BGer 5C.209/1999 | |||
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BGer 5C.209/1999 vom 06.01.2000 | |
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5C.209/1999/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G
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6. Januar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
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X.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,
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gegen
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Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde St. Gallen, 9004 St. Gallen,
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Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rodolphe Dettwiler, Fürsorgeamt St. Gallen, Brühl-gasse 1, 9004 St. Gallen,
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betreffend
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Verwandtenunterstützung, hat sich ergeben:
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A.-Die in St. Gallen wohnhafte B.________ (1954) ist Mutter der fünf Kinder C.________ (1984), D.________ (1986) und E.________ (1988) sowie der Zwillinge F.________ und G.________ (1992). Am 9. September 1994 wurde B.________ von ihrem Ehemann A.________, Vater der drei Kinder C.________, D.________ und E.________, geschieden. H.________, Vater der Zwillinge F.________ und G.________, verpflichtete sich, ab 1. November 1995 an den Unterhalt der Zwillinge monatlich je Fr. 300. - zu bezahlen, welche Pflicht während des Zusammenlebens mit der Mutter auch durch Haus- und Betreuungsarbeit getilgt werden könne. Für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 sind B.________ sowie ihren fünf Kindern effektive Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 55'391. 20 ausbezahlt worden. Seit dem 1. August 1996 muss B.________ nicht mehr fürsorgerechtlich unterstützt werden.
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B.-Am 12. Juni 1995 klagte die Politische Gemeinde St. Gallen gegen die geschiedenen Eltern von B.________ - den in Basel wohnhaften X.________ und die in Muttenz wohnhafte Y.________ - auf Bezahlung von Fr. 55'391. 20. Mit Urteil vom 20. August 1997 verpflichtete das Bezirksgericht St. Gallen X.________ zur Bezahlung von Fr. 17'425. 80 und Y.________ zur Bezahlung von Fr. 34'851. 40. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl X.________ als auch Y.________ Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 7. Juli 1999 verpflichtete das Kantonsgericht X.________, der politischen Gemeinde St. Gallen Fr. 17'425. 80 zu bezahlen. Die Klage gegen Y.________ wurde abgewiesen.
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C.-Mit Berufung vom 15. September 1999 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 7. Juli 1999 aufzuheben und die Klage der Politischen Gemeinde St. Gallen abzuweisen. Auf die Einholung von Rechtsantworten wurde verzichtet.
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Mit Urteil vom heutigen Tag trat das Bundesgericht auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht zunächst vor, für die vorliegende Klage zu Unrecht einen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin bejaht zu haben. Diese Kritik ist unbegründet. Gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB finden die Bestimmungen über die Unterhaltsklagen des Kindes und damit auch der Wahlgerichtsstand nach Art. 279 Abs. 2 ZGB auf die Geltendmachung des Unterstützungsanspruchs entsprechend Anwendung (BBl. 1974 II, S. 85). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Unterhalts- bzw. Unterstützungsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB vom Gemeinwesen geltend gemacht wird. Die Legalzession umfasst den Übergang aller Rechte einschliesslich des Gerichtsstandsprivilegs (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 289 ZGB). Die vom Beklagten angeregte verfassungskonforme Auslegung liefe darauf hinaus, sich über eine klare und vorbehaltlose bundesrechtliche Gerichtsstandsbestimmung hinwegzusetzen.
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2.-Weiter macht der Beklagte geltend, dass B.________ nicht mehr fürsorgeabhängig sei, so dass die Klägerin ihre Forderung bei ihr einfordern müsse. Der Einwand ist unbegründet. Aufgrund der Legalzession (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB) sind die Ansprüche der Sozialhilfeempfängerin auf die Klägerin übergegangen. Die Belangung des Beklagten durch diese ist daher bundesrechtskonform. Im Übrigen ergibt sich zwar aus dem angefochtenen Urteil, dass sich B.________ und ihre Kinder seit Ende Juli 1996 nicht mehr in einer Notlage befinden, doch behauptet der Beklagte nicht, dass sie auch in der Lage wäre, die umstrittene Forderung zu bezahlen.
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3.-Sodann wirft der Beklagte dem Kantonsgericht vor, Art. 329 ZGB in Verbindung mit Art. 8 ZGB durch die Annahme verletzt zu haben, dass die Grosseltern väterlicherseits als arme Leute kaum leistungsfähig seien und daher nur der Beklagte zur Unterstützung heranzuziehen sei.
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a) Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Mehrere auf gleicher Stufe stehende Verwandte sind nicht solidarisch, sondern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit beitragspflichtig. Deshalb können z.B. Grosseltern väterlicherseits nur ausschliesslich herangezogen werden, wenn die Leistungspflicht der Grosseltern mütterlicherseits eine Unterstützungspflicht als unzumutbar erscheinen lässt (BGE 101 II 21 E. 4 S. 24 f., 60 II 266 E. 2 und 3 S. 267) und umgekehrt. Ist allerdings der Anteil eines Pflichtigen nicht erhältlich, so wächst er den andren Pflichtigen an (60 II 266 E. 3 S. 267). Wird von einem Pflichtigen der gleichen Rangstufe mehr als der auf seinen Kopf entfallende Anteil verlangt, obliegt der Beweis, dass vom andren weniger oder nichts erhältlich ist, dem Unterstützungsberechtigten (BGE 60 II 266 E. 4 S. 268) bzw. im Fall der Legalzession dem klagenden Gemeinwesen. Dabei ist eine Tatsache grundsätzlich erst dann bewiesen, wenn der Richter von ihr überzeugt ist (BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 m.w.H.). Es genügt nicht, wenn er sie für möglich bzw. einigermassen wahrscheinlich hält, da die Bedeutung der Beweislast gerade darin liegt, dass die noch vorhandenen Zweifel sich zum Nachteil des Beweisbelasteten auswirken müssen (BGE 98 II 231 E. 5 S. 242 f.).
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b) Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind "nach glaubhafter Darstellung von B.________ und H.________" die indischen Grosseltern der Kinder Bauern und arme Leute, die nicht in der Lage sind, Unterstützungszahlungen zu leisten; bestenfalls wäre deren Anteil gering, weshalb sich genauere Abklärungen nicht lohnen würden. Auch wenn die Formulierung "nach glaubhafter Darstellung" einen anderen Anschein erwecken könnte, begnügte sich die Vorinstanz nicht mit blosser Wahrscheinlichkeit, sondern stellte auf die klaren Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen ab. Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung ist vielmehr so zu verstehen, dass die Zeugenaussagen weniger zuverlässig als ein Urkundenbeweis seien und dass die nahe Beziehung der Zeugen zu den ebenfalls in Frage kommenden Pflichtigen eine gewisse Zurückhaltung bei der Beweiswürdigung nahelege. Die umstrittene Formulierung bedeutet somit nicht, dass die Anforderungen an den Beweis in einer Art. 8 ZGB widersprechenden Weise herabgesetzt worden wären. Vielmehr ist die Vorinstanz aufgrund einer Beweiswürdigung bzw. antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Verwandten väterlicherseits nicht leistungsfähig seien. Diese Beweiswürdigung kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 m.w.H.).
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c) Soweit der Beklagte der Vorinstanz in diesem Zusammenhang weiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB vorwirft, weil nicht überprüft worden sei, ob H.________ für die fragliche Zeit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder verpflichtet werden könne, ist auf die Berufung schon deshalb nicht einzutreten, weil dieser Einwand im Verfahren vor Kantonsgericht nicht erhoben wurde. Neue Vorbringen sind aber im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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4.-Weiter macht der Beklagte geltend, dass die ihm auferlegte Unterstützungspflicht unbillig sei.
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a) Nach Art. 329 Abs. 2 ZGB kann der Richter die Unterstützungspflicht aufheben oder ermässigen, wenn die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig erscheint. Abzulehnen ist die vom Beklagten geforderte ausdehnende Interpretation des Begriffs der Unbilligkeit, die er mit dem Hinweis auf die von Thomas Koller geäusserte rechtspolitische Kritik an der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht begründet (Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 328/329 ZGB). Hingegen hat der Richter bei der vom Gesetz explizit verlangten Würdigung der besonderen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Dies ermöglicht es ihm, kasuistisch eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 18 zu Art. 4 ZGB).
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b) Die Vorinstanz hat das Verhältnis des Beklagten zu seiner Tochter eingehend gewürdigt und abschliessend festgehalten, dass die Tochter selbstkritisch ihre pubertäre Krise als Ursache für das Zerwürfnis mit dem Vater bezeichnet habe. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass die Scheidung der Eltern und der Einzug der Freundin des Vaters die damals Jugendliche stark belastet habe, da der Beklagte seine Tochter vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gereichen, gegen den Willen des Beklagten ausgezogen und eigene Wege gegangen zu sein. Dies müsse umso mehr für die Zeit nach dem 20. Altersjahr gelten. In der späteren Zeit sei nicht nachgewiesen, dass die Tochter das Verhältnis zum Beklagten vernachlässigt hätte. Er sei über ihre Karriereschritte stets informiert gewesen und habe auch an ihrer Hochzeit teilgenommen. Vor ihrem Indienaufenthalt habe sich die Tochter vom Beklagten verabschiedet. Nach ihrer Rückkehr sei ihr vom Beklagten bedeutet worden, er ertrage kleine Kinder nicht mehr, womit er selber Anlass gegeben, ihn nicht mehr aufzusuchen. Spätere Versuche, den Kontakt wieder anzuknüpfen, seien von der Tochter ausgegangen und ohne ihr Verschulden misslungen. Der Beklagte habe seinerseits keinen einzigen Versuch unternommen, mit der Tochter wieder in Kontakt zu kommen. Es könne insgesamt nicht gesagt werden, die Beziehung sei vorwiegend durch das Verhalten der Tochter belastet; auch der Beklagte habe seinen Anteil am Zerwürfnis.
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c) Was der Beklagte gegen diese Begründung vorträgt, ist überwiegend unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) bzw. an der Beweiswürdigung (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 m.w.H.); so führt er u.a. wörtlich aus, dass "diese Feststellungen ... nicht den Tatsachen" entsprächen. Soweit der Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB beanstandet, weil nicht er, sondern die Klägerin zu beweisen habe, dass das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter gut gewesen sei, übersieht er, dass er für das Bestehen von rechtshindernden Tatsachen beweispflichtig ist. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Gründe für das Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und seiner Tochter zwar zu einem erheblichen Teil auf das Verhalten der Tochter zurückzuführen sind, dass eine spätere Verbesserung des Verhältnisses hingegen in erster Linie an der unversöhnlichen Haltung des Beklagten scheiterte. Die Heranziehung des Pflichtigen erscheint damit aufgrund der Verhältnisse, die von der Vorinstanz in Betracht gezogen wurden, nicht als unbillig.
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5.-Schliesslich rügt der Beklagte eine Verletzung von Art. 329 ZGB, da er nicht in der Lage sei, die ihm auferlegten Unterstützungsleistungen zu erbringen.
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a) Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB kann der Pflichtige nur zu Unterstützungsleistungen verhalten werden, die seinen Verhältnissen angemessen sind. Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beurteilt sich nicht nur aufgrund des Einkommens, sondern auch des Vermögens; ein Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens besteht nur dann, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen schon in naher Zukunft gefährdet (BGE 59 II 410 S. 411, 59 II 1 E. 2 S. 2 und E. 3c S. 4, 58 II 328 E. 2 und 3 S. 330 f.).
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b) Zu den finanziellen Verhältnissen hat das Kantonsgericht festgehalten, dass das steuerbare Einkommen des Beklagten 1994 Fr. 68'000. -- betragen habe, so dass über den erhöhten familienrechtlichen Grundbedarf des Beklagten und seiner Ehefrau kein Überschuss verbleibe. Hingegen habe das Wertschriftenvermögen des Beklagten 1994 ca. 1 Mio. Franken betragen, und der Steuerwert von zwei Liegenschaften sei mit Fr. 339'000. -- bzw. Fr. 163'400. -- angegeben worden, wobei die zweite Liegenschaft mit einer Hypothek von Fr. 110'500. -- belastet gewesen sei. Angesichts dieses Vermögens, das auch bei steigendem Bedarf wohl nicht mehr aufgebraucht werde, sei es dem Beklagten zuzumuten, durch Auflösung von Wertschriften oder Belehnung einer Liegenschaft Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 17'425. 80 zu bezahlen.
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c) In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beklagten ist die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterstützungsleistungen von Fr. 17'425. 80 offensichtlich nicht unzumutbar. Die Auffassung des Kantonsgerichts, dass es dem Unterstützungspflichtigen grundsätzlich auch zuzumuten sei, sein Vermögen anzugreifen, wird vom Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 17'425. 80 seine Lebenshaltung und diejenige seiner Frau spürbar beeinträchtigen würde. Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, das Kantonsgericht habe auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt, geht doch aus der Begründung des angefochtenen Urteils klar hervor, dass sich die Vorinstanz auf die Zahlen der Steuererklärung 1994 abgestützt hatte. Auch der Einwand des Beklagten, sein Sohn Z.________ sei 1994 noch in der Ausbildung gewesen, ist unbehelflich, weil nicht geltend gemacht wird, dass für den Sohn Unterhaltszahlung - und gegebenenfalls in welcher Höhe - geleistet worden seien. Schliesslich ist auch die Beanstandung einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Rentenbezüger, dessen Lebenshaltung durch eine Versicherung abgedeckt werde, verfehlt; hätte der Beklagte sein Vermögen zur Finanzierung einer Rente eingesetzt, stünden wesentlich mehr Mittel als nur die Vermögenserträge zur Verfügung, so dass auch in diesem Fall Raum für die Bezahlung von Unterstützungsleistungen bestünde.
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6.-Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 7. Juli 1999 ist zu bestätigen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 7. Juli 1999 wird bestätigt.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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