprechende Differenzierung, noch würde eine solche in Anbetracht der damit einhergehenden Abgrenzungsproblematik Sinn machen. Mit der Vorinstanz kann die in Art. 62a Abs. 3 BVG verankerte Kostentragungspflicht daher nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Abklärungsverfahren zwingend in eine (aufsichtsrechtliche) Massnahme zur Behebung eines Mangels nach Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG münden muss. Im Übrigen hat die BBSA in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 hervorgehoben, dass sich auf Grund der während des laufenden Verfahrens nunmehr bundesgerichtlich geklärten Frage betreffend die Verjährung von Retrozessionsansprüchen für die Personalvorsorgestiftung die Frage stelle, ob sie weitere derartige Forderungen geltend machen könne. Es bestehe insbesondere bei denjenigen Positionen Klärungsbedarf, bei denen keine Offenlegung der Retrozessionen erfolgt sei und hierbei namentlich in Bezug auf die Position "BCV". Es würden - so die BBSA abschliessend - gegenüber der Stiftung aufsichtsrechtliche Schritte eingeleitet, falls diese die notwendigen Prüf-, Abklärungs- und gegebenenfalls Rückforderungspflichten nicht wahrnehmen und im Anhang zur Jahresrechnung nicht offenlegen werde. Vor diesem ![]() ![]() | 19 |
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6.2.5 Schliesslich vermag die Personalvorsorgestiftung aus Art. 15 Abs. 2 BBSAG, wonach die Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten von der beaufsichtigten Institution oder von Dritten zu entrichten sind, die solche Dienstleistungen oder ![]() ![]() | 22 |
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