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Informationen zum Dokument  BGer I 608/1998  Materielle Begründung
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BGer I 608/1998 vom 10.01.2000
 
«AZA»
 
I 608/98 Ca
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 10. Januar 2000
 
in Sachen
 
A.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch den X.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
 
A.- Die IV-Stelle Schaffhausen sprach dem 1941 geborenen A.________ mit Verfügung vom 3. Februar 1995 rückwirkend ab 1. November 1992 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Schaffhausen zufolge Rückzugs mit Beschluss vom 18. August 1995 ab. Nachdem A.________ um Erhöhung der Rente nachgesucht hatte, holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital Y.________ ein Gutachten ein (Bericht vom 28. Februar 1997) und wies gestützt darauf das Revisionsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 13. März 1998 ab.
 
B.- Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 1998 ab.
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaldtätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
 
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
 
b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen oder von der Vorinstanz erwogenen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die bisher halbe Rente auf eine ganze zu erhöhen sei.
 
a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen den organischen Beschwerden Schwerarbeiten (z.B. auf dem Bau) nicht mehr ausüben kann, ihm deswegen jedoch eine leichte Tätigkeit ohne häufiges Lastenheben über 20 kg und mit der Möglichkeit, die Position regelmässig zu ändern, uneingeschränkt zumutbar wäre. Eingeschränkt ist seine Arbeitsfähigkeit indessen anerkanntermassen in psychischer Hinsicht, wobei über das Ausmass der Beeinträchtigung Uneinigkeit herrscht.
 
b) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 28. Februar 1997 (beinhaltend das psychiatrische Konsilium von Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 1997), sowie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren ins Recht gelegten Berichtes des Dr. med. J.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. August 1997, zog das kantonale Gericht den Schluss, für eine leichte Tätigkeit sei er nach wie vor höchstens 60 % arbeitsunfähig.
 
c) Was der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes, er sei vollumfänglich arbeitsunfähig, einwenden lässt, vermag nicht zu überzeugen.
 
Soweit er sich dazu wiederum auf den Bericht des Dr. med. J.________ stützt, ist ergänzend zur überzeugenden Begründung im vorinstanzlichen Entscheid darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 Erw. 4 mit Hinweisen; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes, in RKUV 1999 Nr. U 356 S. 570 veröffentlichtes Urteil B. vom 14. Juni 1999, U 139/98, Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Der Bericht des Dr. med. J.________, bei dem der Beschwerdeführer seit 16. Oktober 1995 in Behandlung steht, ist daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens in Frage zu stellen. Im Übrigen vermag Dr. med. J.________ nicht objektiv zu erklären, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht mehr die Kraft aufbringen könnte, zumindest einer teilweisen Erwerbsarbeit nachzugehen. Das Gleiche gilt für die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. B.________, Oberarzt Psychiatrie Zentrum Q.________, im Bericht vom 5. Februar 1999, den der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einreichen lässt. Dieser Arzt übernimmt ohne weiteres die Schilderung des aktuellen Beschwerdebildes, ohne dieses umsichtig zu würdigen, und macht es unmittelbar zur Grundlage seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber sind die Schlussfolgerungen der MEDAS einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellen durfte.
 
d) Obwohl sich nach dem Gesagten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Februar 1995 nicht verschlechtert hat, bleiben dessen erwerbliche Auswirkungen zu prüfen, da die Invalidenrente auch dann revidierbar ist, wenn sich diese bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (vgl. Erw. 1a).
 
3.- Auch wenn sich der Versicherte mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keiner Weise auseinandersetzt, lässt sich die von der Vorinstanz ohne weiteres übernommene Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Verwaltung im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Rechtsanwendung (vgl. Erw. 1b) nicht halten. Anhand der vorliegenden Akten ist ein rechtsgenüglicher Einkommensvergleich nicht durchführbar und deshalb nicht beurteilbar, ob die Erwerbsunfähigkeit die für eine ganze Rente anspruchsauslösende Höhe von 66 2/3 % nunmehr erreicht. Wohl werden in der Verfügung vom 13. März 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 57'039.- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 23'218.- aufgelistet. Wie die Verwaltung indessen zu diesen Werten gelangt ist, kann nicht nachvollzogen werden. Mit Ausnahme der von den ehemaligen Arbeitgeberinnen ausgefüllten Fragebögen finden sich keine Unterlagen zum Validen- und Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Dossier. Die Verwaltung hat - wie schon im Rahmen der erstmaligen Bemessung des Invaliditätsgrades - ohne einen rechtsgenüglichen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. Erw. 1a) von der medizinischen Arbeitsunfähigkeit direkt auf den Invaliditätsgrad geschlossen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c).
 
Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung eines Einkommensvergleichs erforderlichen Abklärungen zu treffen haben und danach, ausgehend von einem 40-prozentigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten, den Invaliditätsgrad festlegen und über das Revisionsgesuch neu befinden. Insbesondere bei der Festlegung des Invalideneinkommens wird sie sogenannte Tabellenlöhne beiziehen, hat doch der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 124 V 322). Auszugehen ist hierbei von den Angaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik, wobei für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs auf die Zahlen in den A-Tabellen im Anhang der LSE 1996, genauer auf die jeweiligen Zentralwerte (Median) des monatlichen Bruttolohnes, abzustellen ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Da den Tabellenwerten der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegen, sind diese auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Dazu ist noch - entsprechend dem Vorgehen beim Valideneinkommen - die bis zum Vergleichszeitpunkt eingetretene allgemeine Nominallohnentwicklung zu zählen (vgl. AHI 1999 S. 180 Erw. 3a). Ferner wird die Verwaltung auf Grund der tatsächlichen Behinderung des Beschwerdeführers im noch möglichen Betätigungsbereich prüfen, ob ein "leidensbedingter Abzug" von den Tabellenlöhnen gerechtfertigt ist und allenfalls in welchem Umfang (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 Erw. 3b; RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3), sowie dem Umstand Rechnung tragen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b und S. 292 oben).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Schaffhausen vom 6. November 1998 und die Ver-
 
fügung vom 13. März 1998 aufgehoben werden und die Sa-
 
che an die IV-Stelle Schaffhausen zurückgewiesen wird,
 
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
 
gungen, über das Rentenrevisionsgesuch neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer
 
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
 
rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
 
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über
 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
 
zesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
 
Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons
 
Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 10. Januar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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