BGer C 256/1998 | |||
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BGer C 256/1998 vom 05.01.2000 | |
«AZA»
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C 256/98 Vr
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II. Kammer
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Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Lauper
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Urteil vom 5. Januar 2000
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in Sachen
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J.______, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M.______,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Amt und Limmattal, Neumattstrasse 7, Dietikon, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1964 geborene J.______ erhob ab 1. Juli 1996 zum zweiten Mal Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Februar 1997 teilte ihm die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI mit, dass er für die Monate Juni bis Oktober 1996 keinen Anspruch habe, weil er trotz Hinweis auf die Folgen einer verspäteten Einreichung weder die Arbeitsbescheinigung noch den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und die Zwischenverdienstformulare beigebracht habe.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher J.______ sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Juni 1998).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.______ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Die Arbeitslosenkasse hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht hören lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.- a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass der Versicherte die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Arbeitslose am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Anderseits sieht Art. 20 Abs. 2 AVIG vor, dass der Arbeitslose der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen muss. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt nach Abs. 3 Satz 1 derselben Bestimmung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung zugänglich ist (BGE 114 V 123 mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 Erw. 1b).
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b) Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 AVIV geregelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht der Versicherte seinen Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem er der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. In Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Unterlagen aufgezählt, welche der Versicherte zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Bei der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Kasse, den Versicherten auf den Untergang seines Entschädigungsanspruchs im Säumnisfall hinzuweisen, handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Aus diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz folgt für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass jedenfalls schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn der Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Dementsprechend setzt das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Ablaufs der gesetzlichen Frist für die Geltendmachung voraus, dass der mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige Versicherte von der Kasse vorschriftsgemäss auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
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3.- a) Das kantonale Gericht hat die Kassenverfügung vom 11. Februar 1997 geschützt mit der Begründung, die Arbeitslosenkasse habe den Beschwerdeführer drei Mal (am 6. Dezember 1996, 13. und 30. Januar 1997) zur Einreichung von Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Zwischenverdienstformularen aufgefordert. Nachdem er von der Kasse mit dem dritten Mahnschreiben vom 30. Januar 1997 in rechtsgenüglicher Weise auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hingewiesen und bis zum Ablauf der gesetzten Frist (10. Februar 1997) mindestens die Arbeitgeberbescheinigung nicht eingereicht worden sei, erweise sich der geltend gemachte Entschädigungsanspruch für die mehr als drei Monate vor Verfügungerlass liegenden Kontrollperioden als verwirkt. Daran vermöge der Umstand, dass der Ansprecher anstelle der von der Kasse verlangten Unterlagen ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 1996 eingereicht bzw. dass die ehemalige Arbeitgeberin die angeblich einverlangten Bescheinigungen nicht ausgehändigt habe, nichts zu ändern. In einem solchen Fall seien die Versicherten gehalten, den Arbeitgeberbescheinigungen nachzugehen oder aber die Kasse von einer allfälligen Weigerung der Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen.
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b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Arbeitgeberbescheinigung dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichtigen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob der Versicherte seine Arbeitslosigkeit selber verschuldete, und ob eventuell Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG). Ist es daher dem Versicherten bei der ihm zumutbaren Anstrengung nicht bzw. nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV zu erlangen, hat er der Kasse entsprechend Mitteilung zu machen, damit diese gegebenenfalls selber beim Arbeitgeber vorstellig werden und ihn unter Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung (Art. 20 Abs. 2 AVIG) und die Straffolgen im Unterlassungsfall (Art. 106 AVIG) auffordern kann. Zudem stünde ihr auch die Möglichkeit offen, vom Ansprecher eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende, unterschriebene Erklärung (vgl. Art. 29 Abs. 4 AVIV) einzuholen. Kommt der Versicherte dieser für die Anspruchsbeurteilung unabdingbaren Obliegenheit nicht nach, hat er - sofern, wie hier, in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht (Erw. 2b) - für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen.
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c) Sämtliche weiteren Vorbringen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nicht glaubwürdig ist insbesondere der Einwand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 1997 mit einer Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse wiederholt auf die Uneinbringlichkeit der Arbeitgeberbescheinigung hingewiesen haben will. Abgesehen davon, dass diese Aussage in den Akten, insbesondere auch dem Brief vom 30. Januar 1997, keinen Niederschlag gefunden hat, ist davon auszugehen, dass die Kasse in einem solchen Fall direkt an den Arbeitgeber gelangt sein dürfte (Erw. 3b hievor). Zudem spricht auch die nach dem erwähnten Schreiben ausgebliebene Reaktion seitens des Beschwerdeführers gegen dessen Sachverhaltsdarstellung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung (vorbehältlich gesetzliche oder verordnungsmässige Ausnahmen wie z.B. Art. 20 Abs. 4 AVIV) von Verfassungs wegen nicht gehalten sind, spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein, Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Das gilt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. August 1999, C 125/97 mit Hinweisen).
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4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). In Anbetracht des Umstandes, dass die materiellen, zu einem wesentlichen Teil aus der vorinstanzlichen Beschwerde übernommenen Ausführungen lediglich etwas mehr als eine Seite umfassen, der damit verbundene Arbeitsaufwand mithin als gering bezeichnet werden darf, wird die Entschädigung auf Fr. 500.- festgesetzt. Dabei wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwältin M.______ für das Verfahren vor dem
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Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-
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kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-
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steuer) von Fr. 500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-
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schaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 5. Januar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der II. Kammer:
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i.V.
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Der Gerichtsschreiber:
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